TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

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  • Moin,


    kann mir jemand bei oben genannter TRGS auf die Sprünge helfen? Konkret geht es mir um den Punkt:



    4.5.4


    Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang befinden


    (1)


    Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang (siehe Nummer 2 Absatz 5) befinden, sind nach Maßgabe von Nummer 4.3 Absatz 5 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung hat bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen zu erfolgen.


    (2)


    Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die sich im Produktionsgang befinden ist nicht erforderlich, wenn sie aus technischen oder anderen Gründen nicht in sinnvoller Weise möglich ist, wie z.B. bei


    häufig wechselnden Inhalten oder fehlenden Zugangsmöglichkeiten.


    Auch in diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe und Gemische eindeutig identifizierbar sein (siehe Nummer 4.2) und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen den Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen bekannt sein.


    Was ist hier mit fehlenden Zugangsmöglichkeiten gemeint?


    Danke und schönes Wochenende


    Moritz

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  • Hi,


    fehlende Zugangsmöglichkeiten bedeutet, die Behälter oder Leitungen sind für Personen nicht zugänglich errichtet bzw. installiert. Wenn keine Personen auf die Anlagenbestandteile "treffen können" fehlt der Adressat für die Kennzeichnung und somit kann auf diese verzichtet werden (z.B. Leitung im nicht begehbaren Schacht verlegt).


    schöne Grüße