Staplerschein für Mitgänger Flurförderzeug

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  • Hallo zusammen,


    künftig ist für Bediener von Mitgänger Flurförderzeuge auch ein sogenannter Staplerschein notwendig.


    Laut VDI Richtlinie 3313 müssen Fahrer von Sitz-, Stand- und Mitgänger Flurförderzeugen einen Staplerschein besitzen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Einspruch Euer Ehren.


    Der Ausweis stellt lediglich eine Möglichkeit zur Dokumentation einer Unterweisung dar. Eine Notwendigkeit zum Besitz, zur Austellung oder gar zur "Nachrüstung" eines solchen "Ausweises" ergibt sich aus keiner mir bekannten rechtlichen Regelung.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,


    dieser "Schein", egal wie der jetzt ausschaut, sagt eigentlich nur, der Inhaber des Ausweises hat eine Ausbildung genossen.
    Damit kann sich der Unternehmer überzeugen, das seine Leute einen gewissen Wissensstand haben.
    Das ist, wie wir wissen, nicht alles: Untersuchung, Beauftragung, Unterweisung, etc., kommen noch dazu.


    Ich finde es gut, wenn die Mitgänger in eine Ausbildung mit reingezogen werden. Gar nicht lustig ist es, wenn die Dinger als Standpunkte für Arbeitskörbe dienen (sollen).


    Meine Ausgangsfrage im anderen Beitrag bezog sich auf das Aussehen. Ich habe noch keinen neuen Schein in der Hand gehabt. Die alten Dinger nach DGUV und die Vorläuferversionen schon. Die kann man bei den üblichen Verlagen für kleines Geld erwerben.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • künftig ist für Bediener von Mitgänger Flurförderzeuge auch ein sogenannter Staplerschein notwendig.

    Das sehe ich nicht so. Welche Rechtswirkung hat die VDI 3313? Meiner Meinung nach keine, solange nicht durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine BG Vorschrift darauf verwiesen wird.
    Man könnte es vielleicht noch als Stand der Technik ansehen, allerdings ist sowohl der Ausbildungsumfang, als auch die Gestaltung des "Fahrausweises" hier nicht bindend.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Der Ausweis stellt lediglich eine Möglichkeit zur Dokumentation einer Unterweisung dar. Eine Notwendigkeit zum Besitz, zur Austellung oder gar zur "Nachrüstung" eines solchen "Ausweises" ergibt sich aus keiner mir bekannten rechtlichen Regelung.

    Ja, noch ist es in keiner rechtlichen Regelung .... kann aber als Stand der Technik bezeichnet werden.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Guten Morgen
    Stand der Technik? Was soll da anders sein als das, das nun jeder der so ein Ding bedient einen Papierdruck mit sich führen soll.
    Mit seiner Unterschrift auf der Teilnehmerliste zur jährlichen Unterweisung/schulung bestätigt er die Inhalte die er vermittelt bekommen hat.
    Ich scan dies zusätzlich zur Papierform ein und lege beides an entsprechender Stelle ab.
    Auch dann kann man sehen, ob der Mitarbeiter die benötigte Unterweisung erhalten hat.
    Ich halte diesen zusätzlichen "Führerschein" für total überflüssig. Solange kein gesetzliches muss dahinter steht bleibt so ein Teil vorerst außen vor.
    Gruß Martin

  • Danke für Eure Meinung


    Eigentlich sehe ich es ähnlich wie Martin S.


    auf einem Link zu den VDI Richtlinien wurde das ganz anders dargestellt. Leider finde ich diesen nicht mehr.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Hallo zusammen,


    sprich es ist immer noch ausreichend, wenn die Mitarbeiter unterwiesen wurden und diese dies mit ihrer Unterschrift bestätigen oder?

    Grüße aus Niederbayern,

    Andi:thumbup:

  • Nein.


    Kann und darf der Bediener denn das Fahrzeug nutzen?
    Der Unternehmer hat den Bediener zu schulen. Eine "nur"-Unterweisung reicht da nicht. Der Unternehmer muss glaubwürdig die Eignung rüberbringen, wenn denn ein Unfall passiert.
    Solange aber nichts passiert ist es eine Grauzone. Da kann man machen, was man will.


    Die Unterweisung ist zu wenig. Sie richtet sich vom Inhalt her an nichts. Der Unterweiser macht das in Eigenregie. Z.B. nach einem Unfall oder in einer Regelmäßigkeit.


    Oder meinst du EINWEISUNG?

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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

    Einmal editiert, zuletzt von Waldmann ()

  • Wir haben ganz normale handbetriebene Hubwagen (für jedermann) und ein paar motorangetriebene Hochhubwagen (nur in bestimmten Betriebsbereichen).


    Also ich habe eine Sicherheitsunterweisung mit folgenden Themen erstellt:


    -Begriffsbestimmung
    -Umgang mit Arbeitsmitteln
    -PSA
    -Mögliche Gefahren
    -Aufnehmen, Absetzen und Stapeln (sprich nichts in Verkehrs-, Flucht-, Rettungswegen und Brandschutzeinrichtungen abstellen bzw. verstellen)
    -Mögliche Gefahren bei der Ladestation
    -Weitere wichtige Hinweise (sprich keine Hubwagenrollfahrten, Betriebsanweisung beachten, etc.)


    Die Mitarbeiter werden auf diese Sicherheitsunterweisung jährlich geschult.


    Gruß Andi

    Grüße aus Niederbayern,

    Andi:thumbup:

  • Hallo zusammen.
    Ich habe auch eine Frage allgemein bzw. zu eurer Meinung zum Staplerschein bzw der Ausbildung.


    Ich arbeite in einem Handelsunternehmen. Unsere MA in den Märkten fahren ausschließlich mit Handhubwagen, Niederhubwagen (Ameise) oder Hochhubwagen (Lager).
    Wir haben es bis jetzt auch immer so gehandhabt, das die MA, welche auch mit Nieder- oder Hochhubwagen (elekt.) fahren, zu Arbeitsbeginn und dann jährlich unterwiesen mit Unterschrift werden.


    Ist jetzt für alle unsere MA eine extra Ausbildung notwendig? So wie bei den MA in den Großlägern, die die richtigen Gabelstapler fahren?

    Weil die BG's und die DGUV spricht ja auch nur von "Flurförderzeugen mit Fahrersitz bzw. -stand". Was streng genommen zu keinem unserer Gerätetypen zutrifft.

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  • Hallo,


    alles gut.
    Ihr fahrt nicht mit dem Ding.
    Letztlich greift bei einem Unfall die BG. Die Forderungen erfüllt ihr mit den dokumentierten Unterweisungen zu den ....hubwagen. Beim Einsatz von Gabelstaplern würde das anders aussehen.
    Nebenbei angemerkt: Eine gute zusätzliche Ausbildung ist nicht schlecht, muß aber nicht sein.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ...Nebenbei angemerkt: Eine gute zusätzliche Ausbildung ist nicht schlecht, muß aber nicht sein.

    Wie sag ich immer: Haben ist besser als brauchen. :D

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hinzu kommt dass der VDI quasi den Stand der Technik vorgibt. Ähnlich wie es der VDE im Elektrobereich macht.
    Es ist also nur eine Frage der Zeit bis das in die DGUV Vorschriften aufgenommen wird.

  • Hallo Mitstreiter in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz,



    wir haben das Thema gestern bei einer internen Beauftragtenrunde auch auf dem Tisch gehabt…



    Neben dem einschlägigen Links zur VDI-Schrift 3313, gibt es bereits viele Logistikseiten, welche sich auf die VDI 3313 beziehen,
    somit wird es immer mehr Akzeptanz zu finden und zum Stand der Technik zu werden…



    Klingt nicht schön, ist aber so…




    Link zur „Fördern + Heben“:


    https://www.foerdern-und-heben…is-fuer-flurfoerderzeuge/



    Link zu Verkehrsrundschau.de (allgemein):



    www.verkehrsrundschau.dewww.verkehrsrundschau.de



    Link zu Verkehrsrundschau.de
    (PDF-Datei: „Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Staplerbetrieb:(
    www.verkehrsrundschau.de/fm/3576/Li_Stapler_Sicherheit_Recht.pdf





    Gruß,


    Christian

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  • Solche Ausweise gibt es schon seit undenklichen Zeiten und haben bis heute noch keine verbindliche Einkehr in das Regelwerk gefunden. Und ich glaube auch nicht, dass ein solcher Ausweis einmal "Stand der Technik" werden wird. Wenn ich die Ausbildung und Beauftragung meiner berechtigten Flurförderzeugführer sauber dokumentiert habe, benötige ich einen solchen Ausweis - der ja auch "nur" eine Kleinigkeit kostet - nicht.


    Und...auch hier gibt es die andere Seite der Medallie. In vielen Unternehmen besteht noch heute der Irrglaube, mit einem solchen "Führerschein" ist der Inhaber berechtigt, Flurförderzeuge zu bedienen. Wir wissen alle das dem nicht so ist.
    Wir akzeptieren solche Ausweise von Dritten generell nicht. Wer bei uns Stapler fahren soll/möchte, macht bei uns eine entsprechende Ausbildung und bekommt einen Fahrauftrag. Selbstverständlich können sich Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Ausbildung positiv auswirken - Stichwort: Ausbildungsdauer.
    Unsere MA bekommen stattdessen einen Ausbildungsnachweis in Form einer "Urkunde", der sowohl in die Personalakte kommt und den der MA später auch zu seinen Bewerbungsunterlagen nehmen kann, wenn den eine Notwendigkeit besteht.


    In diesem Sinne
    Der Michael


    PS: Und ja, natürlich kann ich jetzt nicht jederzeit vor Ort eine Berechtigung kontrollieren - aber ich bin ja auch nicht die Polizei... ;)

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)