Verbandsbuch und Datenschutzverordung

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  • Hallo Forum;
    ein Mitarbeiter der zur Ersthelfer Schulung war, kam mit der Info bei einer Unterweisung raus, dass das Verbandsbuch wegen dem
    D ?( atenschutz nicht mehr geführt werden darf!
    Was ist da dran?
    Wie denn ?


    Gruß Qualit

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  • Ist tatsächlich eine interessante Frage. Haben das letztens in der Präsenzphase auch besprochen.
    Ergebnis: stimmt wohl
    Also, kann so nicht mehr geführt werden. Siehe am Beispiel Link unten

    Mir scheissegal wer Dein Vater ist! Wenn ich hier angel dann läuft keiner übers Wasser!
    :rock2:

    Einmal editiert, zuletzt von Denjen ()

  • Hallo zusammen,
    bitte mal die Suchfunktion benutzen. Das Thema wurde ergiebigst diskutiert.
    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Sry hatte nur geantwortet und vorher nicht in die Suchfunktion geguckt. Mache das sonst bei Thread Eröffnungen immer. Aber gut zu wissen dann les ich mich mal rein.


    Gruß Denjen

    Mir scheissegal wer Dein Vater ist! Wenn ich hier angel dann läuft keiner übers Wasser!
    :rock2:

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  • Hi,


    wie aus dem Seton-Link auch hervorgeht ist das Verbandbuch nach wie vor erlaubt und ein geeignetes, bewährtes Hilfsmittel zur Dokumentation von Erste-Hilfe Leistungen.


    Ich verweise auf meinen Beitrag 2 zur neuen EU DSGVO, Beitrag 5 zum alternativen Verbandbuch und Beitrag 8 zu Verbandbuch anonymisieren.



    Am Fazit hat sich seit 2014 nichts geändert: Rein datenschutzrechtlich ist die Umsetzung der Datenschutzvorgaben bei der Dokumentation in Papierform leichter umzusetzen als bei elektronischer Datenerfassung. Deswegen wird von den Berufsgenossenschaften das Verbandbuch nach wie vor uneingeschränkt zur Nutzung empfohlen (geringster Dokumentationsaufwand bei gleichem Nutzen im Vergleich zu z.B. Meldeblock oder elektronischer Erfassung).



    schöne Grüße vom u.a. zertifizierten Datenschutzbeauftragten

  • Hatte mich gestern nochmal reingelesen. Danke für die Aufklärung.
    Gruß
    Denjen

    Mir scheissegal wer Dein Vater ist! Wenn ich hier angel dann läuft keiner übers Wasser!
    :rock2:

  • Hallo Zusammen,


    bin seit Anfang des Jahres auch Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (zusätlich zur FaSi) und ich händel das folgendermaßen: ein Verbandsbuch gibt es im eigendlichen Sinne schon 7-8 Jahre mehr in den Firmen die ich Betreue. Dort wurden sogenannte "interne Unfallmeldungen" eingeführt. Das sind Formulare, die bei jeglichen Verletzungen (auch beinahe Unfälle) ausgefüllt werden. Diese gehen direkt zu meinen Händen und es erfolgt kein öffentlicher Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Umgang mit den internen Unfallmeldungen und die Weiterverarbeitung von besonders zu Schützenden personenbeogenen Daten (Gesundheitsdaten) ist im QM als Prozeß und im Verarbeitungsverzeichniss der personenbezogenen Daten berücksichtigt.
    Da ich mit diesen Daten arbeiten muss, um meinen Job zu erledigen, greift hier der Erlaubnisstatbestand / Erwägungsgrund 47 DS GVO "berechtigtes Interesse".
    Alles sauber so!
    Grüße Dörk

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