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Anwendungsbereich
(1)
Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und
Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für
Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden.
(2)
Nicht Gegenstand dieser ASR sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich
extraauraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16Hz und 16kHz ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von
80dB(A).
Hierfür ist die Verordnungzum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung–LärmVibrationsArbSchV) einschließlich
der sie konkretisierenden Technischen Regel (TRLV Lärm) anzuwenden.
Das wird wieder interessant....................................
Die ist komplett an mir vorbei gegangen.