Hallo,
im Betrieb wird in sehr geringem Umfang eine Farbe eingesetzt, die lt. SDB wie folgt eingestuft/gekennzeichnet ist:
GHS02, GHS07, GHS08, GHS09
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H372 Schädigt das zentrale Nervensystem bei längerer oder wiederholter Exposition.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Keine Einstufung carc.!
Die (in diesem Fall) Angebotsvorsorge bzgl. der Einstufung H317 ist klar.
Jetzt meint der BA, eine Angebotsvorsorge G 40 (krebserzeugende Gefahrstoffe- allgemein) sei auch noch erforderlich, da ein Inhaltsstoff mit Carc. 2, H351 gekennzeichnet ist.
Lt. ArbMedVV ist eine Angebotsvorsorge erforderlich bei:
Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist (ist er nicht), eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und
aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden.
Hier liegt der BA meiner Ansicht nach falsch, da es sich doch um ein Gemisch handelt. Zudem ist der betreffende Inhaltsstoff carc. 2 eingestuft. Wie seht ihr das?
Grüße