Hallo Zusammen,
Prüfungen für Feuerschutztüren/Brandschutztüren sind grundsätzlich nicht konkret vorgeschrieben.
Es empfiehlt sich jedoch folgendes Vorgehen:
Nach der Erstellung ist die Übereinstimmung mit dem Zulassungsbescheid/Prüfzeugnis festzustellen. Soweit ein solches nicht erforderlich ist oder ergänzend auf die Norm "Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau" DIN 18093:1987-06 verweist, ist diese heranzuziehen. Danach ist wiederkehrend eine Sichtprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand erforderlich. Dabei ist z. B. auf Beschädigungen, Roststellen und das ordnungsgemäße Schließen zu prüfen.
Die Fristen ergeben sich aus der konkreten Nutzung, sind aber nicht festgelegt. Eine Rechtsgrundlage findet sich zum Beispiel in § 4 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung. Nur wenn die Feuerschutztür/Brandschutztür zusätzliche Funktionen, wie z. B. - elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, - kraftbetätigte Tür oder - automatische Schiebetüren in Rettungswegen erfüllt, dann ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung sowie wiederkehrend jährlich durch Sachkundige baurechtlich gefordert. Die Anforderung richtet sich nach der "Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige TPrüfVO - Technische Prüfverordnung der einzelnen Bundesländer.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert diese Prüfungen im § 4 Abs. 3 für alle Arbeitsstätten.
Darüber hinaus müssen Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z.B. Türen, Tore, Klappen) nach der genannten Technischen Prüfverordnung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung sowie alle drei Jahre durch Sachkundigen wiederkehrend geprüft werden.
Ich schau nochmal, was der VdS dazu sagt.. AHA, VdS-Richtlinie 2097-4...
gruß, herbert