Ist eine arbeitsmed. Vorsorge erforderlich (Definition Stoff-Gemisch unklar)?

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  • Hallo,


    im Betrieb wird in sehr geringem Umfang eine Farbe eingesetzt, die lt. SDB wie folgt eingestuft/gekennzeichnet ist:


    GHS02, GHS07, GHS08, GHS09
    H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
    H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
    H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
    H372 Schädigt das zentrale Nervensystem bei längerer oder wiederholter Exposition.
    H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
    Keine Einstufung carc.!


    Die (in diesem Fall) Angebotsvorsorge bzgl. der Einstufung H317 ist klar.
    Jetzt meint der BA, eine Angebotsvorsorge G 40 (krebserzeugende Gefahrstoffe- allgemein) sei auch noch erforderlich, da ein Inhaltsstoff mit Carc. 2, H351 gekennzeichnet ist.


    Lt. ArbMedVV ist eine Angebotsvorsorge erforderlich bei:
    Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist (ist er nicht), eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und
    aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
    bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden.


    Hier liegt der BA meiner Ansicht nach falsch, da es sich doch um ein Gemisch handelt. Zudem ist der betreffende Inhaltsstoff carc. 2 eingestuft. Wie seht ihr das?


    Grüße

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  • Ssehe ich wie du. Euer BA verkauft halt gern seine Dienstleistung. Frag ihn doch mal wo in der ArbmedVV was von G40 steht.


    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist hängt zunächst einmal von dem Stoff ab, mit dem umgegangen wird.
    Bei Carc. 2 ist keine Vorsorge vorgegeben. Ich habe das Gefühl, der BA lebt noch in der Zeit der RL 67/548, denn damals war für Carc. 2 eine arbeitsmedizinische Vorsorge obligatorisch. Nach VO 1272/2008 ist aber Carc. 2 was anderes, als nach RL 67/548. => der Arzt sollte mal wieder eine Fachweiterbildung absolvieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist hängt zunächst einmal von dem Stoff ab, mit dem umgegangen wird.

    Stoff in diesem Fall = Gemisch (also die Farbe)?
    Ich sehe das auch so, die Farbe (also das Gemisch) ist nicht als krebserregend eingestuft, und das zählt erst einmal. Und nur weil ein Inhaltsstoff dies ist, heisst das nicht gleich, dass hier eine entsprechende arbeitsmed. Vorsorge notwendig ist.

  • Moin blacksock,


    frage mal Deinen Betriebsarzt, ob er jeden zur Vorsorge bittet, der an der Tankstelle einen Zapfhahn bedient, wenn er sein Dienstfahrzeug betankt. :whistling:
    Bitte auch alle Beschäftigten berücksichtigen, die ein Dieselfahrzeug ihr Eigen nennen. Die sind ohne Vorsorge schon so gut wie tot.
    Dann solltest Du überlegen, die Betreuungsstunden aufzustocken, denn die Raucher wollen ja auch zu Ihrem Recht bei der Vorsorge kommen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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