ASR A1.5/1,2 – Stolperstelle?

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • In 3.4 der ASR A1.5/1,2 "Fußböden" gelten "unter ebenen Bedingungen in Räumen bereits Höhenunterschiede von 4 mm als Stolperstelle."


    Ist die auch zwischen 2 Räumen anzuwenden? Also konkret, wenn es sich um einen Zugang zu einem Nachbarraum handelt und am Übergang das Niveau des anderen Fußbodens um 30mm höherliegt? Dann ist das m.E. nicht "im Raum", sondern ein Niveauunterschied zwischen 2 Räumen. Dass die 30mm dennoch eine Stolperstelle darstellen, ist mir klar. Ich möchte aber sichergehen, dass ich in diesem Fall Abschnitt 3.4 der ASR A1.5/1,2 nicht heranziehen kann.


    Danke
    Tom

  • ANZEIGE
  • Hallo und Guten Morgen,


    ich bewerte solche Stellen bei meinen Begehungen nicht als Stolperstellen.
    Die ASR A1.5/1,2 schreibt unter Punkt 4 (3):
    (3) Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z. B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
    In Räumen heißt für mich nicht zwischen mehreren Räumen. Baulich sind ja manchmal solche Stellen unvermeidbar. Solange für mich visuell erkennbar ist, das es sich um zwei versch. Räume handelt, bewerte ich diese Stelle nicht als Stolperstellen.
    Ich erfrage ggf. ob es in diesen Zusammenhang Eintragungen in Verbandsbücher oder Unfallanzeigen gibt. Stichwort Gefährdungsbeurteilung. Im Zweifelsfall empfehle ich eine Markierung der Stolperstellen.


    Gruß aus Berlin
    Alex

  • Moin,
    aus meiner Sicht solltest Du die ASR A1.5/1,2 doch anwenden.
    Wenn Du dir die Definition von Stolperstelle durchliest: "3.4 Stolperstellen sind Änderungen der Oberfläche in begehbaren Bereichen des Fußbodens, durch die erhöhte Sturzgefährdungen hervorgerufen werden.", stellst Du fest, dass auch der Durchgang zwischen 2 Räumen ein begehbarer Bereich ist.
    Meiner Meinung nach ist mit "Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten,..." gemeint, dass diese Fußböden sich in umschlossenen Bereichen (also Raum, nicht draußen) befinden.


    ich hoffe, dass Dir das etwas hilft.


    Gruß aus Hamburg
    Thomas

  • Danke an Euch beide. Ich habe jetzt den Punkt wie folgt gelöst:


    An den Zugängen zu beiden Untersuchungsbereichen beträgt die Schwellenhöhe hin zum erhöhten Niveau der Räume ca. 30 mm. Dies stellt nach Ziff. 3.4 der ASR A1.5/1,2 eine Stolperstelle dar (innerhalb eines Raumes gelten bereits Höhenunterschiede von 4 mm als Stolperstelle). Diese Stelle ist wegen des vorhandenen Wechsels des Fußbodenbelages (Fliesen --> Teppich) optisch besonders schlecht erkennbar.


    Die Stolperstellen an den Zugängen sind bis ... baulich zu beseitigen oder in geeigneter Weise deutlich sichtbar entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu kennzeichnen. Zusätzlich sind sämtliche Mitarbeiter im Rahmen einer Unterweisung spätestens beim Bezug des Gebäudes auf konstruktiv nicht behebbare Stolperstellen hinzuweisen.