Wartung von Brandschutztüren

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Zusammen,


    Prüfungen für Feuerschutztüren/Brandschutztüren sind grundsätzlich nicht konkret vorgeschrieben.


    Es empfiehlt sich jedoch folgendes Vorgehen:
    Nach der Erstellung ist die Übereinstimmung mit dem Zulassungsbescheid/Prüfzeugnis festzustellen. Soweit ein solches nicht erforderlich ist oder ergänzend auf die Norm "Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau" DIN 18093:1987-06 verweist, ist diese heranzuziehen. Danach ist wiederkehrend eine Sichtprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand erforderlich. Dabei ist z. B. auf Beschädigungen, Roststellen und das ordnungsgemäße Schließen zu prüfen.


    Die Fristen ergeben sich aus der konkreten Nutzung, sind aber nicht festgelegt. Eine Rechtsgrundlage findet sich zum Beispiel in § 4 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung. Nur wenn die Feuerschutztür/Brandschutztür zusätzliche Funktionen, wie z. B. - elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, - kraftbetätigte Tür oder - automatische Schiebetüren in Rettungswegen erfüllt, dann ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung sowie wiederkehrend jährlich durch Sachkundige baurechtlich gefordert. Die Anforderung richtet sich nach der "Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige TPrüfVO - Technische Prüfverordnung der einzelnen Bundesländer.


    Die Arbeitsstättenverordnung fordert diese Prüfungen im § 4 Abs. 3 für alle Arbeitsstätten.


    Darüber hinaus müssen Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z.B. Türen, Tore, Klappen) nach der genannten Technischen Prüfverordnung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung sowie alle drei Jahre durch Sachkundigen wiederkehrend geprüft werden.


    Ich schau nochmal, was der VdS dazu sagt.. AHA, VdS-Richtlinie 2097-4...


    gruß, herbert

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  • "Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen "


    Fallen Magnet-Tür-Offenhalter ( ich komme jetzt einfach nicht auf den Fachbegriff *lach*) darunter? Aber ich denke, du weißt, was ich meine.


    Gruß
    gladis:-)

  • zur Sicherheit nochmal nachfrag!?


    Gruß gladis:-)

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  • 1/4 - jährlich?


    auweia .
    *hüstel*


    DAS war mir jetzt SO nicht bewußt ..


    da mach ich mich ja gleich 4fach unbeliebt ;(


    danke herbert


    :)

    Einmal editiert, zuletzt von gladis ()

  • Hallo Gladis,


    sind eure Feststellanlagen denn an die Brandmeldezentrale angebunden; d.h. schließen alle Türen mit Feststeller bei Feueralarm automatisch?
    Oder besitzen sie nur die Rauchmelder für die eine Tür und schließen bei Rauch nur diese oder eine kleine Gruppe?


    Bei der Anbindung an die BMZ gibt es zwei Möglichkeiten.
    Zum einen sind die Feststellanlagen Teil der Brandmeldeanlage, dann muß die Wartungsfirma sie regelmäßig (vierteljährlich) prüfen.
    Zum Anderen gibt es die Möglichkeit eine Türanlage über einen Ausgangskontakt der BMZ zu steuern. Dann hat die Feststellanlage mit der Wartung der BMZ nichts zu tun.
    Wir (Geschäftshaus) testen diese Feststellanlagen regelmäßig selbst, lassen aber jährlich durch einen Sachverständigen ( der noch andere Einrichtungen prüfen muß) eine Prüfung machen.


    Am besten erkundigst du dich bei der Wartungsfirma, was denn Sache ist. Auskunft erteilen aber auch alle Sachverständigenbüros, die Elektrosachverständige haben.


    Ciao Andreas

  • Neue Verordnung zur Gebäudesicherheit bringt mehr Verantwortung für Betreiber in Hessen


    Die Hausprüfverordnung (HausPrüfVO) gehört seit diesem Jahr der Vergangenheit an:
    Sie wurde abgelöst durch die Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der hessischen Bauordnung (HPPVO) mit der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (TPrüfVO).
    Mit dem Ziel der Deregulierung beinhaltet die neue Verordnung eine Reihe von Erleichterungen und Neuregelungen, die bei Betreibern, Aufsichtsbehörden und den Sachverständigen eine Reihe von Fragen aufgeworfen haben.
    Eine Stärkung der Eigenverantwortung des Betreibers für die Gebäudesicherheit und ein „Bestandsschutz“ für Regelungen der Baugenehmigungen sind entscheidende Punkte, die der TÜV Hessen aus einem Vierteljahr Erfahrung mit der neuen Regelung ableiten kann.


    http://www.tuev-hessen.de/e35/…3379/e3383/index_ger.html

    • Offizieller Beitrag

    ... der DIBt hat eine "Richtlinie für Feststellanlagen" (so heißen diese dinger)


    http://www.gut-gesichert-onlin…t-online.de/feststell.htm


    http://www.feststellanlagenpla…datei/557_rili_fsa_ml.pdf



    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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  • Sichtprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand


    Hallo,


    um im Brandfall bestmöglichen Schutz zu garantieren, müssen Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen nach Einbau, nach Veränderung und regelmäßig laut der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.7 Abs.10.2) wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden. Prüfpflicht besteht hierbei auch für Feuerschutzabschlüsse ohne Feststellanlagen. Feststellanlagen dürfen seit 2011 nur noch durch ausgebildete Fachkräfte mit Kompetenznachweis geprüft werden, welcher alle fünf Jahre aktualisiert werden muss.


    Befähigte Personen für die wiederkehrende Prüfung der Brandschutztüren müssen:


    die in der BetrSichV genannten Anforderungen an befähigte Personen (technische Ausbildung, Kenntnis der Anlagen).




    Voraussetzungen :



      • Abschluss mit mechanischem Bezug oder
      • mindestens dreijährige nachgewiesene Berufserfahrung für die betreffenden Tätigkeiten oder
      • Geselle/Facharbeiter gemäß DIN 14675 (Phase Instandhaltung)


    Gruß rabelrabel