Anschrift des Arbeitgebers bei Strafanzeige zulässig?

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  • Guten Morgen,


    wir beschäftigen uns gerade mit der Gewaltprävention im öffentlichen Dienst nach dem Aachener Modell.


    Folgendes Szenario:
    Mitarbeiter X aus dem Sozialamt erstattet Strafanzeige gegen Kunden Y, weil dieser gegenüber X während eines Termins handgreiflich geworden ist.


    Darf X gegenüber der Polizei die Adresse des Arbeitgesters als Anschrift angeben?
    Wenn Y einen Anwalt hinzuzieht, muss diesem ja Akteneinsicht gewährt werden. Der Anwalt könnte Y daher die Privatadresse von X mitteilen.

    Gruß Roland

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  • Wenn Y einen Anwalt hinzuzieht, muss diesem ja Akteneinsicht gewährt werden. Der Anwalt könnte Y daher die Privatadresse von X mitteilen.

    Akteneinsicht ja, aber nicht vollumfänglich. Die Adresse des Antragstellers ist hier irrelevant. Der Anwalt, dürfte diese auch nicht an seinen Mandanten weitergeben. Soweit zumindest die Theorie.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin
    Bei uns wird (( soweit ich weiss)auch bei Anzeigen Dienstanschrift angegeben.
    Nachfragen seitens Polizei ist ja auch ein dienstlicher Vorgang

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Akteneinsicht ja, aber nicht vollumfänglich. Die Adresse des Antragstellers ist hier irrelevant. Der Anwalt, dürfte diese auch nicht an seinen Mandanten weitergeben. Soweit zumindest die Theorie.

    Genau das scheint bei uns aber vorgekommen zu sein. Daher die Überlegung mit der Anschrift des Arbeitgebers.


    Moin
    Bei uns wird (( soweit ich weiss)auch bei Anzeigen Dienstanschrift angegeben.
    Nachfragen seitens Polizei ist ja auch ein dienstlicher Vorgang

    So stell ich mir das auch vor. Gut zu wissen, dass "andere" das auch machen. Kannst du mir vielleicht per PN mitteilen, wer "bei uns" ist?

    Gruß Roland

    Einmal editiert, zuletzt von RKKV ()

  • Mahlzeit,


    habe gerade den Rückruf von der Kreispolizeibehörde bekommen.
    Der Erstatter der Strafanzeige muss für die Polizei leidglich erreichbar sein, daher ist es zulässig die Anschrift des Arbeitgebers in der Strafanzeige anzugeben.

    Gruß Roland

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  • Hallo,

    Akteneinsicht ja, aber nicht vollumfänglich. Die Adresse des Antragstellers ist hier irrelevant. Der Anwalt, dürfte diese auch nicht an seinen Mandanten weitergeben. Soweit zumindest die Theorie.

    Warum sollte diese nicht vollumfänglich sein? Wie soll ein Anwalt eine Verteidigung
    durchführen, wenn es zwischen den Parteien (Staatsanwalt - Gericht - Verteidigung)
    unterschiedliche Aktenstände gibt?


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Warum sollte diese nicht vollumfänglich sein? Wie soll ein Anwalt eine Verteidigung
    durchführen, wenn es zwischen den Parteien (Staatsanwalt - Gericht - Verteidigung)
    unterschiedliche Aktenstände gibt?

    Nicht vollumfänglich bezieht sich hier auf die Daten des Antragstellers. Es gibt ja im Strafrecht 2 unterschiedliche Deliktkategorien. Offizialdelikt und Antragsdelikt. Bei beiden Deliktarten ist es in der Regel irrelevant, wer der Antragsteller bzw. Hinweisgeber ist, wobei man ihn beim Antragsdelikt oft schon kennt. Werden diese Daten weitergegeben kann dies zu einer Gefährdung dieser Person führen, was somit nicht statthaft ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    Werden diese Daten weitergegeben kann dies zu einer Gefährdung dieser Person führen, was somit nicht statthaft ist.

    Mit der Antragsart hat das in meinen Augen nichts zu tun. Auf welcher
    RECHTSGRUNDLAGE beruht Ihre Auffassung?
    Wenn das tatsächlich so der Fall ist, wie funktioniert das dann in einer
    öffentlichen Gerichtsverhandlung? Da haben Zeugen ihre persönlichen
    Daten bzw. eine ladungsfähige Anschrift zu nennen. Was bei einer Privat-
    person wohl immer die persönliche Wohnanschrift sein wird.


    Ich kann Ihre rechtliche Darstellung nicht nachvollziehen.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Moin


    war auf Weiterbildung zu PTBS (Posttraumatischer Belastungsstörung)
    Aussage der UKBW:
    KEINE Angabe der privaten Adresse bei Übergriffen !


    Denke Roland, das sollte deine Frage beantworten.
    Sonst ggf. mal bei deiner UK nachfragen.

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

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