PSAgA - Ausbildung gemäß DGUV Grundsatz 312-001 --> Pflicht?

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  • Guten Morgen,


    Wir haben gerade ein Bauvorhaben, wo die Ausbildung nach DGUV-Grundsatz 312-001 "Arbeiten mit PSAgA" nachgewiesen werden soll.
    Wir sind eine Montagefirma für Metallfassaden und Metalldächer und arbeiten mit PSAgA vorrangig auf Hubarbeitsbühnen an Fassaden.
    Bis jetzt wollte noch keiner diesen Nachweis sehen.


    Jetzt meine Frage: Reicht es, wenn ich als Unterweisender diese Ausbildung nach DGUV 312-001 habe oder muss jeder unserer Monteure (60 Mann) diese Ausbildung haben?
    Eine jährliche Unterweisung für das Arbeiten mit PSAgA findet regelmäßig statt, allerdings fehlt mir die Ausbildung nach diesem DGUV-Grundsatz.


    Vielleicht könnt ihr mir helfen...


    Vielen Dank schon mal.
    SifaHIM

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  • Jetzt meine Frage: Reicht es, wenn ich als Unterweisender diese Ausbildung nach DGUV 312-001 habe

    schau mal in der DGUV 312-001 Punkt 2 Einführung.


    Wenn Du dazu befähigt bist .... aber eine normale Unterweisung langt meines Erachtens nicht

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hallo


    Die Mitarbeiter müßten noch die "G41-Untersuchung " bestanden haben. Unterweisung in Theorie machen wir jährlich - die Praxis alle 3 Jahre.
    Die Höhenrettung muss aber zudem noch sichergestellt werden.
    Gruß
    MST

  • Morgen SifaHM,


    der volle Titel der DGUV-G-312-001 lautet: "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführungvon Unterweisungen mitpraktischen Übungen beiBenutzung von persönlichen Schutzausrüstungengegen Absturz undRettungsausrüstungen" -wie kommst Du darauf, dass dieser Grundsatz für alle Deine Monteure gefordert ist?


    Eine Ausbildung nach DGUV-G-312-001 gibt es nicht - es handelt sich meines Erachtens nach um die Mindestanforderung an die Unterweisenden und Ausbildungsstätten (z.B. musst Du 15 Tage in PSAgA nachweisen können, die Übungsstationen müssen redundant abgesichert sein). Hast Du diese Vorgaben eingehalten kannst Du in Deinen Unterweisungsnachweisen den Zusatz nach DGUV-G-312-001 hinzufügen.


    In diesem Fall würde ich nachforschen, ob der Auftraggeber die 312-001 richtig verstanden hat.


    Grüße,
    Holger

  • Hallo


    Die Mitarbeiter müßten noch die "G41-Untersuchung " bestanden haben. Unterweisung in Theorie machen wir jährlich - die Praxis alle 3 Jahre.
    Die Höhenrettung muss aber zudem noch sichergestellt werden.
    Gruß
    MST

    • Der Nachweis über die G41 ist empfehlenswert aber nicht gefordert und nur ein Bruchteil des Sicherungskonzeptes
    • Wichtiger ist die Gefährdungsbeurteilung -geht daraus hervor dass eine Rettung sicher gestellt sein muss? Dann kann eine Arbeit ohne Rettungskonzept nicht durchgeführt werden
    • Theorie Unterweisung jährlich passt
    • Praktische Unterweisung zu PSA die vor tödlichen Gefahren schützt ist jährlich durchzuführen


    Grüße

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  • Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Moin,


    auch wenn es schon x-mal durchgekaut wurde. Es gibt für die G41 keine Rechtsgrundlage. Wer freiwillig zur G41 geht, ist nicht verpflichtet, das Ergebnis seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arzt darf schon gleich gar keine Info über die G41 an den Arbeitgeber weiterleiten. Hier wurde das ganze Thema bereits in epischer Breite diskutiert. Bitte auch auf Holgers Beitrag achten: Die praktische Unterweisung der PSAgA ist mindstens jährlich durchzuführen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Vielen Dank schon mal für eure Antworten. Es hilft mir schon weiter.


    Also werde ich die Ausbildung für die Unterweisung noch machen müssen.
    (Die G41 haben alle Monteure von uns)


    Viele Grüße
    Silvia

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  • Also Leute eine arbeitsmedizinische Vorsorge bzgl. Arbeiten mit Absturzgefahr gibt es nicht mehr. Die alte G41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" ist nicht Teil der ArbMedVV.


    Einfach mal hier in Teil 2 schauen ... Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge ArbMedVV


    Die Unterweisung der Mitarbeiter kommt aus § 12 ArbSchG und die Unterweisung bei PSA wird in der PSA-BV konkretisiert.



    Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG

    Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


    Die staatliche Vorgabe ist hier regelmäßig...



    Zitat von § 3 Abs. 1 Satz 2 PSA-BV

    Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

    mit einer praktischen Schulung für die Benutzung.


    Konkretisiert wird das ganze dann z.B. durch ...



    Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV

    Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen.


    Die UVT übernehmen das ganze dann in der UVV "Grundsätze der Prävention".


    Unterweisung mit PSAgA somit mindestens jährlich und da es erforderlich ist, nochmal praktisch Üben.


    Der DGUV Grundsatz 312-001 ist eine Hilfestellung und zeigt dem Unternehmer/innen auf, wie man das ganze machen kann.
    Im Fall eines Unfalls muss sich der Unternehmer immer die Frage stellen lassen, ob das was er unterwiesen hat auch ausreichend war.


    Schöne Grüße euer Spundekäs

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  • nur mal so schaut mal auf Punkt 4

    Ja, da lese ich "Dies ist der Fall, wenn Beschäftigte bei Absturzgefahr nicht durch einen Seitenschutz oder ein Sicherheitsgeschirr gesichert werden können. Eine Untersuchung ist dann unabhängig von der Einsatzdauer auch bei kurzzeitigen Arbeiten empfehlenswert, um die Eignung der Beschäftigten für diese Tätigkeit festzustellen."


    Wenn jemand nicht gesichert werden kann, klettert er also ungesichert irgendwo rum. Wo kommt das vor? Für die Untersuchung lese ich dann das Wörtchen "empfehlenswert". Das ist für mich somit nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ...Danke Kelte - wieder was gelernt.


    Punkt 4 war mir so nicht geläufig.

    Moin,


    in der DGUV 250-449 ist es ganz gut erklärt. Bei besonderer Absturzgefahr kann sich die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Untersuchung ergeben. Wann eine besondere Absturzgefahr vorliegt ist dort beispielhaft erläutert. Ein Beschäftigter, der in 12m Höhe mit Rundumschutz arbeitet hzat keine besondere Absturzgefahr. Ein Beschäftigter, der mit PSAgA gegen Absturz gesichert ist, hat keine besondere Absturzgefahr.


    DGUV-I 250-449



    Ansonsten lohnt auch noch ein Blick in dieses Thema, wo man auch sehr schön die unterschiedlichen Sichtweisen zur G41 sieht.



    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Die DGUV Information 250-449 ist nicht mehr bei der DGUV veröffentlicht, da es die G41 nicht mehr gibt.


    Wenn die VBG der Auffassung ist das ihre Mitgliedsbetriebe ein G41 brauchen ist das schon merkwürdig. Rechtslage ist, dass keine Pflicht- und keine Angebotsvorsorge für "Arbeiten mit Absturzgefahr" gefordert wird. Der Unternehmer hat dennoch die Auswahlverantwortung und darf nur solche Mitarbeiter auswählen, die Arbeiten in der Höhe ausführen können. Gerade im Hinblick auf den Datenschutz darf der Arzt ja nicht mehr sagen ob der Mitarbeiter "tauglich" ist, somit muss sich der Unternehmer auf die Aussage des Arbeitnehmers verlassen.


    Alles abweichend von einer Technischen Regel bzw. einer UVV, als Grundsätze, Regeln und Informationen sind Hilfestellungen für Unternehmer.

  • War erst vor kurzem auf einem Seminar psaga:
    G41 ist keine Pflicht...jedoch eine jährliche Unterweisung, Theorie und praktisch

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  • Ja, da lese ich "Dies ist der Fall, wenn Beschäftigte bei Absturzgefahr nicht durch einen Seitenschutz oder ein Sicherheitsgeschirr gesichert werden können. Eine Untersuchung ist dann unabhängig von der Einsatzdauer auch bei kurzzeitigen Arbeiten empfehlenswert, um die Eignung der Beschäftigten für diese Tätigkeit festzustellen."
    Wenn jemand nicht gesichert werden kann, klettert er also ungesichert irgendwo rum. Wo kommt das vor? Für die Untersuchung lese ich dann das Wörtchen "empfehlenswert". Das ist für mich somit nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung.

    Damit ist ein Rückhaltesystem gemeint, welches verhindert das man überhaupt abstürzen kann (abstand zur Absturzkannte >2m).


    Alle Personen die mit PSAgA gesichert sind und in der Sicherungskette ein falldämpfendes Element vorhanden ist (z.B. Bandfalldämpfer / Reibungsfalldämpfer oder Höhensicherungsgerät) müssen nach DGUV-R 112-198 und DGUV-R 112-199 ausgebildet sein. Alleinarbeit ist verboten und es muss zu jeder Zeit eine Rettung sichergestellt sein (Feuerwehr neben an mit Drehleiter zählt nicht)

  • Damit ist ein Rückhaltesystem gemeint

    Das ist mir schon klar, nur wo klettert jemand ohne Sicherung herum? Das dürfte im gewerblichen Bereich äußerst selten vorkommen und erst dann wird die G41 empfohlen, wobei ihr ja die Rechtsgrundlage fehlt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Zitat aus BGI/GUV-I 504-41 1. Rechtsvorschriften von Januar 2010:


    Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten
    mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz
    (ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1
    erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar
    nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen,
    mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche
    Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.


    Zitat aus einer Gebrauchsanleitung eines Bandfaldämpfers: Vorsichtsmaßnahmen: -Anwender müssen für Aktivitäten in der Höhe gesundheitlich in guter Verfassung sein.
    Die Hersteller werden sich auf den Stand der Technik berufen. Und der Stand der Technik ist eine gültige Untersuchung nach G41. Ansonsten musst DU das Gegenteil beweisen.