Kein versicherter Wegeunfall bei Handynutzung

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  • Hallo zusammen,


    anbei ein Urteil zur Handynutzung was einen Unfall auslösen kann.


    Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.


    https://www.weka.de/arbeitssch…dynutzung&chorid=02041689


    (SG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.10.2018, Az. S 8 U 207/16, Abruf-Nr. 205665; nicht rechtskräftig).

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Puh... Sicher eine Einzelfallentscheidung. Wenn die Klägerin den Fall bis zum Anschlag durchklagen würde, sehe ich gute Chancen, wenn sie nicht zugibt, Pokemon gespielt zu haben.


    1. Video? Datenschutz? Immo durfte die Aufnahme gar nicht verwendet werden, es sei denn, die hat Terror oder Kinderporno telefoniert.


    2. Zeugenaussagen? Wissen die, was die Verunfallte am Telefon gemacht hat? Privatsphäre Null?


    3. Wer sagt, dass am Handy nichts betriebsdienliches getan wurde? Ich setze mein privates Telefon dauernd betriebsdienlich ein, und es ist bewiesen, dass extrem Viele (uh... waren es 70%?) private Gegenstände als Arbeitmittel in ihrem Job einbringen. Grund: ich habe eine riesige Flat und ein Top-Gerät, mein Firmentelefon kann was es soll, ist aber simpel und die MB sind begrenzt. Mir soll Keiner kommen, wenn ich mal damit beschäftigt einen Unfall hätte...

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Wer sagt, dass am Handy nichts betriebsdienliches getan wurde? I

    Daran habe ich auch schon gedacht, aber dann ist das über den Netzbetreiber doch auch nachweisbar, zu welcher Uhrzeit man mit wem telefonierte.

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Na ja, abgesehen davon wäre der Unfall auch nicht passiert, wenn das Telefonat nicht auf dem Arbeitsweg gewesen wäre.


    Insofern ist der Weg zur Arbeit mit dem Bahnübergang als Gefährdung ursächlich, und nicht das Telefonat. Schließlich ist die Frau nicht von ihrem Telefon zusammengeschlagen worden, sondern vom Zug. Rein von der Arbeitssicherheit gehört da eine trennende Schutzvorrichtung hin. Die hat gefehlt.


    Ich sehe da noch viel Luft nach oben. Dieses Handyurteil ist ein schmerzhaftes Oberlehrer-Urteil zwecks Übertragung der Haftung auf den, der nicht am Machthebel sitzt.


    IMO ein rechtsbeugerisches Urteil unter Missbrauch der richterlichen... Ööö... "Unabhängigkeit"


    Es sollte klar sein, dass Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder private Tätigkeiten nicht versichert sind. Aber telefonieren ist nun mal keine außergewöhnlich brutale Abweichung vom Arbeitsweg.


    So ein Urteil ist geeignet, Leute vom Arbeiten abzuhalten - wenn man jetzt schon nicht mehr telefonieren darf, wenn man zur Arbeit fährt, oder zurück. Im Auto ist das mit dem Telefon in der Hand klar verboten, aber von anderen Rechtsnormen. Zu Fuß darf man das - auch dann, wenn man derweil einer versicherten Tätigkeit nachgeht.


    Last but not least bemühen wir mal gerne den von Oberlehrer-Richtern gerne angewendten Kindesmissbrauch, wenn es um Unfallvermeidung ginge. Was, wenn dort ein Kind gewesen wäre? Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn eine trennende Schutzeinrichtung installiert gewesen wäre, also eine Schranke. Die Schuldfrage wäre hiermit geklärt.


    Nun zur Haftungsfrage: klar nicht die BG, sondern der Betreiber der Bahnanlage.


    Mein Standpunkt.


    Das müsste aber die BG durchklagen, denn der Arbeitnehmer ist bei der BG versichert, nicht bei der Bahn.


    Statt dessen kloppen die beiden Behörden auf der Arbeitnehmerin herum, die auf dem Weg zur Arbeit mehr verloren hat, als nur eine Kur, die ihr nun nicht auf BG-Kosten gewährt wird - und das während sie etwas Normales tat, womit die BG und das Gericht nun händereibend und jauchzend in trauter Einigkeit durchzusetzen versuchen, in Zukunft als Sparpotential zu Lasten des Arbeitnehmers durchzusetzen.


    Arbeitsweg? Ja. Mist.
    Umweg? Ja, aber verkehrsbedingt. Mist.
    Dabei telefoniert? Ja. Juhu, keine Haftung.


    So einfach geht das.


    Schäbig bis zum Anschlag.

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • 1. Video? Datenschutz? Immo durfte die Aufnahme gar nicht verwendet werden,

    Die Videoüberwachung in und an öffentlichen Verkehrsmitteln ist gängige Praxis und der Datenschutz wird dabei in der Regel auch berücksichtigt.

    2. Zeugenaussagen? Wissen die, was die Verunfallte am Telefon gemacht hat? Privatsphäre Null?

    Wenn sie Privatsphäre möchte, kann sie in ihren eigenen 4 Wänden telefonieren. Kaum jemand muss immer und überall erreichbar sein. Relevant für die Entscheidung ist nur, dass sie telefoniert hat und somit einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist, die sie vom Hauptzweck, dem Arbeitsweg, abgelenkt hat.

    3. Wer sagt, dass am Handy nichts betriebsdienliches getan wurde?

    Ich kann mir nicht vorstellen, was eine Etagenhausdame eines Hotels außerhalb ihres Arbeitsplatzes für ein betriebsdienliches Telefonat führen muss.



    Teilweise kann ich dem Gericht folgen, dass das Telefonat eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist. Diese Tätigkeit erfolgt aber gleichzeitig zum Weg von der Arbeit zur Wohnung und ohne Umweg. Somit ist meiner Meinung nach §8 des SGB 7 erfüllt, der da lautet "(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,"
    Das scheint auch das Gericht so zu sehen, ordnet dann aber den Unfall dem Telefonat zu. Dem kann ich so nicht folgen. Für das Telefonat ist keine Fortbewegung erforderlich, diese dient ausschließlich dem Heimweg. Würde ich der Ausführung des Gerichts folgen, ergäbe sich für mich, dass auch Telefonate mit Freisprecheinrichtung im Fahrzeug zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen können, zumindest dann, wenn sie nicht betrieblich bedingt und notwendig sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Gerade solche Unfälle werden uns in der nächsten Zeit leider noch öfters beschäftigen.


    Von außen zu sagen wer im Recht ist finde ich hier sehr schwer.


    Dafür gibt es in dem Artikel leider zu viele offene Punkte die genau zu der Diskussion von den Vorrednern geführt hat.

  • (...)
    Die Videoüberwachung in und an öffentlichen Verkehrsmitteln ist gängige Praxis und der Datenschutz wird dabei in der Regel auch berücksichtigt.


    Ja, nur sehe ich nicht, dass die Aufnahme nach Datenschutzrecht bei einem Wegeunfall zum Nachteil einer Versicherten verwendet werden darf.


    Fakt ist, dass die Betroffene nicht aufgepasst hat. Fakt ist, dass dies mindestens Fahrlässigkeit ist. Fakt bisheriger Rechtsprechung ist, dass Fahrlässigkeit noch zum Versicherungsschutz gehört.


    Fakt ist auch, dass grobe Fahrlässigkeit nicht versichert ist. Dazu gehören Alloholmißbrauch und das Überfahren roter Ampeln.


    Auch ist die Frage, ob der Bahnübergang mit Lichtzeichen und Bimmel-Glocken gekennzeichnet war, oder "nur" ein Andreaskreuz dort stand?


    Wenn die Frau die eindeutigen Signale übergangen hat, dann wäre sie nicht versichert - grobe Fahrlässigkeit. Das Telefonieren war dann auch egal, und muss nicht nachgewiesen werden.


    Wenn die frau nur über ein Andreaskreuz spaziert ist, hätte der Zug langsamer fahren und "hupen" müssen. Die vergleichsweise geringen Verletzungen für ein körperliches Kräftemessen mit einem Zug deutet auf eine Art wenig abgesicherten Rangierbereich hin.


    Zitat

    Ich kann mir nicht vorstellen, was eine Etagenhausdame eines Hotels außerhalb ihres Arbeitsplatzes für ein betriebsdienliches Telefonat führen muss.


    Das ist der Punkt, wo wir nicht anfangen dürfen, zu diskriminieren. Dies ist eine gesamtgesellschaftliche Frage: darf der Arzt oder der Ingenieur beim schlendern über Bahnübergänge telefonieren, um bei einen Wegeunfall trotzdem versichert zu sein, das Zimmermädchen aber nicht? Von daher sehe ich den Umstand, dass sie ihr Telefon bedient hat, nicht als Kriterium, solange keine andere Rechtsnormen die Nutzung des Telefons im Straßenverkehr verbieten.


    Zitat

    Teilweise kann ich dem Gericht folgen, dass das Telefonat eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist. Diese Tätigkeit erfolgt aber gleichzeitig zum Weg von der Arbeit zur Wohnung und ohne Umweg. Somit ist meiner Meinung nach §8 des SGB 7 erfüllt, der da lautet "(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,"
    (...)
    Für das Telefonat ist keine Fortbewegung erforderlich, diese dient ausschließlich dem Heimweg.


    Genau das. Das Telefon-Urteil stinkt für mich extrem nach Alibi für nicht Bezahlen...


    Zitat

    ergäbe sich für mich, dass auch Telefonate mit Freisprecheinrichtung im Fahrzeug zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen können, zumindest dann, wenn sie nicht betrieblich bedingt und notwendig sind.


    Es muss ja nicht einmal betrieblich bedingt sein. Es reicht, wenn das Telefonat betriebsdienlich ist, um versichert zu sein.


    Um es mal extrem zu formulieren: wenn Du Dein Telefon nutzt, um die Rezeption eines Hotels anzurufen, weil von deren Balkon das Geländer herunterhängt, und dabei verunfallst, bist Du bei deren BG versichert... § 2 SGB VII Satz 13a.

  • Es sollte klar sein, dass Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder private Tätigkeiten nicht versichert sind. Aber telefonieren ist nun mal keine außergewöhnlich brutale Abweichung vom Arbeitsweg.


    Ich glaube nicht das es im Urteil um das Telefonieren als private Tätigkeit geht sondern darum das sie bedingt durch das Telefon
    - Das Lichtsignal übersehen hat
    - Die Bahn nicht gehört hat


    telefonieren ist somit ok, aber nicht wenn es die Aufmerksamkeit raubt. Selbst bei einem Dienstlichen Telefonat zur Arbeitszeit wäre das Urteil wohl nicht anders ausgefallen

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Bekannter Maßen ist der Richter frei, welches Gutachten er anerkennt... :/

    Überfahren roter Ampeln.

    Wie ich das Urteil lese, gab es eine Ampel:
    "Es ist nicht bekannt, ob die Lichtzeichenanzeige "rotes Licht" für Fußgänger zeigte. Für den U-Bahnfahrer zeigte die Lichtzeichenanzeige laut seiner Aussage "grünes Licht" (senkrechter Strich), so dass dieser losfuhr.....Des Weiteren hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 ausgesagt, dass von den Bahnsteig kommend nach rechts und nach links Leute warteten - offenkundig auf ein Signal wartend, welches das Überqueren gestattete."



    Und da die Geschädigte nicht die Beklagte war, kann natürlich auch nicht in In dubio pro reo gelten.



    Letzendlich muss man als Verunfallter wohl irgendwann erst mit seinem Anwalt sprechen, was man sagen darf.



    Auch bei dem bekannten Fall mit dem Erdbeerstand, hieß es, soweit ich mich erinnere, das schon der Gedanke des Abbiegens zum Erdbeerstand (und somit das Abweichen vom Arbeitsweg) nicht mehr versichtert sein.


    Und bekannt werden v.a.nur die Fälle, bei denen es keine Anererkennung als BG /UK Versicherungsfall gab Es gibt sicher inzwischen auch etliche Fälle, wo trotz Handnutzung der Unfall anerkannt wurde.

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

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  • Ich habe jetzt das ganze Urteil gelesen.... Einige Dinge revidiere ich:


    1. War keine Bahn, sondern eine U-Bahn/Straßenbahn. Da sind Schranken nicht Stand der Technik.


    2. Das Urteil hat absolut keinen Wert, da von einem Sozialgericht ausgesprochen, und nicht vom Verwaltungsgericht. Der Fall wäre vom Verwaltungsgericht zu entscheiden gewesen (sagt das Gericht selbst).


    3. Das Gericht lässt sich dennoch herab, ein (kostenloses, nichts rechtsgültiges) Urteil zu fällen, und begründet:


    Gericht: "Wie bereits festgestellt, sind gemischte Tätigkeiten gerade dadurch gekennzeichnet, dass die zu beurteilenden, abgrenzbaren Verrichtungen gleichzeitig und nicht nacheinander ausgeübt werden. Maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei gemischten Tätigkeiten ist danach vielmehr, die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitsschadens zur versicherten Tätigkeit."


    (...)


    Die versicherte Tätigkeit ist also als Fakt gesetzt.


    Gericht: "Aufgrund der Aktenlage sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall und der Gesundheitsschaden wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen ist."


    Ich: na und? Jeder hat das Recht dumm zu sein, und/oder Blödes zu tun. Der Versicherungsschutz ist dadurch nicht gemindert.


    Gericht: "Tritt die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Ursache dagegen gegenüber den anderen Ursachen deutlich in den Hintergrund, bleibt sie als rechtlich unwesentlich außer Betracht"


    Ich - Frage: ist das Telefon am Ohr explodiert, hat die Frau umgeworfen und sie ist vor die Straßenbahn gefallen? Dann kann ich die Begründung nachvollziehen.


    Oder ist die Frau versichert von A nach B gelaufen, und wurde dabei von der U-Bahn erfasst?


    Gericht: "Dabei ist nach Auffassung des Gerichts das Ereignis rechtlich wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen."


    ...das kann man so sagen, wenn...


    Gericht: "Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung kann es als bekannt angenommen werden (...)"


    ...man die Standardbegründung mit der Lebenserfahrung bemüht, die in Klartext lautet:

    "Mein Urteil hat keine Rechtsgrundlage, ich fälle sie aber trotzdem so".


    Ich erlaube mir noch mal den Kindesmißbrauch:


    Was, wenn ein Kind drei Schritte weiter Blödsinn gemacht hätte, die Frau dadurch abgelenkt ist, und vor die Straßenbahn knallt - wie de facto mit dem Telefon? Auch nicht versichert?


    Die NATUR der BG-Versicherung IST ja, dass auch unaufmerksame/"blöde" Leute versichert sind, auch wenn sie Dummes tun - damit sie vertrauensvoll in die Arbeit gehen, und vertrauensvoll ihrer Arbeit nachgehen (können).


    Ich erinnere da an meine Gabelstaplerin, deren Rücken durch den Haken eines Zurrbandes zerschmettert wurde, weil sie damit Paletten von einer LKW-Ladefläche ziehen wollte - der Haken hat sich aber verbogen und gelöst, und ist im hohen Bogen durch die plexiglasscheibe des Staplers gegen ihre Wirbelsäule geprallt. DAS war zwar ein Arbeitsunfall (kein Wegeunfall), und das Entladen des LKW war 100% betriebsdienlich - aber die Methode war vorsätzlich weisungs- und sicherheitswidrig.


    Sie hat 100% BG-Versorgung gekriegt.


    Solche Urteile wie oben, aus der "allgemeinen Lebenserfahrung" - also ohne Rechtsgrundlage, die dafür in Widerspruch zur Rechtsgrundlage ("versicherte Tätigkeit") stehen, erschüttern das Vertrauen in den Rechtsstaat.


    Dass das Verhalten der Frau gnadenlos dämlich war, steht außer Frage. Das Gericht zeigt hier aber eine Meisterleistung an fehlender Sozialkompetenz - und IMO auch rechtlich ein falsches Urteil - pauschal wie alle Urteile, die die "allgemeine Lebenserfahrung" in der Begründung haben, im Ansatz falsch sind.


    Zum Glück für alle anderen Unfälle war das Gericht aber weder zuständig noch ist das Urteil rechtskräftig. Über den Charakter des Richters kann ich mich aber guten Gewissens negativ auslassen.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()