ADR begrenzte Menge

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  • Hallo,


    in einem Monteurfahrzeug werden Bremsenreiniger (Klasse 2, Druckgaspackung, entzündbar, Faktor 3, max. Nettomenge 1l) und Scheibenenteiser (Klasse 3, Ethanollösung, Faktor 1, max. Nettomenge 5l) transportiert, und zwar dauerhaft.


    Das hier habe ich einer Präsentation gefunden - stimmt das?


    Freistellungen von den Vorschriften


    1. Stoffe, die immer im Fahrzeug sind - Beförderung als begrenzte Menge - Besser: Überlegung, ob die Notwendigkeit besteht, diese Stoffe immer im Auto zu belassen (Arbeitsschutz , WHG etc.)

    2. Stoffe, die auf der Baustelle benötigt werden - Beförderung gemäß Handwerkerregelung - Voraussetzungen prüfen

    3. Stoffe zur internen / externen Versorgung - Prüfen, ob Direktanlieferung möglich ist - Beförderung nach 1.1.3.6 (1000 Punkte-Regelung)


    Ist es richtig, dass in meinem Fall die Regelung mit der begrenzten Menge angewendet werden muss, weil die Handwerkerregel und die 1000-Punkte-Regel nicht fassen, da die Stoffe ja nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verbraucht und auch nicht angeliefert werden?


    Wieviel darf dann befördert werden?
    Müssen die Sprühdosen, auch einzelne, in jedem Falle mit Umverpackungen (Kartons) versehen sein?
    Dürfen die Umverpackungen auch geöffnet sein?
    Muss der Kanister mit dem Scheibenenteiser verpackt werden?


    Danke schonmal und schöne Grüße,
    Klaus :)

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  • Moin,


    vielleicht gibt es hier den einen oder anderen Tipp:


    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/18430
    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/14820
    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/6215


    Was sagt die TRGS 510 dazu?


    ... u.s.w.


    Ich würde auf jeden Falle die Behälter (Dosen, Kanister, etc.) in eine Wanne stellen. Damit hast du ein Auffangsystem, falls ein Behälter einmal undicht ist.
    Ferner, jetzt momentan nicht so das Ding, beachten, dass wir auch einmal Sommer haben. Dann sind Temperaturen von mehr als 60° ohne weiteres möglich und das Auto transportiert damit kleine Bomben.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Klaus,


    ich finde die Erklärung der Handwerkskammer sehr gut dargestellt.


    https://www.hwk-reutlingen.de/…e_schneider_transport.pdf


    ADR. 3.4 Transport in begrenzter Menge


    Voraussetzungen:
    1. Einhaltung bestimmter Mengengrenze
    2. Verwendung einer zusammengesetzten Verpackung (Einzelverpackungen sind nicht zulässig)
    3. Kennzeichnungsvorschriften
    4. Einhaltung allgemeiner Verpackungsvorschriften


    Besser: Überlegung, ob die Notwendigkeit besteht, diese Stoffe immer im Auto zu belassen

    Das wäre sicherlich am sinnvollsten. Da hast du nicht die Problematik der richtigen Kennzeichnung.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Vielen Dank, Leute, für eure Antworten, aber so richtig viel weiter bin ich jetzt nicht. Es geht mir darum, dass ich nicht sicher bin, ob ich den Unterschied zwischen Handwerkerregel, 1000-Punkte-Regel und der begrenzten Menge verstanden habe. Vielleicht habe ich eine Sperre. :S Offenbar braucht man bei der begrenzten Menge eine Umverpackung, sonst nicht etc. Verstehe ich nicht. Und die TRGS 510 muss beim Transport auch noch beachtet werden?

    Aus dieser Präsentation stammt mein Zitat. Was ist denn die bestimmte Mengengrenze? 1000 Punkte? Weshalb macht man dann diese Unterscheidung zwischen den drei Regeln, wenn es doch immer auf die 1000 Punkte hinausläuft?


    Ich würde mich so freuen, wenn ich eine total konkrete Antwort bekäme. Angenommen, die Dosen wären vor Erhitzung geschützt, hier nochmal meine Fragen:


    Ist es richtig, dass in meinem Fall die Regelung mit der begrenzten Menge angewendet werden muss, weil die Handwerkerregel und die 1000-Punkte-Regel nicht fassen, da die Stoffe ja nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verbraucht und auch nicht angeliefert werden?

    Wieviel darf dann befördert werden?
    Müssen die Sprühdosen, auch einzelne, in jedem Falle mit Umverpackungen (Kartons) versehen sein?
    Dürfen die Umverpackungen auch geöffnet sein?
    Muss der Kanister mit dem Scheibenenteiser verpackt werden?


    Danke nochmal. :)

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  • Monteurfahrzeug

    Die Stoffe die im Monteurfahrzeug werden doch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit benötigt und verbraucht oder etwa nicht ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Die Stoffe die im Monteurfahrzeug werden doch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit benötigt und verbraucht oder etwa nicht ?

    ADR 1.1.3.1 sagt: "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden". Das Führen des Fahrzeuges gehört doch nicht dazu?


    Gruß, Klaus

  • Das Führen des Fahrzeuges gehört doch nicht dazu

    Wer fährt die Fahrzeuge? Doch die Monteure oder ? Und verwenden die, die mitgeführten Stoffe im Rahmen ihrer Tätigkeit ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Wer fährt die Fahrzeuge? Doch die Monteure oder ? Und verwenden die, die mitgeführten Stoffe im Rahmen ihrer Tätigkeit ?

    Ich verstehe, was du meinst, aber ich sehe im Führen des Fahrzeuges für einen Monteur jetzt nicht unbedingt die HAUPTtätigkeit. ?(

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  • Führen des Fahrzeuges für einen Monteur jetzt nicht unbedingt die HAUPTtätigkeit

    Aber die mitgeführten Stoffe werden doch in Rahmen der Haupttätigkeit als Monteur verwendet. Das Führen des Fahrzeug ist bei Deinen Monteuren nicht die Haupttätigkeit.


    Hier nochmal 2 Beispiele:


    • Bei der Beförderung von Farben im Fahrzeug eines Malers,
    • oder von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Installateurs

    wenn die jeweilige Beförderung z.B. zu und von einem Kunden bzw. Einsatz-Arbeitsort erfolgt und dort das gefährliche Gut verwendet wird.
    Dann kannst du die Freistellungsregelung für Handwerksbetriebe anwenden.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Beim Monteurfahrzeug würde ich auch die "Handwerkerregel" nach ADR 1.1.3.1 Buchstabe c anwenden.
    Du benötigst keine Umverpackung, somit muss z.B. die Spraydose nicht in einen Karton. Aber es wird Ladungssicherung benötigt! => den Kanister mit Scheibenenteiser darf man nicht so einfach in den Kofferraum legen, er muss dort fixiert sein. In Montagefahrzeugen hat man hierzu in der Regel fest eingebaute Halterungen. Alternativ kann man z.B. auch eine Kunststoffkiste (ideal mit Deckel) verwenden, in welche die Produkte gelegt werden. Diese Kunststoffkiste wird dann mit Spanngurten am Fahrzeug fixiert.


    Soll der Transport als begrenzte Menge (LQ) durchgeführt werden ist eine zusammengesetzte Verpackung notwendig.
    Bei der 1000 Punkte Regel wird dann noch ein Feuerlöscher (min. 2kg) verbindlich.



    Zum Beispiel von Tanzderhexen mit dem Maler
    Nimmt der Maler Farbe zum Kunden mit um diese dort zu verwenden, kann er die Freistellung entsprechend der Handwerkerregel anwenden.
    Bringt der Maler die Farbe zum Kunden und der Kunde verwendet die Farbe selbst, kann die Handwerkerregel nicht angewandt werden.
    Holt der Maler Farbe vom Großhandel um sie in seinem Betrieb zwischenzulagern, so handelt es sich um eine Versorgungsfahrt, die auch nicht unter die Handwerkerregel fällt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.