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    Anwendungsbereich
    (1)
    Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und
    Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für
    Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden.
    (2)
    Nicht Gegenstand dieser ASR sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich
    extraauraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16Hz und 16kHz ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von
    80dB(A).
    Hierfür ist die Verordnungzum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung–LärmVibrationsArbSchV) einschließlich
    der sie konkretisierenden Technischen Regel (TRLV Lärm) anzuwenden.

    Das wird wieder interessant.................................... :huh:
    Die ist komplett an mir vorbei gegangen. ;(

    Einmal editiert, zuletzt von sifafettie (12. Februar 2019 um 15:40)

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