Arbeitsplatzbezogene Unterweisung -- Häufigkeit?

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  • Moin,


    irgenwie stehe ich gerade auf dem Schlauch.


    Ich hatte gelernt das jede Arbeitsplatzbezogene Unterweisung jährlich zu wiederholen ist.


    Jetzt wollte ich einem dafür die Gesetztesgrundlage schicken und finde sie nicht so vor wie gedacht. Jetzt bin ich verunsichert ob die "Arbeitsplaztbezogene Unterweisung" wirklich jährlich gemacht werden muss.


    Im Arbeitsschutzgesetz steht §12
    "(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit währendihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen undErläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtetsind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführungneuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. DieUnterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholtwerden."


    Bei Der Arbeisstättenverordnung steht §6
    "(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
    1.das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,2.alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    3.Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
    4.arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
    und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
    (2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
    1.die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,2.die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
    3.den innerbetrieblichen Verkehr.
    (3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
    (4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist."



    Daher meine Frage Arbeitsplatzbezogene Unterweisung, wenn keine neue Maschinen oder Mitarbeiter. Also Gefahr gleich geblieben. Schreibt das Gesetzt vor jährlich oder erforderlichenfalls regelmäßig.


    Grüße


    Jan

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  • Da stehts


    DGUV V1 §4 Unterweisung der Versicherten
    (1)Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungenund die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wie
    derholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiertwerden

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Mindestens jährliche Unterweisung hat sich etabliert und ist auch so in vielen Regelungen zu finden.
    z.B. §12 BetrSichV, §14 GefStoffV

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Mindestens jährlich, oder aber auch bei Nachholbedarf, schlechtem Verhalten (unbewusste Gefährdung etc.) sowie evtl. Änderungen der Randbedingungen (Wechselwirkung mit anderen Abteilungen/ Tätigkeiten....).
    Aber dafür betrachtet man in der GBU ja das Arbeitssystem.

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr



    "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern." - Erich Kästner
    "Es gibt nichts Gutes! Außer man tut es!" - Erich Kästner
    "Am Ende wird alles gut !! Und wenn es noch nicht gut ist- Ist es noch nicht das Ende" - Oscar Wilde

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