MuSchG - anlassunabhängige GFA und vertiefte GFA

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  • Moin,


    da ich neu hier bin, hoffe ich, dass ich das Thema nicht überlesen habe. Bei gefühlten 500 Themen zum MuSchG mit x-Seiten an Kommentaren verliert man irgendwann den Überblick. Daher mache ich es kurz:


    Aufgrund des MuSchG wurden/werden im Unternehmen alle tätigkeitsbezogenen GFA in ihrer Maßnahmenanalyse zusätzlich unter dem Aspekt des Mutterschutzes erweitert. Bei einer gemeldeten Schwangerschaft anhand der üblichen Checklisten, die man bei jeder BG erhält, wird die vertiefende GFA für den individuellen Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin durchgeführt.


    In den letzten Monaten hat die Praxis gezeigt, dass dies recht sinnfrei ist. Ich kann auch beim besten Willen nirgendswo herauslesen, dass dies explizit gefordert ist und bin der Ansicht, dass ich mit der Erweiterung der tätigkeitsbezogenen (anlassunabhängigen) GFA dem §10 MuSchG ausreichend Rechnung getragen habe.


    Wie steht ihr dazu?

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  • Hallo UM free


    Thread im Sifaboard


    Schau bitte mal hier ob deine Fragen damit beantworten werden.
    Ansonsten klicke direkt nach dem Betreten des Forums auf die Forumssuche. Du findest ca. 6 mal dieses Thema.


    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau


    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ich sehe das genauso.
    (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
    (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.


    Dieses wird ja mit der Erweiterung erledigt, die Erweiterung ist für mich die auf den Betrieb angepasste Checkliste vom GAA oder die der BGN.