​Sicherheitsfachkraft aus Österreich in Deutschland anerkannt ?

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  • Hallo werte Kollegen,


    ich mache grade die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, bin in den letzten Zügen meiner Ausbildung.


    Ich würde gern mal eine Diskussion anregen......



    Kann eine Sicherheitsfachkraft aus Österreich die im gleichen unternehmen ist, in Deutschland tätig sein?


    Viele Grüße

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  • Wie sieht es den anders herum aus?


    Ausbildung Sicherheitsfachkraft (SFK-VO)


    Inhalt und Umfang der Fachausbildung §1 SFK-VO – LEK und Prüfung § 3


    mindestens 8 Wochen
    mindestens 288 Unterrichtseinheiten
    Anwesenheitspflicht erste und letzte Woche der Ausbildung
    Lernkontrollen
    Abschlussprüfung mündlich und schriftlich

    • den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    • eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren nachweist.


    Ausbildung im Ausland


    § 3a. (1) Eine Ausbildungseinrichtung mit gemäß § 6 anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß § 3 Abs. 3 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.


    (2) Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach §§ 73ff ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person


    (5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.

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  • Da ich grade in der Situation Deutschland -> Österreich bin, kann ich folgendes sagen. In Österreich gehört Sicherheitsfachkraft zu den sogenannten Nicht-reglementierten Berufen. D.h. wenn du eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft egal welcher Art aus egal welchem Land nachweisen kannst, kannst du in Österreich als Sicherheitsfachkraft arbeiten, solange du ein Unternehmen findest, was dich als solche einstellt. Die Urkunde selber kann man beim WIFI (Wirtschaftsförderungsinstitut oder so...) umschreiben lassen für ca. 80 Euro, dann steht statt Deutschland Österreich drauf. Ist aber erfahrungsgemäß nicht nötig. Wie das von Österreich nach Deutschland aussieht... da würde ich auch die BG fragen.


    lg
    hnooasl