Hallo in die Runde,
ich bin gerade dabei verschiedene Einrichtungen im Betrieb bzgl. Prüfpflichten, etc. zu betrachten. Dabei bin ich auf folgendes gestoßen:
bei uns im Betrieb haben wir eine Materialtransporteinrichtung für Stückgut mit welcher die Fertigware aus der Produktionshalle nach draußen zum Lager transportiert wird.
Im Transportweg ist eine senkrecht verfahrbare Klappe mit den Abmessung B=6 m, H=1,5 m als Wetterschutz. Die Klappe wird bei Produktannäherung automatisch per Pneumatikzylindern geöffnet und nach passieren wieder geschlossen.
Als Sicherheitseinrichtung ist eine Lichtschranke installiert, welche bei Unterbrechung den Schließvorgang stoppt/reversiert. Die Vorrichtung ist vor ca. 20 Jahren im Eigenbau entstanden.
Meine Fragen nun:
1.) fällt sie unter die Maschinenrichtlinie?
2.) fällt sie unter die ASR A1.7?
Per der Definition der Maschinenrichtlinie für eine Maschine meine ich, dass die Vorrichtung darunter fällt.
Bei der ASR A1.7 bin ich mir nicht sicher, weil dort immer von Türen, Toren, usw. für die Nutzung durch Personen geschrieben wird.
Es würde mir sehr helfen eure Meinung zu dem Thema zu kennen.
Danke und Gruß
Kai