Zum einen benötigen GELAGERTE Gefahrstoffe gar keine Betriebsanweisung
Lies mal §14 GefStoffV nochmal durch. Auch für Lagerware ist eine Betriebsanweisung erforderlich. Man kann diese natürlich ein wenig "abspecken", wenn nur mit geschlossenen Behältern umgegangen wird, dann ist der Abschnitt Gefahr für Mensch und Umwelt möglicherweise zu kürzen. Beim Rest bist Du aber immer voll dabei, außer Du kommst über die Gefährdungsbeurteilung immer auf geringe Exposition und geringe Gefährdung. Dies halte ich aber bei Lagerware eher für unwahrscheinlich, da schon die Lagermenge in der Regel deutlich höher ist, als die Umgangsmenge. Eine Gefahr der Beschädigung des Behälters dürfte beim Ein- und Auslagervorgang auch oft vorhanden sein. Daher unterscheide ich in der Regel nicht die Tätigkeiten für meine Gefahrstoff-BA, außer die Tätigkeiten bewirken besondere Gefährdungen.