Zusammenlagerung Gefahrstoffschrank

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  • Moin zusammen,


    bei uns im Lager wird die Zusammenlagerung der einzelnen Stoffe gemäß der Zusammenlagerungstabelle überwacht. Soweit so gut.


    Bei mir im Labor jedoch, wie wahrscheinlich bei allen anderen Laboren auch, stellen wir die aus dem Lager entnommenen Gefahrstoffe zur Aufbewahrung in einen Gefahrstoffschrank. Dieser Schrank ist explizit für die Aufbewahrung für gefährlichen Stoffen geeignet (Absaugung, Abschließbar, automatisch schließende Türen usw.)


    Bei dem letzten internen Audit ist angemerkt worden, dass ich auch innerhalb des Gefahrstoffsschrank im Labor die Zusammenlagerung überwachen und sicherstellen muss.


    Wie macht ihr dies?
    Ist euer Schrank bestandsgeführt?
    Überwacht ihr die Entnahme von Stoffen durch eure MA?
    Gibt es Sonderregelungen was den Bereich "Labor" angeht?


    Gruß,
    dermats

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  • Puh, das Thema hatte ich nicht - meine spontane Idee:


    Gelagerte Mengen & Gefährdungsbeurteilung => Risiko & Schadenshöhe => rechtfertigt Getrenntlagerung? Ich denke da evtl. an 20 ml-Fläschchen und eine kleine Rauchschwade. So etwas würde keinen organisatorischen oder technischen Mehraufwand rechtfertigen.


    Zudem: ist das im Labor überhaupt Lagerung im klassischen Sinne, oder "nur" die Vorhaltung für den täglichen Bedarf?


    Ansonsten: evtl. getrennte Gefahrstoffschränke (-chen) installieren und beschriften...? In einem Labor, das ich auditiert habe, waren zwei Gefahrstoffkühlschränke (eben für die Trennung) und mehrere kleine Gefahrstoffschränke unter den Labortischen, die aber eher deswegen, weil die unterschiedlichen Mitarbeiter den eigenen Zugriff benötigt haben.

  • Aufbewahrung in einen Gefahrstoffschrank.

    Was soll das für ein Schrank sein. Ich kenne Sicherheitsschränke für Gase und brennbare Stoffe, einen allgemeinen Gefahrstoffschrank kenne ich nicht.

    Dieser Schrank ist explizit für die Aufbewahrung für gefährlichen Stoffen geeignet (Absaugung, Abschließbar, automatisch schließende Türen usw.)

    Hersteller verkaufen die interessantesten Dinge, wenn man nur genügend dafür bezahlt.

    dass ich auch innerhalb des Gefahrstoffsschrank im Labor die Zusammenlagerung überwachen und sicherstellen muss

    Schau mal in die TRGS 510, Tabelle 1, da werden Mengenschwellen angegeben. Daneben sollte man dann evt. noch mögliche Reaktionen der Stoffe untereinander betrachten, also nicht gerade Säuren direkt mit Laugen zusammen lagern.

    Zudem: ist das im Labor überhaupt Lagerung im klassischen Sinne, oder "nur" die Vorhaltung für den täglichen Bedarf?

    Sofern die Stoffe nicht am gleichen Tag verbraucht werden, ist es durchaus Lagerung. Allerdings gilt ein Labor nach TRGS 526 zunächst einmal als intrinsisch sicher. In der TRGS 526 sind auch je nach Gefährdung Mengenschwellen für die Einzelgebinde genannt. Werden diese Schwellen nicht überschritten ist man schon fast im grünen Bereich. Nur für die überschreitenden Stoffe muss man dann noch eine Bewertung durchführen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke für eure Antworten!

    Schau mal in die TRGS 510, Tabelle 1, da werden Mengenschwellen angegeben. Daneben sollte man dann evt. noch mögliche Reaktionen der Stoffe untereinander betrachten, also nicht gerade Säuren direkt mit Laugen zusammen lagern.

    Die Tabelle kenne ich und die Mengenschwellen halten wir ein. TRGS 526 kenne ich auch.
    Darüber hinaus gibt es also keine weiteren Vorschriften, wie ich meine Gefahrstoffe, die man täglich braucht, im Labor zu lagern hat?

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  • Darüber hinaus gibt es also keine weiteren Vorschriften, wie ich meine Gefahrstoffe, die man täglich braucht, im Labor zu lagern hat?

    Das würde ich jetzt so nicht sagen. Die TRGS 510 und 526 dürften vieles abdecken. Eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung wird auch nötig sein. Sinnvoll ist eine schriftliche Laborordnung in der die wichtigsten Vorgaben und Regelungen enthalten sind und die die Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung umsetzt.
    Es könnten durchaus noch weitere Rechtsgebiete tangiert sein, je nach Ausstattung und Lage des Labors. Bei uns wäre da z.B. noch die AwSV relevant wobei ich viele Dinge, die dort vorgegeben sind über die Gefährdungsbeurteilung abarbeiten kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.