Guten Morgen,
ich hab bei uns eine alte Liste gefunden, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgen bei uns regelt. Wir betreiben zwei Rettungswachen. Die Mitatbeiter der Rettungswachen müssen regelmäßig Stuhlproben abgeben. Begründet wird dies durch § 4 Abs. 1 RettG NRW.
Zitat von § 4 Abs. 1 RettG RW(1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein.
Wie ist das bei euch geregelt? Ist das Prozedere korrekt? Kennt jemand eine Erläuterung zu "gesundheitlich" geeignet im Sinne des RettG NRW?