Kontakt zu Asbest - Expositionsverzeichnis gem. TRGS 410?

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  • Hallo,


    auf einem Wertstoffhof kommen Mitarbeiter in unregelmäßigen Abständen in Kontakt zu asbesthaltigem Material (Dämmwolle, Eternitplatten, etc.). Die Gegenstände werden unter geeigneter PSA transportiert und in Big Bags verpackt. Alle Mitarbeiter sind gem. TRGS 519 unterwiesen.


    Jetzt stellt sich die Frage, ob ein Expositionsverzeichnis gem. TRGS 410 zu erstellen ist. Die Arbeiten finden nur im Außenbereich statt und dies auch nur sehr selten (zurzeit < 10 mal pro Jahr) und dann halt auch nur kurzzeitig.


    Habt ihr entsprechende Erfahrungen? Ist das Verzeichnis überhaupt notwendig, da es sich um eine geringe Gefährdung handelt?


    TRGS 410: Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge,der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften derStoffe (wie z.B. Dampfdruck, Staubungsverhalten, Viskosität) nur eine geringe Gefährdung besteht, ist eine Aufnahme der Beschäftigten in das Verzeichnis nicht erforderlich.


    Grüße

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  • Die TRGS 410 ist ein in der Praxis derart unumsetzbares Regelwerk, die gehört dem Gesetzgeber um die Ohren geschlagen, bis er zur Vernunft kommt.


    Da ist z.B. unter Punkt 4 zu lesen:
    "4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis
    (1) Beschäftigte sind in das Verzeichnis nach § 14 Absatz 3 GefStoffV aufzunehmen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 ergibt, dass die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Stoffen gemäß Nummer 1 Absätze 2 und 3 gefährdet ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn
    ...
    3. bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder ohne Akzeptanzkonzentration eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als Schutzmaßnahme getragen werden muss,
    ...
    5. keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegen, "


    Wenn ich also vorsorglich Atemschutz anordne oder überhaupt keine Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition habe, muss ich die Beschäftigten in das Verzeichnis aufnehmen.
    Und was kann man dann damit anfangen? Sie hatten möglicherweise eine Exposition, aber mir ist überhaupt nichts weiteres bekannt.


    Ich würde unter den von Dir genannten Bedingungen (<10 mal/Jahr, kurzzeitig und mit geeigneter PSA) keine Aufnahme in das Verzeichnis durchführen.
    Übrigens, unter obigen Vorgaben müsste man jeden, der mal an einer Tankstelle gewerblich sein Fahrzeug getankt hat, in das Verzeichnis aufnehmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,


    danke für deinen Beitrag, dann sind wir ja einer Meinung. Ich werde bei Gelegenheit noch einmal die Aufsichtsperson der Unfallkasse ansprechen, inwieweit Erfahrungen bei ähnlichen Betrieben vorliegen.


    Evtl. wird ein Dokument entworfen, in dem der Kontakt mit asbesthaltigem Material dokumentiert wird (Art des Material, Menge, Umgang, etc.). Das ganze natürlich möglichst kurz. Dann müssen wir uns über die Archivierung Gedanken machen. Ähnlich wird es bei der Feuerwehr laufen (Einsatzdokumentation bei entsprechenden Ereignissen).


    Grüße