Hallo liebe Forumsgemeinde,
ich habe mich heute den ganzen lieben Tag in das Thema "Laser" reingelesen. Der Grund, es wurde ein Lasermarker in einem Betrieb angeschafft und es muss eine Betriebsanweisung dafür erstellt werden. Was mich stutzig macht ist, das Gerät ist Laserklasse 2 und in dem Gerät ist Klasse 4 verbaut. Alle Sicherheitsvorschiften in der Bedienungsanleitung beziehen sich auf Klasse 4. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung kann eigentlich nichts passieren, da laut Bedienungsanleitung alle nötigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und das Gerät nicht in Betrieb genommen werden kann, wenn Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt werden. Auszug aus der Bedienungsanleitung:
Für den Betrieb von Klasse 4 Lasern sind unter anderen folgende Vorsichtsmass-nahmen zu befolgen:
Der Betreiber ist nach BGV B 2 „Laserstrahlung“verpflichtet, einen geschulten Laserschutzbeauftragten für die Einhaltung der relevanten Vorschriften zu be-nennen
Der Gefahrenbereich muss durch das Anbringen von Warnleuchten und Warnschil-dern nach außen als solcher gekennzeichnet werden.
Der Gefahrenbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Ein Bediener eines Lasersystems der Klasse 4 hat innerhalb des Gefahrenbereichs immer entsprechende, auf Wellenlänge und Leistung des Lasers abgestimmte, La-serschutzbrillen zu tragen.
Eine zusätzliche, für den Bediener sichtbare Emissionswarnleuchte ist zu installie-ren, die diesen vor austretender Laserstrahlung warnt.
Die Einhaltung der oben angeführten Punkte entbindet den Betreiber nicht von der Erfül-lung der geltenden Normen u. Richtlinien für den Betrieb von Lasersystemen der Klasse4.
Sichert sich hier der Hersteller nur großzügig ab? Eingeteilt ist es doch in Laserklasse 2? Auszug der Einteilung aus der Bedienungsanleitung:
Der ............. ist:
Beschriftungssystem der Klasse 2 nach DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“.
Klasse 2
Bei Lasersystemen der Klasse 2 ist die zugängliche Laserstrahlung für die Haut ungefähr-lich. Eine kurzzeitige Bestrahlung der Augen ist aufgrund der geringen Leistung ebenfalls ungefährlich. Bei längerer intensiver Bestrahlung wird das Auge durch den natürlichen Lidschutzreflex geschützt.
Bei dem .......... kommt ein Pilotlaser der Laserklasse 2 zum Einsatz. Um im Betrieb Irritationen der Augen zu vermeiden, sollte nicht direkt in die Laserquelle geblickt werden.
Diffuse Reflexionen des Pilotlasers sind absolut unbedenklich.
Der eingebaute Laser ist ein:
.....marker FL der Klasse 4 entsprechend DIN EN 60825-1 und als solches gekennzeichnet.
Klasse 4
Bei Lasern der Klasse 4 ist sowohl die direkte Strahlung als auch indirekte Streustrahlung gefährlich und kann Verletzungen von Haut und Augen verursachen.
Bei Laser der Klasse 4 besteht darüber hinaus bei unsachgemäßer Anwendung eine Brand- und Explosionsgefahr, wenn die Strahlung auf entsprechend brennbare Materia-lien trifft.
Es ist in der Verantwortung des Bedieners, erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergrei-fen, die eine Entzündung oder Explosion von Material durch den Laserstrahl sicher aus-schließen.
Ich bin im Moment relativ ratlos. Es ist doch schon ein Unterschied, ob Klasse 2 oder Klasse 4. Ein Laserschutzbeauftragter ist im Betrieb nicht vorhanden- und angemeldet ist das Gerät auch noch nicht.
Ich sehe eigentlich auch keine Gefährdung bei bestimmungsgemäßer Anwendung. Wartung- und Reparaturarbeiten sollen wohl von der Herstellerfirma durchgeführt werden.
Kann mir vielleicht hier jemand weiterhelfen? Die Suchfunktion hab eich schon durch- und die eine oder andere hilfreiche Antwort gefunden.
Danke und viele Grüße Colibrie (Beate)