Schriftliche Beauftragung Flurförderzeuge

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  • Guten Tag alle zusammen,


    bei uns im Unternehmen sollen nun die Mitarbeiter, die Flurförderzeuge führen schriftlich beauftragt werden.
    (Laut Aussage der Mitarbeiter hat sich die GF bislang immer dagegen gesträubt, warum auch immer).


    Die GF möchte, dass der jeweilige Meister also Vorgesetzte die Bestellung unrterschreibt.


    In der DGUV Vorschrift 68 § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen steht jedoch:
    (1) Der Unternehmerdarf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die


    1. mindestens 18 Jahre alt sind
    2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
    3. ihre Befähigung nachgewiesen haben
    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.


    Nun meine Frage, darf/ muss der Meister die Beauftragung überhaupt Unterschreiben? Eine Übertragung von unternehmerpflichten liegt nicht vor.


    Gruß Achim

    Einmal editiert, zuletzt von Achim86 ()

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  • Hallo Achim86,
    den Meister sehe ich nicht in der Rolle des „Übertragenden“. Die Pflichten richten sich immer an den Unternehmer (Vertretungsberechtigten). Das ist die normalste Sache der Welt, dass der technische Geschäftsführer die Beauftragung vornimmt, also unterschreibt.
    Ohjeh, so eine GF. Du Armer….
    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Nun meine Frage, darf/ muss der Meister die Beauftragung überhaupt Unterschreiben? Eine Übertragung von unternehmerpflichten liegt nicht vor.

    Ich denke ... das kommt darauf an wie ihr aufgestellt seid...
    Aber warum soll der Meister die Beauftragung nicht unterschreiben dürfen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Was sagt die Pflichtendelegation /Arbeitsvertrag des Meisters?


    edit* Ach..gibt keine, grad gelesen...


    Bei uns unterschreiben die Beauftragungen (Stapler, Kran, Radlader etc.) auch die entsprechenden direkten Vorgesetzten.
    Meine GF würde mir den Vogel zeigen, wenn ich mit den Dingern da aufschlagen würde...............

  • Meine GF würde mir den Vogel zeigen, wenn ich mit den Dingern da aufschlagen würde...............

    ...dem kann ich mir nur anschließen.


    Selbstverständlich ist die Beauftragung in diesem Rahmen orginäre Aufgabe des Meisters. Wenn für diesen keine Pflichtenübertragung vorliegt, ist das natürlich nicht schön, aber nicht notwendigerweise ein Hindernis. In der Hierarchie nimmt nun einmal jeder einen Teil der "Unternehmerpflichten" wahr; auch wenn viele Stelleninhaber dies nur ungern wahrhaben wollen. Allerdings werden die entsprechenden Löhne und Gehälter für solche Positionen aus genau diesem Grunde gezahlt...


    Vielleicht kann man diesen Fall zum Anlaß nehmen, hier einmal nachzubessern...


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD ()

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  • Guten Morgen,



    Ich denke ... das kommt darauf an wie ihr aufgestellt seid...Aber warum soll der Meister die Beauftragung nicht unterschreiben dürfen.

    Ok die Vorgesetzten dürfen Unterschreiben aber müssen die auch ohne das es von der GF delegiert wird?
    Wie oben geschrieben, es liegt keine Übertragung von unternehmerpflichten vor. Eine Stellenbeschreibung existiert ebenfalls nicht.


    Da wird sicher von dem einen oder anderem kommen: „Nein das unterschreibe ich nicht! Wo steht, das ich das Unterschreiben muss?“.

  • Wo steht, das ich das Unterschreiben muss?

    Auf dem Gehaltsnachweis ganz unten rechts wo "Bruttoauszahlungsbetrag" steht. ;)


    Wenn man die Kohle nimmt, muss man auch die Verantwortung übernehmen. Klar ist Eure Konstellation ungünstig, aber wenn der Meister weisungsbefugt ist "fahre den Stapler mal schnell um die Ecke", kann er meines Erachtens auch die Beauftragung unterschreiben.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ok die Vorgesetzten dürfen Unterschreiben aber müssen die auch ohne das es von der GF delegiert wird?
    Wie oben geschrieben, es liegt keine Übertragung von unternehmerpflichten vor. Eine Stellenbeschreibung existiert ebenfalls nicht.

    das wäre dann auch mal eine Aufgabe in der Zukunft

    Auf dem Gehaltsnachweis ganz unten rechts wo "Bruttoauszahlungsbetrag" steht.


    Wenn man die Kohle nimmt, muss man auch die Verantwortung übernehmen. Klar ist Eure Konstellation ungünstig, aber wenn der Meister weisungsbefugt ist "fahre den Stapler mal schnell um die Ecke", kann er meines Erachtens auch die Beauftragung unterschreiben.

    ja .... so sehe ich das auch

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

    Einmal editiert, zuletzt von kelte ()

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  • Mahlzeit zusammen,


    ist nicht wirklich eine Antwort auf das Thema aber vielleicht hilft es dennoch weiter, da sich das Thema in Richtung Delegation bewegt.


    "Eine wirksame Delegation von Arbeitgeberverantwortung liegt nur dann vor, wenn der Beauftragte sein Einverständnis erklärt hat. Insoweit bedarf es keiner besonderen Form.
    Eine schriftliche oder mündliche Bestätigung reicht ebenso aus, wie die Übernahme der zugewiesenen Stelle oder die reine Warhnehmung der zugewiesenen Aufgabe."


    Dies bedeutet, ist der Meister in seinem Bereich weisungsbefugt gegenüber den Kranführer hat er die Arbeitgeberpflichten mit Aufnahme seiner Tätigkeit am ersten Tag komplett übernommen.
    Daher mache ich den Führungskräften deutlich, dass es für beide Seiten wichtig ist eine Pflichtenübertragung schriftlich festzuhalten.
    Stichwort: Für Chef / GF -> Organisationsverschulden.
    Führungkraft/ Meister: Hat nicht die vollen Arbeitgeberpflichten übernommen, sondern nur die die in der z. B. schriflichen Pflichtenübertragung festgehalten worden ist.


    Gruß


    Mattes

  • Nehmt den Begriff "Pflichtenübertragung" nicht immer zu wörtlich. Wenns betriebliche Übung ist, dass der Meister das macht, dann ists doch gut. Evtl. hat er diese Kompetenz ja auch in seiner Stellenbeschreibung stehen, dann ist das auch gültig. :)


    MfG Averell

    SIFA. Es heißt SIFA und nicht Fasi, auch wenns schwer fällt!

  • Hallo,


    wir hatten einen entsprechenden Vorfall bereits erlebt: Hierbei stellte sich heraus, das die Pflichtenübertragung SCHRIFTLICH mit genauen Umfang hätte erfolgen müssen. In letzter Konsequenz war der Werksleiter (GF) verantwortlich. Danach wurden alle Abteilungsleiter zur schriftlichen Pflichtenübertragung beordert. Damit ist juristisch nun alles im Lot.


    @ AVERELL: Man darf das Ganze ruhig wörtlich nehmen ;)
    Mfg Kronosom

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."

  • Bei uns wird die schriftliche Beauftragung (innerbetrieblicher Fahrauftrag) vom beauftragten Mitarbeiter und dem Abteilungsleiter unterschrieben. Dieses Dokument wird zur Personalakte gelegt.

    Durch die verteilten nummerierten Schlüssel stelle ich die jährliche Sicherheitsunterweisung fest.


    ... Ich möchte das Thema mal noch etwas ausweiten, es können ja schnell Fehler oder Unfälle mit Flurförderzeugen passieren, geschweige denn mit dem Gabelstapler.

    Wie seht Ihr das mit der Haftung?

    Zwei Beispiele: Mitarbeiter/in fährt mit der Ameise in ein Palettenregal, das knickt ein und stürzt zusammen. Sachschaden / Personenschaden.


    Beispiel 2: Gabelstaplerfahrer/in fährt in das Schnelllauftor, der Stapler kippt, die Person wird zerquetscht.


    Sind beides ausgedachte Vorfälle, mich interessiert dennoch die rechtliche Seite hierzu, die Beauftragung bzw. der Staplerschein müssten doch einen Großteil der Verantwortung an den Fahrer abgeben oder sehe ich das Falsch?


    Was kann man machen um solche nicht vorhersehbaren Vorfälle zu vermeiden / minimieren und letztendlich auf der rechtlich sicheren Seite zu sein?

    LAGERREGAL :52:

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  • Die Beauftragung ändert nichts an einer möglichen, juristischen Bewertung eines Unfalls.


    Sie hat definitiv disziplinarische Folgen für unbefugte Nutzer, die erwischt werden (bei uns).


    Sie hat juristische Folgen für Vorgesetzte, wenn Pflichten nicht erfüllt wurden (z.B. regelmäßige Unterweisung der beauftragten Fahrer), aber IRGEND einen Schutz bieten die nicht gegen mögliche strafrechtliche Folgen eines Unfalls.


    FFZ-Fahrer und Kranführer sind jedoch regelmäßig näher dran, strafrechtlich haftbar gemacht zu werden, als andere Arbeiten Durchführende.

  • P.S. zur letzten Frage:

    - Anfahrschutz weit über die Spezifikationen hinaus

    - Begrenzung der FFZ auf 6 km/h

    - Dokumentation, Auswertung sowie technische, organisatorische und persönliche Konsequenzen aus jedem Vorfall (auch Beinaheunfall, Unfall mit Sachschaden) ziehen

    - Fahrer, die regelmäßig negativ auffallen, auf "Ameise" oder Hubwagen beschränken.

    - Pflichten (Unterweisung, Vorsorge/Eignungsuntersuchung, Beauftragung, Staplerprüfung) penibel einhalten

    - alles penibel dokumentieren


    ...sollte die Haftung des Unternehmers im erträglichen Bereich halten.

  • Bei so manchen Personen habe ich bedenken das diese das FFZ in diesem falle Mitgänger-FFZ ohne Stand nicht richtig steuern können, da ich noch recht frisch im Thema bin, keine Pflichtenübertragung oder ähnliches habe denke ich mir lass Sie fahren, der Abteilungsleiter unterschreibt dafür, ebenso wie der fahrende Mitarbeiter.

    Aber ich möchte das nicht mehr (und kann es auch ändern :)), speziell zum Thema Vorsorge/Eignungsuntersuchung werde ich mich deshalb stärker einlesen. Damit habe ich leider noch keine Erfahrung, beim Stapler erledigt das ja der Gabelstaplerführerschein, so würde ich das einschätzen (machen bei uns die Mitarbeiter nur extern).


    Vill. werde ich auch mal ein paar knifflige Fragen in die Sicherheitsunterweisung mit einbauen ... hmmm

    Seit ca. 3 Jahren halte ich die Stapler und FFZ Unterweisung ab, hatte allerdings noch kein Seminar zum Thema, eben lediglich Berufserfahrung, natürlich selbst den Staplerschein und eine relativ große Fürsorgepflicht ... Werde mich mal informieren ob im Süddeutschenraum Seminare von z.B. der BG dazu angeboten werden. ...


    Nachtrag: Wer bei uns weniger als einmal im Jahr fährt, dem entziehe ich den Fahrauftrag (Mitgänger-FFZ).


    Früher wurden die Staplerscheine noch intern ausgestellt, diese sind teilweise immer noch vorhanden, leider als neuer Mit-sicherheitsverantwortlicher teilweise stark mit den Altlasten zu kämpfen ... Ich werd hierfür wohl erstmal ein bisschen Gefühl entwickeln müssen, den es ist ja nicht gleich immer alles eindeutig zu beantworten, so hat der vor Jahren erstellte interne Staplerschein auch heute noch seine Berechtigung oder liege ich hier komplett falsch?

    Wenn ich falsch liege müsste es ja ein geführtes Register geben das mir neu wäre, wer seinen Staplerschein verliert bzw. verlegt wird diesen neu machen müssen ...


    Ich hoffe das gehüpfe zwischen Stapler und Mitängeger-FFZ verwirrt jetzt nicht zu sehr

    LAGERREGAL :52:

    5 Mal editiert, zuletzt von Lagermeister ()

  • Guten Morgen,


    neben der BG können auch die Hersteller da eine gute Schulungsquelle sein (https://www.jungheinrich.de/services/jungheinrich-trainings). So wollten wir das ganze angehen...


    Was die Eignungsuntersuchung angeht... da sind die Persönlichkeitsrechte des MA eine hohe Hürde... beim Stapler-Fahrer denke ich eher machbar, als beim Mitgänger-FFZ...


    Viele Grüße

    E.weline

    Beste Grüße aus Mainz


    E.weline



    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker


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  • Früher wurden die Staplerscheine noch intern ausgestellt, diese sind teilweise immer noch vorhanden,

    Sei dir darüber im Klaren, was unter dem "Staplerschein" per Definition zu verstehen ist.


    Ein Staplerschein ist kein Führerschein! I.d.R. werden auf einem solchen Dokument erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen, z.B. von einer externen Ausbildungsstelle.

    Allerdings ist dies noch keine Erlaubnis einen Stapler im Betrieb führen zu dürfen. Hierzu bedarf es einer Einweisung und entsprechenden Beauftragung. "Staplerscheine", also die Berechtigung, Erlaubnis und die Beauftragung im Betrieb ein Flurförderzeug bedienen zu dürfen, werden IMMER intern ausgestellt...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)