Laserklassen & Co.

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  • Hallo liebe Forumsgemeinde,
    ich habe mich heute den ganzen lieben Tag in das Thema "Laser" reingelesen. Der Grund, es wurde ein Lasermarker in einem Betrieb angeschafft und es muss eine Betriebsanweisung dafür erstellt werden. Was mich stutzig macht ist, das Gerät ist Laserklasse 2 und in dem Gerät ist Klasse 4 verbaut. Alle Sicherheitsvorschiften in der Bedienungsanleitung beziehen sich auf Klasse 4. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung kann eigentlich nichts passieren, da laut Bedienungsanleitung alle nötigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und das Gerät nicht in Betrieb genommen werden kann, wenn Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt werden. Auszug aus der Bedienungsanleitung:


    Für den Betrieb von Klasse 4 Lasern sind unter anderen folgende Vorsichtsmass-nahmen zu befolgen:
    Der Betreiber ist nach BGV B 2 „Laserstrahlung“verpflichtet, einen geschulten Laserschutzbeauftragten für die Einhaltung der relevanten Vorschriften zu be-nennen
    Der Gefahrenbereich muss durch das Anbringen von Warnleuchten und Warnschil-dern nach außen als solcher gekennzeichnet werden.
    Der Gefahrenbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
    Ein Bediener eines Lasersystems der Klasse 4 hat innerhalb des Gefahrenbereichs immer entsprechende, auf Wellenlänge und Leistung des Lasers abgestimmte, La-serschutzbrillen zu tragen.
    Eine zusätzliche, für den Bediener sichtbare Emissionswarnleuchte ist zu installie-ren, die diesen vor austretender Laserstrahlung warnt.
    Die Einhaltung der oben angeführten Punkte entbindet den Betreiber nicht von der Erfül-lung der geltenden Normen u. Richtlinien für den Betrieb von Lasersystemen der Klasse4.


    Sichert sich hier der Hersteller nur großzügig ab? Eingeteilt ist es doch in Laserklasse 2? Auszug der Einteilung aus der Bedienungsanleitung:
    Der ............. ist:
    Beschriftungssystem der Klasse 2 nach DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“.
    Klasse 2
    Bei Lasersystemen der Klasse 2 ist die zugängliche Laserstrahlung für die Haut ungefähr-lich. Eine kurzzeitige Bestrahlung der Augen ist aufgrund der geringen Leistung ebenfalls ungefährlich. Bei längerer intensiver Bestrahlung wird das Auge durch den natürlichen Lidschutzreflex geschützt.
    Bei dem .......... kommt ein Pilotlaser der Laserklasse 2 zum Einsatz. Um im Betrieb Irritationen der Augen zu vermeiden, sollte nicht direkt in die Laserquelle geblickt werden.
    Diffuse Reflexionen des Pilotlasers sind absolut unbedenklich.


    Der eingebaute Laser ist ein:
    .....marker FL der Klasse 4 entsprechend DIN EN 60825-1 und als solches gekennzeichnet.
    Klasse 4
    Bei Lasern der Klasse 4 ist sowohl die direkte Strahlung als auch indirekte Streustrahlung gefährlich und kann Verletzungen von Haut und Augen verursachen.
    Bei Laser der Klasse 4 besteht darüber hinaus bei unsachgemäßer Anwendung eine Brand- und Explosionsgefahr, wenn die Strahlung auf entsprechend brennbare Materia-lien trifft.
    Es ist in der Verantwortung des Bedieners, erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergrei-fen, die eine Entzündung oder Explosion von Material durch den Laserstrahl sicher aus-schließen.


    Ich bin im Moment relativ ratlos. Es ist doch schon ein Unterschied, ob Klasse 2 oder Klasse 4. Ein Laserschutzbeauftragter ist im Betrieb nicht vorhanden- und angemeldet ist das Gerät auch noch nicht.
    Ich sehe eigentlich auch keine Gefährdung bei bestimmungsgemäßer Anwendung. Wartung- und Reparaturarbeiten sollen wohl von der Herstellerfirma durchgeführt werden.


    Kann mir vielleicht hier jemand weiterhelfen? Die Suchfunktion hab eich schon durch- und die eine oder andere hilfreiche Antwort gefunden.


    Danke und viele Grüße Colibrie (Beate)

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  • Lies nochmal die Bedienungsanleitung des Herstellers vollständig durch.
    Der Lasermarker hat offensichtlich 2 unterschiedliche Laser verbaut.
    Im Einrichtbetrieb ist der Pilotlaser (Klasse 2) aktiv.
    Im Normalbetrieb dann derjenige, der die Markierungen anbringt (Klasse 4).
    Wenn die Maschine korrekt errichtet wurde, dürfte eigentlich der Klasse 4 Laser nie angehen, wenn die Maschine offen ist bzw. sofort abschalten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,


    klingt für mich nach einer Laserquelle der Klasse 4, die so im Gerät verbaut ist, dass das Gerät bei bestimmungsgemäßem Normalbetrieb als Laser Klasse 2 einzustufen ist (ist ein übliches Vorgehen bei Lasern, um die Gefährdungen im Normalbetrieb soweit möglich zu reduzieren).


    Steht in der Bedienungsanleitung so was wie "Bei nicht voll funktionsfähigen oder montierten Sicherheits- und Schutzeinrichtungen kann
    es zu Personen- und Sachschäden kommen"? Wäre so eine Standardformulierung für oben beschriebene Geräte.


    Üblicherweise führt der Hersteller eine vernünftige Einweisung durch, damit der Unternehmer und die Beschäftigten in wissen, in welchem Betriebszustand welche Laserklasse auf das Gerät zutrifft und was bei den möglichen Laserklassen jeweils alles zu beachten ist.


    schöne Grüße

  • Du hast im CD-Brenner (DVD-Brenner, Blu-ray-Brenner) Laserklasse 4 verbaut (bläst je nach Bedarf auch Atombunker weg), draußen steht Laser Klasse 1 (keinesfalls gefährlich, unter keinen Umständen, nicht einmal Blendung).


    Ein DVD-laser kann so aussehen:

    Externer Inhalt www.youtube.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.


    Die Wirkung ist aber relativ: die Bündelung des Strahls ist am Versuchsobjekt suboptimal. IMO geht da mehr.


    Also: bevor ein Kollege den Laser zerlegt, und damit auf die anderen Kollegen Jagd macht, ist es einfacher, er schnappt sich eine Machete und läuft ohne vorher basteln zu müssen Amok. So viel zur Gefährdung durch Laser Klasse 4 in einem Lasermarker.


    Der Lasermarker bündelt den Laser übrigens auf der Oberfläche des Werkstücks auf "einen Punkt". Der Rest ist möglicherweise zu weit gestreut, um schaden anzurichten. Das ist aber nur eine Vermutung.


    Bitte mach Dir DEUTLICH mehr Sorgen um die Ausdünstungen/Gefahrstoffe beim Lasern (je nach Stoff/Kunststoff), und die Abfälle, die dabei anfallen.


    Laser Klasse 2:


    Unterweisungsinhalte:


    - nicht so ausrichten, dass Anderen der Strahl ins Auge geht, bzw. keine direkten Reflexionen per Spiegel
    - wenn nötig abschirmen (Paravent oder so)
    - wenn das Auge getroffen wird, bewußt wegsehen- Gefährdung: Blendung und Unfall weil Blindfisch


    ...sofern eine Blendung überhaupt möglich wäre...


    Das auch in etwa in die BA schreiben (bezogen auf den Laser), wenn - wie geschrieben - überhaupt möglich.


    Ansonsten noch: Gefahrstoffe auch bei der Reingung... Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Schutzmaßnahmen, Gefahrstoffkataster....

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Bitte mach Dir DEUTLICH mehr Sorgen um die Ausdünstungen/Gefahrstoffe beim Lasern (je nach Stoff/Kunststoff), und die Abfälle, die dabei anfallen.


    Wir haben uns dazu seinerzeit auch Gedanken machen müssen...


    Im Audit fiel auf, dass an einem Telefonkasten die Laserklasse 3b genannt wurde, daruafhin wurde gefragt, ob wir einen Laserschutzbeauftragten hätten...
    Hatten wir natürlich ... nicht...


    Nach Rücksprache mit der Telekom wurde uns bescheinigt, dass es sich um eine Fehletikettierung handelt, und eine entsprechnde Kennzeichnung "Laserklasse 1" wurde angebracht...


    So sensibilisiert haben wir uns, bei der Neuanschaffung eines Lasergerätes für Kunststoffe, natürlich etwas mehr ins Zeug gelegt,
    und siehe da, verbaut ist ein Klasse 4 Laser, welcher aber durch die Sicherungseinrichtungen auf die Laserklasse 2 zurückgestuft wird.
    Insofern alles wie bei Colibrie...


    Wir haben keinen Laserschutzbeauftragten, die Bediener haben allerdings eine Unterweisung vom Lieferanten erhalten.
    Zusätzlich haben wir uns, wie azrazr so trefflich angemerkt hat, mit der DGUV 213-729 "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)
    nach der Gefahrstoffverordnung - Beschriften von Kunststoffen mit Laser" (Link zur PDF) auseinander gesetzt.


    Gruß,
    Christian

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  • ...Anmerkung am Rande:


    BGV B 2 „Laserstrahlung" ist, soweit mir bekannt, zurückgezogen worden.


    Derzeit gültige Vorschriften sind OStrV und TROS... (LSBs sind entsprechend evtl. neu zu bestellen - Schulungsnachweis gem. OStrV/ TROS mit erfolgreiche Teilnahme!)


    Die Anmeldepflicht von Laseranlagen (ab Klasse 3R) bei GAA/ BG sind, soweit mir bekannt, entfallen.


    Gruß
    Christian

    2 Mal editiert, zuletzt von ergoline ()

  • Morschen,


    wir haben vor 2 Jahren auch ein Beschriftungslaser für unsere Leiterplatten angeschafft. Ist die selbe Situation wie bei Colibrie.
    Laser Klasse 4 verbaut, aber bei bestimmungsgemäßer Benutzung auf Klasse 2 heruntergestuft. So lange die Anlage bestimmungsgemäß genutzt wird, brauchst du keinen Laserschutzbeauftragten und keine besondere PSA.
    Bei uns wurde noch eine Absaugung für die beim Beschriften entstehenden Stoffe mit installiert.
    Wartung und Reparatur der Anlage wird durch den Hersteller der Anlage durchgeführt.


    @ Colibrie wenn du brauchst kann ich dir unsere Betriebsanweisung zukommen lassen.


    Grüße Christian

    Gruß


    Christian



    "Jammer nicht, steh auf und kämpf"

  • Hallo Christian,
    Danke für den LInk, ich werde mich da schlau machen.


    VG Beate

  • Hallo,


    sehr gerne komme ich auf dein Angebot bezüglich der BA zurück. Nicht um einfach abzukupfern, sondern um zu sehen, welche Gefahren dadin aufgenommen wurden.


    VG Beate

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  • Hallo Christian,


    die Anmeldepflicht bestehr nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft noch. DGUV Vorschrift 11 § 5
    § 5
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    (1)
    Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der
    Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten
    Inbetriebnahme anzuzeigen.
    (2) Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1 genügt eine einmalige
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    VG Beate

  • Hallo Colibrie,


    ich fasse mal Vorgenanntes mit meinen Erfahrungen zusammen:
    Der Markierungslaser ist Kl. 4, wenn ohne Schutzeinrichtungen betrieben; dieses unter Umständen bei Wartungs- und Reparaturarbeiten - in der Regel durch Herstellermitarbeiter.
    Dieser muss bei seiner Aufsichtsbehörde den Betrieb anmelden, einen Laserschutzbeauftragten bestellen usw.
    Du musst bei solchen Wartungsarbeiten dafür sorgen, dass deine Mitarbeiter/Kollegen keinerlei Gefährdungen - nicht nur Laserstrahlung - ausgesetzt werden.


    Im Markierbetrieb hast du eine Schutzeinrichtung mit Filterscheibe, die die zugängliche Strahlung (für den Gucki) auf die Klasse 1 begrenzt.
    Für den Normal-Betrieb braucht du keinen Laserschutzbeauftragten und Behördenanmeldung - Unterweisung der Mitarbeiter muss sein.


    Im Einrichtbetrieb hast ggf. Augengefährdung durch den Positionierlaser der Klasse 2, obwohl Klasse 1 es auch täte. Habe mal einen Wechsel für ein Bearbeitungsgerät in einer Auswuchtmaschine initiiert; mit einem zusätzlichen Satz in der Betriebsanweisung auf den Klasse 1-Laser war die Unterweisung abgehakt. Der Maschinenhersteller denkt nicht darüber nach, welche Folgen für den Anwender anstehen - Klasse 2-Laser sind recht gut zu beschaffen.


    Wie schon angesprochen, kann eine effiziente Absaugung (ein kann ein bunter Strauß von Pyrolyseprodukten entstehen) erforderlich sein, wenn von Hand bestückt wird und die Nase immer in den Arbeitsraum geht. Diese Effizienz erfordert gleichzeitig eine entsprechende Zuluftöffnung, die den optischen Laserschutz nicht "unterlaufen" darf. Die Absaugung läuft auch bei geöffneter Schutzvorrichtung, daher auch die Lärmentstehung an den Erfassungsöffnungen berücksichtigen und ggf. optimieren; die Ableitungslänge der Abluft muss weiterhin bei der Auslegung berücksichtigt werden.


    Beim Einrichten (geöffnete Schutztür) lässt sich der Laser oder ggf. der Auflagetisch in X, Y oder Z-Richtung verfahren: es dürfen dabei auch keine zu hohen Geschwindigkeiten zu Quetsch- und Scherstellen aufstreten. Dazu soll ein Hardwareschalter vorhanden sein; hatte auch schon ältere Anlagen mit Softwareschalter über den PC gesehen.


    Was du eingangs mit Warnleuchte etc. zitiert hattest, gilt für den Produktionsbetrieb von Klasse 4-Laser; hatte mal eine Kunden der mit handgeführtem Klasse 4-Laser gearbeitet hat. Für den o.a Wartungsbetrieb kann das durch organisatorische Maßnahmen ersetzt werden.


    Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert dir den sicherheitsgerechten Zustand der Anlage; unter Umständen stehen dir dann noch Folgegespräche mit dem Hersteller bevor.


    mfg.

    Uwe

  • Ich darf annehmen, dass der Kl. 2 Laser einige cm weit leuchtet und Schluss? Nix mit Kreuz und Quer Leuchten? Dann siehe oben: die Unterweisung kann in 2 min abgehakt werden.


    Den Betrieb des Kl. 4 Lasers ist von einem Laserschutzbeauftragten zu beaufsichtigen. Er muss also dabei sein. Folgerichtig ist der Techniker auch Laserschutzbeauftragter.


    Normal sollte ein Techniker den Laser gar nicht in Betrieb nehmen können.


    Laser wirken wie Lampen mit Extragefährdung, sind aber deutlich andere Konstruktionen. Und auch die Farbe spielt eine Rolle. Zum Infrarot hin (mehr als die doppelte Wellenlänge des sichtbaren Rots) wird es weitgehend ungefährlich . Bis zur doppelten Wellenlänge (und darüber hinaus auch) ist das Licht unsichtbar, für das Auge jedoch bei entsprechender Energie komplett gefährlich. Das alles und noch viel mehr, beachtet der Laserschutzbeauftragter...

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

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  • Moin,

    Den Betrieb des Kl. 4 Lasers ist von einem Laserschutzbeauftragten zu beaufsichtigen. Er muss also dabei sein. Folgerichtig ist der Techniker auch Laserschutzbeauftragter.

    Das stimmt so nicht.
    Der Laserschutzbeauftragte beaufsichtigt die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und nicht den Betrieb. Er muss auch keinesfalls bei jeder Anwendung eines Lasers persönlich dabei sein.
    Deine Schlussfolgerung das der Techniker auch der Laserschutzbeauftragte ist ist schlichtweg falsch


    Gruß


    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler


    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Weißt du was für Stoffe entstehen?

    Da entsteht ein bunter Blumenstrauß aus Crack- und Pyrolyseprodukten. Diese können sowohl aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, als auch wegen ihrer kleinen Teilchengröße (Stichwort Fein- und Ultrafeinstaub) gefährlich sein. Üblich dürfte somit einfache Absaugung ins Freie sein. Die Schadstofffracht dürfte bei üblicher Absaugung eher gering ausfallen, somit sehr wahrscheinlich auch keine große Filteranlage notwendig.

    Ich darf annehmen, dass der Kl. 2 Laser einige cm weit leuchtet und Schluss? Nix mit Kreuz und Quer Leuchten?

    Der Klasse 2 Laser kann sehr große Strecken zurücklegen und bei Auftreffen auf einen Gegenstand, in diesem Fall wohl das einzurichtende Objekt, ist mit Reflektion zu rechnen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


  • OStrV §5 Abs. 2 Satz 3.


    Wird gerne übersehen. Wenn 3R eingeschaltet wird, und der Laserschutzbeauftragte ist nicht dabei und jemand kommt zu Schaden, möchte ich nicht die SiFa sein, der das geäußert hat, wie Du oben.


    Bin Laserschutzbeauftragter (zumindest qualifiziert). Entweder hat mein Schulungsträger Mist erzählt, und meine früheren Kunden haben sich von mir verarschen lassen, oder Du liegst falsch.


    Die zitierte Rechtsnorm haben alle Kunden genau so aufgefasst, wie ich oben beschrieben habe. Ihre Leute wurden in Tageskursen qualifiziert und damit lief das Geschäft einwandfrei sauber. Eine Firma hat Geräte für Lasershows gebaut, Lasershows durchgeführt, die Andere hat Sicherheitseinrichtungen gebaut, bei der Entwicklung musste Laser Klasse 4 offen betrieben werden.


    Der Laserschutzbeauftragte berät keine Gefährdungsbeurteilungen. Er beteiligt sich bestenfalls, und beaufsichtigt die Umsetzung der Schutzmaßnahmen.


    Gefährdungsbeurteilung läuft über den klassischen Weg: Vorgesetzte, SiFa, Betriebsarzt, BR/PR, SiB usw.


    In Firmen für Lasershows sind alle Mitarbeiter Laserschutzbeauftragte (außer den Mitarbeitern unterstützender Prozesse).


    Wenn der Techniker den Laser des Markers in Frieden lässt, braucht er auch keinen Laserschutzbeauftragten.

  • Der Klasse 2 Laser kann sehr große Strecken zurücklegen und bei Auftreffen auf einen Gegenstand, in diesem Fall wohl das einzurichtende Objekt, ist mit Reflektion zu rechnen.

    Bei Klasse 2 ist die Spiegelung nur relevant, wenn der Strahl gebündelt bleibt.


    Wenn er zerstreut wird, ist alles egal. Auf Entfernung auch egal.


    Ich weiß nicht, was die da oben machen, wenn es aber die üblichen Platinen sind, mit Lötstellen, würde ich mir keine Gedanken machen.


    Hoch pollierter Strahl würde eine gewisse Gefährdung darstellen, wenn er den Strahl nach außen lenken würde.


    Der Blende-Effekt kann erheblich sein. Für einen bleibenden Schaden muss man lange in den Strahl schauen, und das Auge dabei still halten.


    Allerdings reicht da auch, sich bewusst abzuwenden.


    Matte Metalle sind bei LK2 unkritisch.


    Ein Physiker hat mir mal für LK 2 rot 40 s ++ bis zur Augenverletzung ausgerechnet (ohne Gewähr). In dieser Zeit sollten die Schmerzen schier unaushaltbar werden.


    Die Klasse 1 oder 2 Laser von eBay, die 8000 m weit leuchten, können dafür das Auge wegschießen, ohne dass man jemals Licht aus ihnen gesehen hat, oder auch wenn man von sich weg leuchtet oder wenn man sie im Zimmer auf die Wand richtet - je nach krimineller Energie des Fabrikanten.


    Siehe: https://www.klangspiel.ch/lase…r/green_laser_glpmca1.gif


    Fehlerquellen: kein IR Filter (Standard bei billigen Lasern), Kollimator oder andere Linse verrutscht, Kristall verrutscht/schlecht verklebt, Reflexionen an der Innenwand der Lampe mit seitlichem Austritt usw... Reflexion an weißer Wand = Augen hinüber möglich.


    Einen Laserschutzbeauftragten oder eine Anmeldung braucht man dafür nicht. Ist privat. Man darf die aber auch nicht öffentlich einsetzen.

    6 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

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  • PS: bisher sind keine normalen Arbeitnehmer bekannt, deren Auge durch Laser verletzt wurde. Betroffen sind Physiker (Optiker), die mit Lasern "spielen" und dann genau hinsehen: "Der Spiegel müsste noch ein gaaaaaanz kein wenig nach rechts AUTSCH!"


    Damit wäre ein Strich im Auge weg. Das Gehirn schaltet ihn mit der Zeit aus, aber man übersieht Dinge, die sich GENAU dort im Sichtfeld befinden (wie beim obigen Physiker).


    Möglich ist auch eine Erhitzung des Augenwassers und "Explosion" des Auges (wegen Dampf).


    Weitere Unfallquelle: schlecht programmierte Lasershows. Vor allem am Wendepunkt des Laserstrahls sollte man nicht erwischt werden, wenn die Show schlecht programmiert wurde. Hier gab es schon viele Verletzte.


    Eine sichere Methode die Digitalkamera zu schrotten ist, bei einer Lasershow den Strahl abzukriegen. LK 2 kann man bedenkenlos frontal fotografieren.


    Beschriftungsglaser haben im Auslieferungszustand noch niemanden verletzt (außer mechanisch, wenn sie auf Füße fallen...)

  • OStrV §5 Abs. 2 Satz 3.


    Wird gerne übersehen. Wenn 3R eingeschaltet wird, und der Laserschutzbeauftragte ist nicht dabei und jemand kommt zu Schaden, möchte ich nicht die SiFa sein, der das geäußert hat, wie Du oben.

    Wenn bei dem Betrieb von Lasern jemand zu Schaden kommt, haben der Laseschutzbeauftragte und die SiFa ihre Hausaufgaben nicht gemacht.
    Ich bin auch Laserschutzbeauftragter und kenne die einschlägigen Vorschriften genau und überlese nichts.


    Bin Laserschutzbeauftragter (zumindest qualifiziert). Entweder hat mein Schulungsträger Mist erzählt, und meine früheren Kunden haben sich von mir verarschen lassen, oder Du liegst falsch.

    Da ich nicht falsch liege muss der Rest deiner Äusserung richtig sein.


    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler


    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Na dann :)


    Wenn Du meinst - jeder berät nach seinem Wissen und Gewissen. Sicher hast Du Deine Gründe, die zitierte Rechtsnorm zu überstimmen (ich fasse die Rechtsnorm in einem Satz zusammen):


    "Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber (...) bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern (...) der Klassen 3R, 3B und 4."


    Dann überwach mal den sicheren betrieb von wo Du willst. Was mich angeht, hat der Laserschutzbeauftragte ebenso physisch anwesend zu sein, wie jeder Mitarbeiter, der mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten betraut ist. Aus dem Ehebett heraus geht das eher schlecht. Evtl. per Videoverbindung zu den anderen Mitarbeitern...


    Wahlweise ist der Arbeitgeber persönlich da, um den sicheren Betrieb zu überwachen, wenn er hierzu die Befähigung hat, aber nicht die Unterstützung durch seinen Laserschutzbeauftragten - insofern hast Du sogar teilweise Recht: der Laserschutzbeauftragte muss gar nicht vor Ort sein - wenn der Arbeitgeber dies übernimmt...

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz ()