Vorsorgekartei ausscheidende Beschäftigte

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  • Moin,


    auch wenn ich Paragrafen und Verordnungen liebe, habe ich gerade ein Verständnisproblem.

    Zitat von §3 (4) ArbMedVV


    Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

    Karl Napp verlässt unseren Betrieb. Bei seinem Ausscheiden muss ich seine Daten aus der Vorsorgekartei löschen bzw. die Papierakten vernichten. Karl Napp händige ich vor der Löschung/Vernichtung eine Kopie der ihn betreffenden Daten aus. Diese Rechtsvorschrift macht doch nur für den Fall Sinn, dass sämtliche Daten digital vorliegen und vor der Löschung ein Ausdruck für den Betroffenen erzeugt wird. Ein Originalpapier zu kopieren und dann zu vernichten kann es ja wohl nicht sein. Also genüge ich der Vorschrift doch, wenn ich ausscheidenden Kollegen die Originale mitgebe, sofern keine längere Aufbewahrungsfrist aufgrund anderer Rechtsvorschriften existiert? Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.


    ?(


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Also genüge ich der Vorschrift doch, wenn ich ausscheidenden Kollegen die Originale mitgebe, sofern keine längere Aufbewahrungsfrist aufgrund anderer Rechtsvorschriften existiert?

    Eine längere Aufbewahrungsfrist dürfte in vielen Fällen existieren, somit kann der ausscheidende Mitarbeiter nur eine Kopie erhalten. Siehe arbeitsmedizinische Regel 6.1.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ach Axel,


    es ist ja lieb, wenn Du in jedes Thema schnell springst und antwortest (außer in der Mittagspause :D ), aber manchmal ist langsamer/weniger mehr. Die Arbeitsmedizinische Regeln greift hier nicht.

    Zitat von AMR 6.1 Ziffer 2 (4)

    Die Vorsorgekartei nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV gehört nicht zu den ärztlichen Unterlagen im Sinne dieser AMR und ist nicht Gegenstand dieser AMR. Unbeschadet davon gehört eine Kopie der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu den ärztlichen Unterlagen.

    Die Kopien der Vorsorgebescheinigungen liegen ja bei den Betriebsärzten, die der Aufbewahrungsfrist nach ärztlichem Berufsrecht unterliegen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi,
    ich gebe den Ausdruck an die Personalabteilung, die leitet es an den Mitarbeiter weiter.
    Eine Kopie kommt in den Ordner "Vernichtung", dort lager er 10 Jahre. Ordner ist natürlich weggeschlossen.


    Zitat


    § 199
    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

    (3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

    1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
  • Moin,
    gerade im Bereich von BK-Anfragen fragt unsere BG manchmal nach ehemaligen Mitarbeitern. Da kann e s schon vorkommen das diese mehr als 20, 25 Jahre nicht mehr im Unternehmen sind.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Moin Arde,


    wo siehst Du hier den Bezug zur Vorsorgekartei? So wie ich die ArbMedVV sehe, sind die Unterlagen mit dem Ausscheiden der Beschäftigten zu löschen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,
    gerade im Bereich von BK-Anfragen fragt unsere BG manchmal nach ehemaligen Mitarbeitern. Da kann e s schon vorkommen das diese mehr als 20, 25 Jahre nicht mehr im Unternehmen sind.

    Moin Siggi,


    dafür gibt es ja die ärztlichen Unterlagen, die länger aufbewahrt werden, außerdem erhalten auscheidende Beschäftigte gemäß Arb MedVV beim Ausscheiden die sie betreffenden Unterlagen, für deren Aufbewahrung, Weitergabe an den neuen Arbeitgeber sie dann selbst verantwortlich sind.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi Frank,


    nicht immer.


    Der Klassiker ist: Schwerhörigkeit.
    Nie eine Untersuchung gemacht, selten Gehörschutz getragen, Arbeit im Lärmbereich (?), jetzt kann er/sie gut schlecht hören. Wer ist schuld? Der Kopfhörer oder irgendein alter Arbeitgeber?

    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin Siggi,


    der betroffene hat doch seine Unterlagen. Wenn er keine Angebotsvorsorge wahrgenommen hat, hat er zumindest meine Anschreiben, mit denen ich ihn zur Vorsorge eingeladen habe, und er hat auch seine Rückantworten, mit denen er die Vorsorge abgelehnt hat. Alles sauber dokumentiert. Die ArbMedVV schreibt klipp und klar "Die Angaben sind zu löschen".


    Aber das war eigentlich nicht die Ausgangsfrage. Mir stellt sich die Frage, warum ich dem Kollegen nicht die Originale mitgebe, wenn es keine längeren Aufbewahrungsfristen gibt.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Zitat von § 11 (4) DGUV Vorschrift 6

    Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben.

    Interpretiere ich so, dass es nicht reicht, dem MA alle Originale zu übergeben und dessen Datensatz in der Vorsorgedatei zu löschen.


    (Meine Kunden "sparen" sich in der Regel die Vorsorgekartei - sind ja "nur" Bildschirmarbeitsplätze - und sammeln einfach alle Bescheinigungen. Wenn sie gut sind auch Angebote samt Rückantworten pro Mitarbeiter. Kopien der Bescheinigungen kommen bei Ausscheiden in die Personalakte, den MA werden die Originale mitgegeben.)

    2 Mal editiert, zuletzt von Wickinger ()

  • Hallo,
    ich glaube es liegt möglicherweise ein Missverständnis bzgl. der Begrifflichkeit "Vorsorgekartei" vor.


    Eure betriebsinterne Tabelle/Excelliste etc. auf welcher die Namen aller Mitarbeiter stehen und die jeweiligen Vorsorgeanlässe, Einladungsdaten etc. ist keine Vorsorgekartei im Sinne der Verordnung (auch wenn sie häufig dafür gehalten und oft auch so genannt wird).
    Die Vorsorgekartei beinhaltet immer nur jeweils einen Mitarbeiter (also nur einen Ausschnitt der o.g. Gesamttabelle), sonst dürfte Sie schon aus Datenschutzgründen nicht ausgehändigt werden.
    Auch das Bündel zusammengehefteter Vorsorgebescheinigungen ist formal noch keine Vorsorgekartei.


    Inhaltlich ist die Aushändigung der Vorsorgekartei bzw. deren Kopie an den Mitarbeiter bei dessen Ausscheiden ohnehin nur bedingt sinnvoll. Gemäß ArbMedVV erhält der Mitarbeiter bei jeder Vorsorge ohnehin eine Kopie der jeweiligen Vorsorgebescheinigung. Der "Mehrwert" durch eine Kopie der Vorsorgekartei hält sich ( außer bei Mitarbeitern die Ihre Bescheinigungen verloren haben) also in Grenzen (das Bündel der Vorsorgebescheinigungen gibt Auskunft, welche Vorsorgen stattgefunden haben, die Vorsorgekartei gibt zusätzlich Auskunft, welche Vorsorgen noch hätten stattfinden müssen).

    2 Mal editiert, zuletzt von Doctor No ()