Fluchttüre nach innen in Sonderbau

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  • Schönen guten Morgen zusammen,


    ich habe gestern jemanden in einer Caritas Wohneinrichtung, einem Sonderbau, besucht und die Fluchttüre die nach draussen führte, die zumindest richtig gekennzeichnet war, ging nach innen auf.
    Ist dies eurer Meinung nach OK so ?
    Es gibt nach aussen hin keinerlei Einschränkungen warum die Türe nicht nach aussen aufschlagen könnte.



    Grüße


    Stephan

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  • Guten Morgen Stephan-FEG,


    Zu der Fragestellung ist im Anhang derArbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Punkt 2.3 Absatz 2 folgende Regelunggetroffen:
    "Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen vonNotausgängen müssen
    a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeitleicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
    b) .....
    Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. "
    Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges,der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Dabei ist eingesicherter Bereich ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einerunmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherteBereiche gelten z. B. benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume(nach Baurecht).(vergl. Punkt 3.5 und 3.6 ASR A 2.3 "Fluchtwege,Notausgänge, Flucht und Rettungsplan")
    In Punkt 6 (1) der ASR A2.3 wird weiter konkretisiert, dassmanuell betätigte Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen."Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegenhängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unterBerücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere dermöglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einenFluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeitder Türen angewiesen ist, durchzuführen ist."
    Z. B. gehören Türen von Büroräumen und Besprechungsräumenarbeitsschutzrechtlich nicht zu den Notausgangstüren. Grundsätzlich solltenTüren von z. B. Büroräumen nach innen aufgehen, damit Personen, die sich aufdem Flur befinden, nicht von einer geöffneten Tür verletzt werden. Ebenso solldie nutzbare Laufbreite eines Flures nicht eingeengt werden. Ausgenommen davonsind Räume, die im Gefahrfall schnell verlassen werden müssen, z. B.Laborräume.
    Die Gestaltung der Flucht- und Rettungswege ist nicht immereinfach. Grundsätzlich müssen arbeitsschutzrechtliche Anforderungen undbaurechtliche Anforderungen in Einklang gebracht werden. Speziell Außentürenwerden üblicherweise, sofern sie im ersten Fluchtweg liegen, arbeitsschutzrechlichdann auch als Notausgangstür eingestuft; d.h. die Tür muss in Fluchtrichtungaufschlagen. Türen und Fenster sollen aber nicht in den öffentlichenVerkehrsraum hineinragen. Vielfach werden dazu die Außentüren um das Maß derTüröffnung zurückgesetzt.

    "Kleine Dinge sind verantwortlich für große Veränderungen"
    -Paolo Coelho-

  • Guten Morgen Daniel,



    davon bin ich auch ausgegangen aber da es sooo viele Ausnahmen iun den verschiedensten Bereichen gibt, die viele der Profis hier kennen, frage ich da lieber mal nach.
    Diue Leitung einer solchen Einrichtung hat da sicher keine Ahnung von aber sollte man diese mal darauf hinweisen da es ein Neubau ist?



    Gruß


    Stephan


  • Diue Leitung einer solchen Einrichtung hat da sicher keine Ahnung von aber sollte man diese mal darauf hinweisen da es ein Neubau ist?

    Hallo Stephan,


    wenn es ein Neubau ist, gibt es vielleicht noch die Bauunterlagen.
    Sprich mal mit der Leitung. Gibt es Feuerwehr-/Fluchtpläne oder Brandschutzkonzepte? Hängen im Flur vor der Tür Fluchtpläne, in denen die Tür eingetragen und gekennzeichnet ist?


    Vielleicht widerspricht die Einbaurichtung der Tür ja wirklich den Unterlagen und die ausführende Baufirma hat einen Fehler gemacht?


    Gruß,
    Thomas.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • @Stephan-FEG


    gibt es zu dem Bau (Neubau) ein Abnahmeprotokoll? Vielleicht findest Du dazu Informationen.
    Hast Du mal überschlagen, wieviel Personen über diesen Weg flüchten? Nicht alle im Gebäude befindlichen Personen nutzen diesen einen Fluchtweg.
    War dieser Ausgang von Anfang an als Notausgang eingeplant? Kennst Du die Pläne? Handelt es sich um einen Baumangel, dann würde es sich nicht um Euer Geld handeln.
    Das wären mal so fürs Erste die Dinge, die ich abfragen würde, um dann weiter zu überlegen, wie man dann weitermacht.
    z.B. wenn nur 10 Personen (im Schnitt) diesen Weg nutzen, würde ich mir überlegen, ob man soviel Geld in die Hand nimmt, um das zu ändern. (sofern ihr das selbst bezahlen müsst)!

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Hallo Mick,
    bisher ist mir dies nur als Besucher eines Verwandten in dieser "Einrichtung" aufgefallen.
    Bevor ich da jemanden zumindest darüber informiere,dies doch mal zu prüfen oder prüfen zu lassen, wollte ich hier erst mal nachfragen bevor ich da nachher falsch gelegen habe.


    Ich schaue mir jetzt mal den Fluchtplan an wie es dort zumindest eingezeichnet und evtl. geplant und genehmigt wurde.



    Gruß


    Stephan

  • Na der Flucht und Rettungswegeplan wird dir da wenig weiterhelfen. Du benötigst die Pläne aus der Genehmigung, die vom Bauherrn (Architekten etc.) beim Bauamt eingereicht wurden. Dort sind die Notausgänge
    eingezeichnet. U. U. gibt es auch Änderungspläne, sog. Tekturpläne aus denen Du dann mögliche Änderungen zum Urplan erkennen kannst.

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    Gruß Mick

  • Hallo Stephan,




    ich hatte kürzlich einen vergleichbaren Fall, auch Sonderbau.
    Zur abschließenden Klärung haben wir die zuständige Bezirksregierung hinzugezogen um eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, deren Stellungnahme war jedoch recht eindeutig:
    Eindeutige Gesetzeslage, bei Neubau keinerlei Bestandsschutz, auch kann bei einem Neubau oder einer umfangreichen Nutzungsänderung das Argument Verhältnismäßigkeit nicht angebracht werden. Also Umbau.
    Im Rahmen der Bauabnahme wurde der Mangel hier übrigens nicht festgestellt.
    Wie so häufig wird die Fasi nicht in die Planung einbezogen, und Architekten sehen nur das Baurecht, und nicht die Arbeitsstätte.
    Im geschilderten Fall dürfte ohnehin zusätzlich barrierefreie Ausführung angeraten sein. ASR V3a.2 beachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch andere Personen (Bewohner) berücksichtigen.
    Ansonsten: Räumungskonzept vorhanden? Räumungsübung durchgeführt? Erkenntnisse daraus?
    Etwas anderes könnte der geschilderte Fall aussehen falls es sich um eine kraftbetriebene Tür handelt die über die BMA angesteuert wird. (automatische Türen in Notausgängen)


    Uups, sehe gerade, du warst nur Besucher. Sprich die Leitung direkt an, ich bin mir fast sicher du wirst kein Gehör finden.


    Gruß

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  • Hallo,

    Schönen guten Morgen zusammen,


    ich habe gestern jemanden in einer Caritas Wohneinrichtung, einem Sonderbau, besucht und die Fluchttüre die nach draussen führte, die zumindest richtig gekennzeichnet war, ging nach innen auf.
    Ist dies eurer Meinung nach OK so ?

    Kann man so pauschal nicht beantworten. Es wurde hier schon zitiert,
    es gibt aber Ausnahmen. Hatte ich jüngst bei einem Kindergarten (Neubau)
    auch. Wenngleich mir gerade bei Neubauten das Verständnis dafür etwas
    fehlt.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010