Die Frage ist, ob auf Grund der ARBEITSAUFGABE diese Verkrampfung zu den Gefährdungen gehört.
Antwort: nein (nach GB).
Wahlweise: wir wissen, dass der Mitarbeiter z.B. epileptisch ist (== Berücksichtigung der "individuellen Leistngsvoraussetzungen"). Dann ist Alleinarbeit eher auszuschließen, als eine PNA mitzugeben...
Man sollte nicht übertreiben mit der "Fürsorge"... Es handelt sich immer noch um einen Arbeitgeber und um das ArbSchG - und nicht um eine Nanny