TRGS 510 richtig verstanden?

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  • Moin,


    habe mich mit Gefahrstoffen auseinandergesetzt und jetzt noch offene Fragen. Vielleicht ist jemand so freundlich und wissend und kann mir die beantworten.


    Also zum Beispiel haben wir einen einen Stoff von dem lagern wir 60L er hat folgende H-Sätze im SDB H302/H412/H351/H317. Nach meiner Beurteilung würde ich jetzt meinen das das er nicht in ein Gefahrstofflager muss. Ist die so die Auslegung der TRGS 510 richtig?



    Danke


    Jan

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  • Hallo,


    Der Stoff muss nicht zwingend in ein Gefahrstofflager.Erst ab einer Gesamtlagermenge von 1500kg.
    Aber du brauchst auf jeden Fall eine Auffangwanne. Die sollte 10% des Gesamtvolumens oder mindestens das größte Einzelvolumen fassen.


    Dann sollte alles gut sein.


    Gruß aus dem Schwarzwald


    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Hallo Jörg,


    danke für deine Auskunft. Wo hast du die Info her mit der Gesamtlagermenge und woher das wir eine Auffangwanne brauchen?


    Danke


    Jan

  • Muss mich korrigieren ..
    H351 --> kann vermutlichKrebs erzeugen.
    Sicherheitshinweis Lagerung --> P405
    P405 --> Unter Verschluss aufbewahren ( muss kein Gefahrstofflager sein - aber abgeschlossen ! )


    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Gesamtlagermenge aus der TRGS - " Anwendungsbereich der Stoffspezifischen Vorschriften " / "Mengengrenzen zur Lagerung"
    Größe der auffangwanne wird über die VAwS geregelt ((Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

    Kann so sein - muss aber nicht :)

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  • lagern wir 60L er hat folgende H-Sätze im SDB H302/H412/H351/H317

    Findest Du einen oder mehrere der H-Sätze in Tabelle 1 der TRGS 510?
    Wenn ja, dann die dort vorgegebenen Regelungen beachten, sofern Deine Menge ausreicht.
    Ich konnte auf die Schnelle keinen H-Satz zuordnen.
    Somit muss man die erste Zeile ansehen, die trifft somit immer zu, wenn ein H-Satz vergeben ist => Abschnitt 4.2 bis 1000 kg außerhalb von Lagern.

    Größe der auffangwanne wird über die VAwS geregelt ((Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

    Nicht mehr, durch die AwSV sind die Länder VAwS abgelöst! Achtung, dadurch sind auch einige Teile der TRGS 510 so nicht mehr gültig! Im Zweifelsfall hier immer die AwSV heranziehen.

    Aber du brauchst auf jeden Fall eine Auffangwanne. Die sollte 10% des Gesamtvolumens oder mindestens das größte Einzelvolumen fassen.

    Nein, formal braucht man keine Auffangwanne, zumindest dann nicht, wenn man nicht in einem Schutzgebiet lagert. Dem Besorgnisgrundsatz folgend, kann allerdings eine Auffangwanne sinnvoll sein.
    Die Vorgaben im Schutzgebiet werden dann aber wieder interessant und können kuriose Ergebnisse liefern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nein, formal braucht man keine Auffangwanne, zumindest dann nicht, wenn man nicht in einem Schutzgebiet lagert.

    Moin erstmal,


    mache ich jetzt einen Gedankenfehler? In der TRGS 510 steht doch unter 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen: "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann."
    Daraus habe ich immer abgeleitet, dass Auffangwannen notwendig sind. Unabhängig davon, ob es in einem Schutzgebiet ist oder nicht.
    Wo mache ich jetzt meinen Gedankenfehler?


    Grüße aus Hamburg
    Thomas

    • Ganz einfach, die AwSV hat als Verordnung Vorrang und diese fordert in dem Fall außerhalb eines Schutzgebiets keine Auffangwanne.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    • Ganz einfach, die AwSV hat als Verordnung Vorrang und diese fordert in dem Fall außerhalb eines Schutzgebiets keine Auffangwanne

    Ganz dünnes Eis...warum wird hier AwSV und GefStoffV bzw. TRGS verglichen. Zwei Rechtsbereiche mit z.T. unterschiedlichen Schutzzielen. Die meisten Gefahrstoffe werden außerhalb von Schutzgebieten gelagert, würde ich meinen. Also wird dort überfall keine Auffangwanne benötigt? Sicher nicht!
    Eine Auffangwanne soll ja nicht nur den Boden/das Wasser schützen, sondern ein Auslaufen der Flüssigkeit in den Raum verhindern und örtlich begrenzen. 60L auf dem Fußboden: Eine schöne Sauerei und Gefährdung zugleich. 60L in einer Auffangwanne: beherrschbar (Auspumpen, bei kleiner Leckage nur Aufsaugmaterial).


    Daher auf jeden Fall eine Auffangwanne verwenden!

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  • Ah, Ok, Danke!


    Da in der AwSV aber auch steht:
    § 17 Grundsatzanforderungen (1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass...
    3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten...werden...
    bleibe ich bei meiner Empfehlung, Wannen zu verwenden.
    Schaden tun sie nicht und so irre teuer sind die auch nicht.


    Trotzdem Danke für die Erklärung!

  • Hi,


    wir haben hier zwei unterschiedliche Rechtsgebiete (Wasserrecht - Gefahrstoffrecht), deren Anforderungen parallel zueinander zu erfüllen sind. Ist der gleiche Sachverhalt unterschiedlich geregelt, so ist jeweils die höchste Anforderung zu erfüllen.


    Die AwSV enthält detaillierte Anforderungen, ab wann eine Rückhalteeinrichtung erforderlich ist und wie diese auszusehen hat. Im Wasserrecht muss z.B. der Hersteller eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung seiner Auffangwanne beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragen.


    Gefahrstoffrechtlich müssen flüssige Gefahrstoffe immer in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens das Volumen des größten Behälters aufnehmen kann. Dabei sind die Vorgaben der Zusammenlagerung auch bezüglich der Auffangeinrichtung zu beachten (was nicht zusammen gelagert werden darf, darf nicht in der gleichen Auffangeinrichtung aufgefangen werden). Wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, muss die Auffangeinrichtung elektrostatisch ableitfähig sein.


    Ob die Auffangeinrichtung eine Auffangwanne sein muss (die im Gefahrstoffrecht keine allgemein bauaufsichtliche Zulassung benötigt), ist im Gefahrstoffrecht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Bei kleinen Gebinden kann z.B. der Boden in der Halle ausreichend sein (die Ausbreitung der Flüssigkeit ist baulich begrenzt, sie kann sich nicht unkontrolliert ausbreiten und dabei Mensch und Umwelt gefährden) und es ist keine separate Wanne erforderlich. Wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen erfüllt sind, sind zusätzlich zum Gefahrstoffrecht die Vorgaben aus dem Wasserrecht einzuhalten


    Auch im Gefahrstoffrecht gilt: Für die Dauer der Beaufschlagung mit Flüssigkeit muss die Auffangwanne bzw. Auffangeinrichtung undurchlässig bleiben. In der Praxis stellen Stoffe, die korrosiv gegenüber Metallen sind, hier die größte Herausforderung dar. Denn nicht jeder metallkorrosive Stoff ist aktuell mit dem Gefahrenhinweis H290 eingestuft und gekennzeichnet (z.B. Calciumhypochlorit oder Kaliumchlorid sind gegenüber Metallen korrosiv, aber nicht harmonisiert mit H290 eingestuft). Hier hilft nur die Einholung der Stoffinformationen z.B. beim Hersteller.


    schöne Grüße

    2 Mal editiert, zuletzt von MrH ()

  • Findest Du einen oder mehrere der H-Sätze in Tabelle 1 der TRGS 510?Wenn ja, dann die dort vorgegebenen Regelungen beachten, sofern Deine Menge ausreicht.
    Ich konnte auf die Schnelle keinen H-Satz zuordnen.
    Somit muss man die erste Zeile ansehen, die trifft somit immer zu, wenn ein H-Satz vergeben ist => Abschnitt 4.2 bis 1000 kg außerhalb von Lagern.

    Das war es ich hatte Zeile eins immer übersehen..... Danke.




    Muss mich korrigieren ..
    H351 --> kann vermutlichKrebs erzeugen.
    Sicherheitshinweis Lagerung --> P405
    P405 --> Unter Verschluss aufbewahren ( muss kein Gefahrstofflager sein - aber abgeschlossen ! )


    Jörg


    Also H351--> kann vermutlich Krebs erzeugen... gehe ich mit. Aber im SDB steht kein P405, daher würde ich sagen trifft 405 nicht zu. Oder mache ich einen Denkfehler, wenn ja wo steht es? DAnke

  • Ganz dünnes Eis...warum wird hier AwSV und GefStoffV bzw. TRGS verglichen.

    Ganz einfach. Woher stammen die Vorgaben in der TRGS 510?
    Sie stammen aus der Muster VAwS.
    Allerdings sind die VAwS inzwischen durch die AwSV abgelöst. Wasserrechtlich ist dies somit die gültige Vorschrift.
    Einfach immer die höhere Forderung zu erfüllen bietet natürlich die Sicherheit, dass man im Zweifelsfall kaum belangt werden kann, führt aber zu unnötigen Kosten und Aufwand.
    Den Besorgnisgrundsatz hatte ich ja auch angeführt. Wenn ich jetzt einen nicht besonders kritischen Stoff habe und lagere diesen in einem üblichen Raum mit einem üblicherweise wasserdichten Boden. Dann kann ich davon ausgehen, dass bei Auslaufen des Behälters der Boden mehr oder weniger benetzt wird, aber kaum etwas davon in den Untergrund oder Gewässer gelangt.
    Die AwSV schließt alles unterhalb von 0,22m³ außerhalb von Schutzgebieten aus, sprich, da benötigt man keine speziellen Auffangwannen usw. sofern das Leck schnell erkannt wird, und ein üblicher dichter Boden vorhanden ist, was bei Lagerung im Gebäude in der Regel zutrifft.

    Die meisten Gefahrstoffe werden außerhalb von Schutzgebieten gelagert, würde ich meinen.

    Täusche Dich nicht. Es gibt in Deutschland viele Wasserschutzgebiete in Baden-Württemberg ist es geschätzt ca. 30% der Landesfläche. Das ganze Stadtgebiet von Stuttgart (bis Leonberg und Böblingen/Sindelfingen) ist z.B. Heilquellenschutzgebiet und da liegen einige Firmen drin.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Also H351--> kann vermutlich Krebs erzeugen... gehe ich mit. Aber im SDB steht kein P405, daher würde ich sagen trifft 405 nicht zu. Oder mache ich einen Denkfehler, wenn ja wo steht es? DAnke


    Ich habe ein Fachbuch in welchem die TRGS ausgelegt wird. Hier ist in verbindung mit H351 immer P405 empfehlenswert.
    Krebserzeugende stoffe sollten nicht für jeden zugänglich sein. Ist ja auch in vielen Gefahrstoffgesetzen und Regeln....... so beschrieben.
    Vor unberechtigtem Zugang schützen. Nur Unterwiesene Personen ....



    MFG
    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Muss denn immer alles in einer Rechtsnorm verschriftlicht sein? Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet das Wort BEURTEILUNG. Wenn ich zu der Einschätzung komme, dass ein Stoff der vermutlich Krebs erzeugen kann, dem allgemeinen Zugriff entzogen wird, benötige ich dafür keine Rechtsnorm außer der DGUV 0.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.