Öffnungen in Treppengeländer

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  • Hallo,


    es geht um ein Treppengeländer in einem Industriegebäude. Die Geländer entsprechen im Bereich der Treppenläufe und der Podeste den Vorgaben der ASR (1 m hoch, Bordbrett). Die Geländer sind als Gurtgeländer ausgebildet, und zwar mit einem einzelnen Querstab in der Mitte. Die Öffnungen sind also knapp 50 cm hoch. Gemäß ASR ist das ja in Ordnung.


    Wie sieht es nun aus, wenn Besucher, auch Kinder, aber keine unbeaufsichtigten Kleinkinder, in diesem Gebäude rumgeführt werden? Sind dann die 50 cm nicht zuviel? Hat jemand zufällig die DIN 18065 zur Hand und kann da mal nachsehen? Vielleicht steht das auch noch woanders, ich finde aber leider nichts.


    Danke schonmal!


    Gruß, Klaus :)

    Einmal editiert, zuletzt von BlauerKlaus ()

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  • ist das ein industriegebäude oder ein kindergarten?




    antwort kannste dir selber geben

  • Hi,


    die DIN 18065 fordert die Sicherung gegen das Überklettern von unbeaufsichtigten Kleinkindern für Gebäude im Allgemeinen bis zu einer Höhe von 70 cm (nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen).
    Unbeaufsichtigte Kleinkinder sind kein Planungsmaßstab für Industriegebäude ;) . Dies betrifft den Wohnungsbau größerer Wohngebäude. In Kinderbetreuungseinrichtungen kommen dann noch die Anforderungen der DGUV Vorschrift 82 dazu.
    Bei beaufsichtigten Kindern im Betrieb (z.B. Führung, Tag der offenen Tür) genügt es, wenn die Umwehrungen den Vorgaben des Bauordnungsrechts und des Arbeitsschutzes genügen.


    In Arbeitsstätten sind die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung die Planungsgrundlage für das Geländer als Absturzsicherung, weil diese höhere Anforderungen als die Norm und das Bauordnungsrecht enthält. In der ASR A2.1 steht dazu unter 5.1 u.a.:



    (3) Wenn für die Umwehrung Geländer verwendet werden, müssen diese:
    - eine geschlossene Füllung aufweisen,
    - mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder
    - aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer).
    (4) Bei Füllstabgeländern mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen.
    (5) Bei Knieleistengeländern darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht größer als 0,50 m sein. Die Fußleisten müssen eine Höhe von mindestens 0,05 m haben und unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein.


    schöne Grüße

  • Hallo MrH,


    vielen Dank erstmal. Hast du denn zufällig die DIN 18065 zur Hand? Steht da - abgesehen von den Regelungen für Kleinkinder, die in unserem Falle keine Rolle spielen - generell etwas drin bezüglich der Öffnungen in Füllungen oder Abständen von Stäben? Da häufiger Führungen stattfinden, soll alles sicher sein; deshalb sind Kinder hier schon Planungsmaßstab, obwohl es sich um eine Arbeitsstätte handelt. Mir persönlich erscheinen Öffnungen von 50 cm ein bisschen groß, um ein Durchstürzen von Kindern zu verhindern. Ein 10-Jähriger zum Beispiel passt da ganz locker durch (heute mit einer Versuchskonstruktion ausprobiert).


    Gruß,
    Klaus :)

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  • Hi,


    die DIN 18065 beinhaltet "nur" die Sicherung gegen das Überklettern von unbeaufsichtigten Kleinkindern. Die allgemeinen baulichen Anforderungen sind in Arbeitsstätten höher als in der Norm. Soll die Kindersicherheit der Planungsmaßstab sein, dann musst du dich an den baulichen Anforderungen für Kinderbetreuungseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82) orientieren. Da dürfen keine Öffnungen existieren, durch die Kinder durchfallen und abstürzen oder in denen Kinder hängen bleiben und ersticken können.



    schöne Grüße