Muss ich Betriebsanweisungen erstellen?

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  • Zum einen benötigen GELAGERTE Gefahrstoffe gar keine Betriebsanweisung

    Lies mal §14 GefStoffV nochmal durch. Auch für Lagerware ist eine Betriebsanweisung erforderlich. Man kann diese natürlich ein wenig "abspecken", wenn nur mit geschlossenen Behältern umgegangen wird, dann ist der Abschnitt Gefahr für Mensch und Umwelt möglicherweise zu kürzen. Beim Rest bist Du aber immer voll dabei, außer Du kommst über die Gefährdungsbeurteilung immer auf geringe Exposition und geringe Gefährdung. Dies halte ich aber bei Lagerware eher für unwahrscheinlich, da schon die Lagermenge in der Regel deutlich höher ist, als die Umgangsmenge. Eine Gefahr der Beschädigung des Behälters dürfte beim Ein- und Auslagervorgang auch oft vorhanden sein. Daher unterscheide ich in der Regel nicht die Tätigkeiten für meine Gefahrstoff-BA, außer die Tätigkeiten bewirken besondere Gefährdungen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Jetzt hast du meine Klammer aber übersehen. Da steht doch, dass die BA die Lagerung und den Notfall betreffend da sein muss. Die ist nun mal abgespeckt bezüglich Verwendung der Stoffe, aber evtl. ausführlicher bei unbeabsichtigter Freisetzung (auch bez Umwelt). Die einzelnen Stoffe sehe ich auch nicht aufgeführt und unterwiesen, sondern nur die möglichen Szenarien pauschal betrachtet ( Flüssigkeit, Gas, Ätzend, Brennbar... Je nach Kennzeichnung auf der Packung).