Gefahrstoffe richtig lagern und was macht der Lebensmitteleinzelhandel oder der Fachhändler

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  • Hallo zusammen,


    dieses Jahr ist für mich das Thema Gefahrstoffe in meinem Fokus. Daher habe ich eine Frage zum Thema.


    Nach meinem Verständnis muss jedes Gefahrstoff auf einer Auffangwanne lagern auch wenn es nicht in einem Gefahrstofflager lagern muss.


    Jetzt betreue ich Betriebe, die einen Reiniger im Einsatz haben der auch als Gefahrstoff eingestuft ist. Als ich denen mitgeteilt habe das der auf einer Auffangwanne gelagert werden muss, kam die Frage auf:


    "Wie kann es sein das im Lebensmitteleinzelhandel oder beim Baumarkt Gefahrstoffe ohne Auffangwanne gelagert werden? Zudem wenn man noch genauer darüber nachdenkt auf Kinder Greifhöhe!


    Ich hatte keine Antwort auf die Frage.


    Was denkt ihr darüber ?


    Danke


    Jan

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  • 3....2....1 ----> @AxelS Go!

    Aber doch nicht in meiner Mittagspause. (Pausen sind notwendig und zwingend einzuhalten! ;) )

    Nach meinem Verständnis muss jedes Gefahrstoff auf einer Auffangwanne lagern auch wenn es nicht in einem Gefahrstofflager lagern muss.

    Wo kommt das Verständnis her? Welche Rechtsgrundlage ist Dir hierzu bekannt?


    Schau mal in der TRGS 510, dort besonders Tabelle 1 und dann Abschnitt 4.2


    Dann noch einen Blick in die "Spezialregelung", welche auch neuer ist als die TRGS 510, die AwSV. Dort speziell auf den § 1 Abs. 3 achten.


    Anhand dieser Vorgaben kannst Du dann das Universalinstrument "Gefährdungsbeurteilung" bemühen und kommst zu einem entsprechenden Ergebnis.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,


    Kindersicherheit ist im Regelwerk für Verkaufsstätten nicht gefordert, hier gilt: Eltern haften für ihre Kinder (und müssen z.B. eben darauf aufpassen, dass das Kind im Drogeriemarkt keinen Abflussreiniger trinkt).


    In Verkaufsstätten werden die Behälter nicht geöffnet, sondern i.d.R. ungeöffnet weiterverkauft. Somit laufen keine Tropfreste am Behälter entlang nach unten, wenn der Behälter wieder zurückgestellt wird. Noch dazu handelt es sich i.d.R. um Kleinmengen (0,5 bis 5 l sind hier die Standardmengen). Die TRGS 510 schreibt dazu "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden". Diese Auffangeinrichtung kann bei Kleinmengen bei entsprechender Bodenbeschaffenheit auch einfach der flüssigkeitsdichte und leicht zu reinigende Boden im Verkaufsraum sein (der oftmals noch dazu gegenüber den Chemikalien ausreichend beständig ist).


    Eine Auffangwanne ist nur erforderlich, wenn die ausgetretene Stoffmenge Mensch, Tier oder Umwelt gefährden kann. Bei Kleinmengen bildet sich i.d.R. eine kleine Pfütze am Boden. Wenn der Boden entsprechend beschaffen ist, kann die Pfütze schnell gefahrlos entfernt werden und somit genügt die bauliche Beschaffenheit als Auffangeinrichtung.


    schöne Grüße

  • Schau mal in der TRGS 510, dort besonders Tabelle 1 und dann Abschnitt 4.2

    Genau dort habe ich mein Verständnis her


    (10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestelltwerden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kanneine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen dieAuffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.


    Okay, ich hätte mich präziser ausdrücken sollen alle "flüssigen" Gefahrstoffe. Ich meinte nur die flüssigen.


    Ergo Spülmittel in der Betriebsküche = Auffangbehälter


    Im Supermarkt aber nicht.


    Und die Vaws bezieht sich ja auf wassergefährdenden Stoffen. Demnach wurde geschlussfolgert, dass alle flüssigen Gefahrstoffe auf einem Auffangbehälter stehen würden weil sie das Wasser gefährden. Der Auffassung kann man sein, die teile ich aber grundsätzlich nicht. Wenn ich da aber mal mitgehe das Spülmittel ist WGK2. Also ?

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  • Danke, das du explizit auf meine Frage eingehst. Ich finde deine Antwort logisch und nachvollziehbar.


    Es steht explizit in der TRGS 510


    "(10) Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden,..."


    und du weichst ja davon ab. Wann kann ich davon abweichen? Woher steht das geschrieben? Worauf kann ich mich berufen, wenn ich davon abweiche?


    Danke

  • Anhand dieser Vorgaben kannst Du dann das Universalinstrument "Gefährdungsbeurteilung" bemühen und kommst zu einem entsprechenden Ergebnis.

    Hast Du Axels Antwort komplett gelesen?


    Wann kann ein Behälter in diesen Bereichen so beschädigt werden, dass Mitarbeiter etc. gefährdet werden können? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit? Welche Mengen treten dann aus?
    Wie hoch ist dann die Schadenshöhe? Existiert ein Bodenablauf? ............den Rest kennst Du?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Hi JanvandenBoom,


    ich weiche nicht davon ab ;) Auch Auffangräume können Auffangeinrichtungen sein und bei entsprechender Bodenbeschaffenheit unter den richtigen Rahmenbedingungen steht der Behälter mit flüssigem Gefahrstoff praktischerweise bereits in einem geeigneten Auffangraum, so dass keine weiteren Maßnahmen diesbezüglich erforderlich sind.


    Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass nur Auffangwannen Auffangeinrichtungen sind. Dabei gibt es hier sehr viel mehr Möglichkeiten ;) .


    schöne Grüße

  • Und die Vaws bezieht sich ja auf wassergefährdenden Stoffen.

    Die VAwS der Bundesländer sind seit der AwSV außer Kraft!
    Die AwSV ist die neuere Regelung gegenüber der TRGS 510 und als Verordnung hat sie Gesetzescharakter, somit deutlich Vorrang vor der technischen Regel.
    Das Schutzziel ist bei beiden weitgehend identisch, hier in unserem Fall der Schutz von Gewässern.
    Außerhalb von Schutzgebieten gilt die AwSV erst bei mehr als 220l. => darunter sieht der Gesetzgeber keine erhöhte Gefahr für das Gewässer.
    Wie MrH bereits erwähnt hat, muss man die übliche Lagerung z.B. im Einzelhandel oder auch im Betrieb ansehen. Dort hat man in der Regel weitgehend flüssigkeitsdichte Bodenbeläge. Man lagert relativ kleine Gebinde und wenn ein solches ausläuft ist kaum ein Schaden zu befürchten.
    Natürlich muss man darauf achten, dass die Stoffe nicht in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Daher ist die Lagerung in Räumen mit Kanaleinlauf kritisch und dort ist eine Auffangwanne dann unter Umständen auch sinnvoll und angezeigt. Weiterhin sollte der mögliche Schaden auch schnell erkannt werden. In einem abgelegenen Lager, welches nur selten betreten wird ist somit eine Auffangwanne auch sinnvoller als in einem Lagerbereich in dem ständig Personal vorhanden ist. Besteht die Gefahr, dass das Lagergut z.B. durch Anlagen oder Geräte beschädigt wird, sind Schutzmaßnahmen ebenfalls angezeigt. Im Supermarkt/Baumarkt kann man davon ausgehen, dass auslaufendes Produkt schnell erkannt wird und der Fußboden ausreichende Beständigkeit besitzt. Eine Beschädigung der Ware kann vorkommen, ist aber relativ selten. => Auffangwannen sind nicht notwendig.
    Im Betrieb in welchem gefährliche Stoffe gelagert werden, muss man evt. auch die von den Stoffen ausgehenden Gefahren berücksichtigen. Größere Mengen Salzsäure, die in der Lage ist Beton anzugreifen sollte eher nicht ohne Auffangwanne gelagert werden. Gewöhnliches Spülmittel ist dagegen relativ unkritisch. Üblicherweise ist es nicht kennzeichnungspflichtig oder höchstens reizend für die Augen, somit keine weitere kritische Umweltgefahr. Auch Natronlauge ist bei Betonboden recht unkritisch, allerdings sind 10L auf dem Boden verteilt für denjenigen, der die Sauerei dann beseitigen darf nicht harmlos, da wäre dann eine Auffangwanne evt. doch die bessere Wahl. Somit muss in jedem Einzelfall der Aufwand und Nutzen abgewogen werden. Bei gängigen Mitteln, die auch im Haushalt eingesetzt werden, würde ich tendenziell auf Auffangwannen verzichten. Bei Neuanschaffungen von Regalanlagen für die Lagerung von Chemikalien sollte zumindest in Erwägung gezogen werden, ob man nicht zumindest einen Teilbereich mit Auffangwannen ausstattet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Auch Auffangräume können Auffangeinrichtungen sein

    Bei einer Neugestaltung würde ich aber auf Auffangräume verzichten, denn diese sind dann Anlagen nach AwSV. Komme ich da in Gefährdungsstufe B wird die Anlage zyklisch prüfpflichtig (alle 5 Jahre) durch einen Sachverständigen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich habe auch bei KomNet nachgefragt hier meine Frage:


    1. In der TRGS 510 4.2 (10) steht geschrieben:
    "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt
    werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann
    eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die
    Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein."


    Jetzt würde ich gerne wissen: Müssen wirklich alle flüssigen Stoffe auf einer Auffangeinrichtung gelagert werden müssen von den Stoffen die wir einlagern?


    Hier die Antwort von komNet:


    "Sofern es sich um einen Gefahrstoff nach § 2 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt, sind die dort genannten Forderungen einzuhalten.


    Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen
    ...
    "Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,"
    ...


    In § 8 Absatz 5 wird folgendes gefordert:
    "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


    Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Die TRGS 510 ""Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"


    Nach den Allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen unter Punkt 4.2 (10) der TRGS 510müssen Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.


    Somit sind bei der Lagerung von Behältern mit flüssigen Gefahrstoffen, diese in eine Auffangeinrichtung zu stellen.


    Hinweis:
    Die TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese Abweichung hat er in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

  • Die Dialog Nr. bei komnet wäre interessant, dann könnte ich dort meine Anmerkungen hinterlassen.
    Ich halte diese Vorgabe für überholt, denn die Auffangwanne dient, außer bei brennbaren Flüssigkeiten, primär dem Schutz der Gewässer. Dort ist aber die AwSV die neuere und fachlich passendere Vorschrift.
    Würde man den Empfehlungen von komnet folgen, müsste Schnaps in der Auffangwanne gelagert werden. Selbst bei Wein wäre man noch dabei. Ich kenne keine Kellerei, die hierfür Auffangwannen oder doppelwandige Systeme mit Lecküberwachung einsetzt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Dialog Nr. bei komnet wäre interessant, dann könnte ich dort meine Anmerkungen hinterlassen.
    Ich halte diese Vorgabe für überholt, denn die Auffangwanne dient, außer bei brennbaren Flüssigkeiten, primär dem Schutz der Gewässer. Dort ist aber die AwSV die neuere und fachlich passendere Vorschrift.
    Würde man den Empfehlungen von komnet folgen, müsste Schnaps in der Auffangwanne gelagert werden. Selbst bei Wein wäre man noch dabei. Ich kenne keine Kellerei, die hierfür Auffangwannen oder doppelwandige Systeme mit Lecküberwachung einsetzt.

    In der Regel ist das der Winzer / Küfer, der unter dem Fass liegt und wartet..... :D


    Ich beachte immer noch ein wenig den Arbeitsschutz. Z.B. bei Seifen nehme ich auch gern Auffangbehälter, damit bei Leckagen keine rutschigen Flächen entstehen.
    Des Weiteren beachte ich auch immer, dass eine einheitliche Linie gefahren wird. Warum benötige ich hier eine und da nicht?
    Ich denke dabei nicht nur an den Gewässerschutz. Und die Räume in denen die Reiniger usw. gelagert werden, sind in aller Regel nicht als Auffangwanne geeigent
    (keine WHG - Böden). Meistens noch mit Ablauf in der Raummitte.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Ich beachte immer noch ein wenig den Arbeitsschutz. Z.B. bei Seifen nehme ich auch gern Auffangbehälter, damit bei Leckagen keine rutschigen Flächen entstehen.

    Durchaus sinnvoll, wird aber gerne auch missbraucht.
    Hier ein Bild einer Auffangwanne, auf welcher ein Fass mit Sanitärreiniger gelagert wurde. Bei dessen Entnahme ist immer eine kleine Menge in die Auffangwanne getropft. Das hat allerdings niemanden interessiert, bis die Auffangwanne übergelaufen ist bzw. die gebildeten Kristalle über den Abstellrost gewachsen sind.Auffangwanne.png

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist kein Missbrauch, das ist eine riesige Schlamperei.


    Kristalle gabs früher im YPS. Die konnte man auch wachsen lassen :!::44:

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