Hallo Kollegen,
die DGUV Information 250-009 ist zwar zurückgezogen aber vielleicht hat ja einer von Euch die Datei?
VG Reinhard
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo Kollegen,
die DGUV Information 250-009 ist zwar zurückgezogen aber vielleicht hat ja einer von Euch die Datei?
VG Reinhard
hier ist sie in alter BGI/GUV-Variante, aber denk dran, sie wurde zurück gezogen und daher nicht mehr gültig.
Gruß
Ralf
Hallo Reinhard,
vielleicht hilft dir dieser Link auch....
Auf umwelt-online.de ist das Dokument verfügbar - LEIDER ohne Vermerk, dass es zurückgezogen wurde.
Wegen der Gültigkeit: es handelt sich um Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen. Zurückgezogen heisst meistens: nicht (mehr) aktualisiert. Zudem ist der Grund für den Rückzug möglicherweise, dass Vertragsrecht eher eine Frage der Beratung durch den Anwalt ist als durch die BG (== Prävention)...
Folglich: Nutzung auf "eigene Gefahr"
Hallo Ralf,
vielen Dank für deine schnelle Reaktion.
Im Anhang noch was lustiges aus dem Jahr 1992.
VG Reinhard
vielleicht hilft dir dieser Link auch....
...ja er hat mit wirklich geholfen. Ich dachte bisher das es erforderlich ist.
Jetzt begrabe ich das Thema für mich!
Danke Kelte
Zurückgezogen heisst meistens: nicht (mehr) aktualisiert.
In diesem Fall fehlt eher die Rechtsgrundlage für die Untersuchung und daher wurde die Information zurückgezogen.
So wie ich das Forum hier einschätze könnte Guudsje uns da einiges erklären, er ist doch unser Spezialist, wenn es darum geht den Arbeitsmedizinern ihre Aufgaben zu erklären und uns den Unterschied zwischen Eignungsungersuchung und Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge bei zu bringen.
Die "G25" wird aber noch standardmäßig durchgeführt, und die Grundlage ist eine Betriebsvereinbarung..... Für Testfahrer in der Automobilindustrie wird dieser Check (zumindest der G25-Standard) arbeitgeberseits vorgeschrieben. Ohne diesem Check keine Testfahrt - also kein Job. Daher muss eine Regelung her....
Zumindest in den Betrieben, die ich kenne.
Aktuell (seit 2018) habe ich damit nichts zu tun, die Technologie wird bei uns nur angeboten zur freiwilligen Teilnahme, weil wir Außendienstler (mit privat-PKW und Kilometergeld) haben. Keine Automobilindustrie.
Privat "muss" ich so einen ähnlichen Test machen (wegen 7,5 t). Das hat mir unser Betriebsarzt kostenlos angeboten. Zu dieser Gelegenheit habe ich gesehen, dass die Gerätschaften mit "echten" G25 auch anderweitig (nicht nur Testfahrer) dauerhaft in Betrieb sind....
So wie ich das Forum hier einschätze könnte Guudsje uns da einiges erklären
Moin Axel,
nicht notwendig, alles noch einmal zu schreiben. Ich habe das Thema ja bereits in epischer Breite erläutert. Kann ja jeder gerne nachlesen. An den rechtlichen Vorgaben hat sich auch nichts geändert.
Gruß Frank
und die Grundlage ist eine Betriebsvereinbarung.....
Die ohne entsprechendes Gesetz bzw. Verordnung nichtig ist.
Puh.... Schlecht.... Aber nicht (mehr) mein Aufgabenbereich.
Das macht aber so ein Forum wertvoll - wer weiß, vielleicht ändert sich mein Aufgabenbereich (Stellenwechsel), und dann sollte ich das wissen
Heißt: alle Betriebsvereinbarungen zu G25 sind schlagartig verpufft?
Heißt: alle Betriebsvereinbarungen zu G25 sind schlagartig verpufft?
Moin,
nein, das heißt es nicht. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des §18 ArbSchG kann der Gesetzgeber in einer Rechtsnorm festlegen, dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt
dabei zu beachten hat. Ein solcher Passus findet sich z.B. in der Fahrerlaubnisverordnung, die solche Untersuchungen rechtlich abdeckt.
Für die G25 gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Vorsorgen sind in der ArbMedVV geregelt, und auch dort findet sich die G25 nicht. Natürlich kann man eine Betriebsvereinbarung abschließen. Ich kann für alles eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die Betriebsvereinbarung war aber noch nie eine Rechtsgrundlage für regelmäßige G25-Untersuchungen. Es hat sich mit der Zurückziehung der DGUV 250-009 an der Rechtslage überhaupt nichts geändert.
Im konkreten Einzelfall, wenn begründete Zweifel an der Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten besteht, kann eine G25 zulässig sein, wenn es kein anderes probates Mittel gibt, die Eignung festzustellen. Die Untersuchung ist immer die ultima ratio. Dass die G25 landauf landab immer noch ein Topseller ist, ist unbestritten. Teils aus Unwissenheit, teils aus Profitgier, teils aus anderen Gründen. Ein ehemaliger Mitarbeiter meiner BG hat es mal schön formuliert:
"Die G25 ist bei Arbeitgebern sehr beliebt, weil man sich erhofft, damit die Säufer und Drogenabhängigen herauszufiltern."
Eine regelmäßige anlasslose G25 war und ist nicht rechtlich legitimiert.
Gruß Frank
Mittlerweile erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis nicht mehr, wird nur über die Teilnahme informiert. Nix filtern von Alks.
Der Arbeitnehmer wird aber durch den Arzt informiert, und damit verschiebt sich die Verantwortung etwas.
Was die Alks ansonsten angeht: Betriebs- und Personalräte schützen die oft mit Zähnen und Klauen vor Aufdeckung oder Konsequenzen. Chefs resignieren vor dem juristischen Druck, der zum Schutz dieser Gefährder aufgebaut wird. Sie WOLLEN gar nicht (mehr) wissen, ob jemand Alk oder Narko ist.
Was die Alks ansonsten angeht: Betriebs- und Personalräte schützen die oft mit Zähnen und Klauen vor Aufdeckung oder Konsequenzen. Chefs resignieren vor dem juristischen Druck, der zum Schutz dieser Gefährder aufgebaut wird. Sie WOLLEN gar nicht (mehr) wissen, ob jemand Alk oder Narko ist.
Sehr gut gesagt.
Genau so ist es auch.