kraftbetriebene Wetterschutzklappe innerhalb Materialfördereinrichtung eine Maschine? Läuft sie unter ASR A1.7?

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  • Hallo in die Runde,


    ich bin gerade dabei verschiedene Einrichtungen im Betrieb bzgl. Prüfpflichten, etc. zu betrachten. Dabei bin ich auf folgendes gestoßen:


    bei uns im Betrieb haben wir eine Materialtransporteinrichtung für Stückgut mit welcher die Fertigware aus der Produktionshalle nach draußen zum Lager transportiert wird.
    Im Transportweg ist eine senkrecht verfahrbare Klappe mit den Abmessung B=6 m, H=1,5 m als Wetterschutz. Die Klappe wird bei Produktannäherung automatisch per Pneumatikzylindern geöffnet und nach passieren wieder geschlossen.


    Als Sicherheitseinrichtung ist eine Lichtschranke installiert, welche bei Unterbrechung den Schließvorgang stoppt/reversiert. Die Vorrichtung ist vor ca. 20 Jahren im Eigenbau entstanden.


    Meine Fragen nun:


    1.) fällt sie unter die Maschinenrichtlinie?


    2.) fällt sie unter die ASR A1.7?


    Per der Definition der Maschinenrichtlinie für eine Maschine meine ich, dass die Vorrichtung darunter fällt.


    Bei der ASR A1.7 bin ich mir nicht sicher, weil dort immer von Türen, Toren, usw. für die Nutzung durch Personen geschrieben wird.



    Es würde mir sehr helfen eure Meinung zu dem Thema zu kennen.



    Danke und Gruß


    Kai

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  • Tach..


    Meiner Meinung nach ist das eine Maschine. Hier würde ich darauf zurückgreifen.
    MerkblattT 008-0 Maschinen - Bau, Beschaffung und Bereitstellung
    T 008-0 Anhang 1: Checkliste für den Eigenbau von Maschinen
    T 008-1A: Maschinenaltbestand (ist ja schon älter das gute Stück)


    Tja... und dann ist das leidige Thema mit der CE (Maschinen für den Eigenbau ist hier ein RIEßENTHEMA, das ist jetzt nich anscheiden will dazu gibts die Suchfunktion....)


    Ermittlung der Prüffristen
    Naja. Ich würde es mir einfach machen und §10 BetrSichV heranziehen.
    Sinngemäß:
    Unterliegen Maschinen möglichen schädigenden Einwirkungen: regelmäßige Prüfung gem. Gefährdungsbeurteilung.


    Bei arbeitstäglichem Betrieb: mind. Jährlich. Bei Schicht evtl. Reduzieren auf halbjährlich.


    Und das mit A1.7 würde ich lassen. Da geht es um Türe und Tore für PERSONEN. Die "Klappe" ist wohl nur für Waren gedacht.



    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Moin Kai,

    Zitat von ASR 1.7 Ziffer 2 (1)

    Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugs-anlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.

    Das Fettgedruckte musst Du Dir selbst beantworten. ;) Entweder es trifft zu oder nicht, dann trifft auch die ASR zu oder nicht.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Für mich wäre das Teil eine Maschine und somit musst Du überprüfen, ob alle Vorgaben der Maschinenrichtlinie eingehalten werden und auch eine Prüffrist festlegen.
    Interessant wäre evt. auch, ob diese "Klappe" eine weitere Schutzfunktion besitzt z.B. als Schott bei Bränden (große Brandschutzklappe) oder ähnlichen Ereignissen dient. Dann dürften verschärfte Prüfbedingungen gelten.
    Als Tür oder Tor würde ich es eher nicht sehen, da zu niedrig. Ich gehe auch davon aus, dass es nicht für den Personenverkehr benutzt wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Mike und Frank,


    danke für eure schnellen Antworten, das hilft mir schon sehr weiter :) .


    Für die CE-Thematik werden ich unsere extrerne SiFa mit ins Boot holen (der hat für uns schone einige CE-Konformitätserklärungen erstellt).


    Der Zugang zu dem Gefahrenbereich ist nicht ohne erheblichen Aufwand möglich, werde aber trotzdem vorschlagen die Klappe zusätzlich mit einer Kontaktleiste abzusichern.


    Gruß aus dem sonnigen OWL


    Kai

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  • Für die CE-Thematik werden ich unsere extrerne SiFa mit ins Boot holen (der hat für uns schone einige CE-Konformitätserklärungen erstellt).

    Eine Externe FASI die CE Konformitätserklärungen erstellt?!?!?!?! 8|


    Ui. Ich hab ja schon viel gehört.. aber das noch nie.

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    Mike

  • Axel: die Klappe spielt brandschutztechnisch keine Rolle, da das Gebäude freistehend ist und in dem Bereich keine Brandlasten gelagert sind.


    Mike: der gute Mann ist Sicherheitsfachingenieur und in dieser Funktion auch beratend tätig



    Gruß
    Kai

  • Naja, das ist jetzt erst einmal nicht relevant. Aber eine Brandschutztür (oder -tor) in einem Weg nach draussen, durch die eine Förderanlage geht, kann ich mir jetzt auch nicht vorstellen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Aber eine Brandschutztür (oder -tor) in einem Weg nach draussen, durch die eine Förderanlage geht, kann ich mir jetzt auch nicht vorstellen.

    Solche Dinge gibt es durchaus. Bei uns war einmal eine Kleinförderanlage installiert und diese wurde durch entsprechende Schotte bei den Brandabschnitten unterteilt. Im Normalfall war die Schiene weggeklappt und das Schott geschlossen, nur wenn ein Fahrzeug durch musste, wurde das Schott automatisch geöffnet und die Schienenverbindung geschlossen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Aber eine Brandschutztür (oder -tor) in einem Weg nach draussen, durch die eine Förderanlage geht

    Hier mal ein Beispiel aus der DGUV Information 209-046

    Dateien

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • OK, ich bin von einem flexiblen Förderband ausgegangen. Denkfehler. Mein Fehler.

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    Gruß Mick