Hallo,
im Anhang der ArbMedVV heißt es:
"Pflichtvorsorge bei: 1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen: [...] wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann [...]".
Wird der Passus in der Literatur näher erläutert? Schließe ich eine Gesundheitsgefährdung durch Nutzung von PSA (geeignete Handschuhe, Gesichtsschutz, Labormantel, Schürze, etc.) und eines Abzugs aus? Gefährdungsbeurteilung hin oder her: hier muss es doch eine einheitliche Auslegung geben. In den TRGSen finde ich nichts. Eine Gefährdung ausschließen könnte ich bei Anwendung des Stoffs quasi nur, wenn ich in geschlossenen Apparaturen arbeite und Mensch und Stoff nicht zusammenkommen können. Das ist im Labor meist nicht zu machen. Und auf die Höhe der Gesundheitsgefährdung, wie sie in den TRGSen ausgeführt wird, wird in der ArbMedVV nicht eingegangen.
Hat jemand evtl. in die gleiche Richtung gedacht?
Im vorliegenden Fall geht es um 48%ige Flusssäure.
Danke.
Gruß.