ArbMedVV gilt auch für Aushilfen, Ferienjobber etc.

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  • Moin,


    ich bin gerade über diesen Artikel von komnet gestolpert. Unter anderem heißt es dort:


    In der amtlichen Begründung zum Arbeitsschutzgesetz wird hierzu ausgeführt:
    "Mit der Definition des Begriffs "Beschäftigte" werden diejenigen Personen bestimmt, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber (u. a. Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitsleistungen erbringen und durch Arbeitsschutzmaßnahmen vor Gesundheitsgefahren geschützt werden sollen."


    Das kann ja heiter werden. Das bedeutet im Umkehrschluss ja auch, dass diese wie Beschäftigte zu behandeln sind, in die Berechnung der Betreuungszeiten mit einfließen usw.


    Alle unsere Ferienspielhelfer erhalten Arbeitsverträge, im Museum und im Theater habe ich unzählige Aushilfen. In unseren Sportstätten habe ich Aushilfen usw. usw.


    Mir wird gerade schlecht <X Für Euch zur Info.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Natürlich steht auch ihnen das Recht zu, genau so gut betreut zu werden, wie die fest angestellten Beschäftigten


    Wenn es nur temporäre Beschäftigungen sind, würden sich die Einsatzzeiten ja theoretisch auch nur anteilmäßig erhöhen. Beispiel: ein Ferienjobber ist sechs Wochen bei euch. Das sind aufgerundet 0,12 Anteile der Jahresarbeitsszeit.


    Also auch nur 0,12 mal 1,5 h Grundbetreuung, also 10,8 min. Die hast du schon verbraucht, um zu die Meldung entgegenzunehmen, dass er da ist, berechnen, wieviel Einsatzzeit für ihn ansetzen musst und wieviel davon auf den Betriebsarzt fallen.


    Wenn ihr nur Faktor 0,5 habt, sind es 3,6 min, das reicht gerade mal, um Luft zu holen, ihn auf dem Flur freundlich zu grüßen und nachzudenken, ob Einsatzzeit für ihn angemessen ist.


    Bei 2,5 Stunden wiederum, sind es immerhin 27 Minuten. Das reicht, um nachzudenken, ob der Job, den er macht, für einen Ferienjobber gefährlicher ist, als für einen festangestellten Beschäftigten. Wenn du schnell tippen kannst, schaffst du es vielleicht, den Vorgesetzten per Mail mit Lesebestätigung drauf hinzuweisen, dass er es in die GFB aufnehmen muss.


    Wenn du nur externe FASI bist, musst du natürlich bei allen drei Modellen noch die Zeit abrechnen, die du benötigst, um auszurechnen, um welchen Betrag du jetzt die nächste Rechnung erhöhen musst.


    Have a nice Weekend :)

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Bislang habe ich das auch als selbstverständlich hingenommen, allerdings haben wir nur ab und zu mal jemanden zum studentischen Praktikum oder zum Schülerpraktikum in der 9. Klasse hier. Da hätte ich den Leuten auch ohne gesetzliche Grundlage die gleiche Behandlung zugestanden.


    Interessant ist der Hinweis: "Schüler und Studenten (im Rahmen ihrer Ausbildung an Schule oder Hochschule) fallen nicht unter diese Definition."
    Dieser Status wird also vermutlich aufgehoben bzw. ergänzt, sobald jemand vorübergehend in einem Unternehmen arbeitet. Es wäre ja auch nicht mehr zu handhaben, alle Schüler zu betreuen ... Erstaunlich, was alles geregelt ist. ;)

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Erstaunlich, was alles geregelt ist.

    Moin,


    es gibt leider auch Bereiche, die nicht geregelt sind, in denen das Richterrecht gilt, und jetzt wird es für mich noch spannender. Ich bin über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestolpert (BAG 12.12.2001 Az: 5 AZR 253/00). Darin heißt es bei der Urteilsbegründung:

    Zitat von Bundesarbeitsgericht

    Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f. [BAG 16.02.2000 - 5 AZB 71/99] mwN). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist und nicht die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder die Überbürdung vertraglicher Risiken. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend

    Wir haben Honorarkräfte als Musikschullehrer. Diese sind nicht frei in der Wahl ihrer Stunden und der Unterrichtsräume, da sie einem festgelegten Lehrplan folgen. Somit wären sie wie Beschäftigte zu behandeln, mit allem was nachfolgt. (Vorsorge, PSA gegen Lärm etc.)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Wir haben Honorarkräfte als Musikschullehrer. Diese sind nicht frei in der Wahl ihrer Stunden und der Unterrichtsräume, da sie einem festgelegten Lehrplan folgen. Somit wären sie wie Beschäftigte zu behandeln, mit allem was nachfolgt. (Vorsorge, PSA gegen Lärm etc.)

    Hier bist du auch ganz schnell bei der Scheinselbstständigkeit

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • GUten Morgen.


    Sehr interessantes Thema.


    Wie verhält es sich dann, wenn man Bewerber einen Tag als "Praktikant" bei besonders gefährdenden Tätigkeiten(Höhenarbeit) mitnimmt?
    Wir haben zwar Regelungen im Hause aber das Thema Vorsorgeuntersuchungen wurde nicht beachtet.


    Gruß

  • Für arbeiten in der Höhe gibt es keine Verpflichtung zur arbeitsmedizinische Vorsorge. Vorsorgeanlässe sind in der ArbmedV abschließend geregelt, arbeiten in der Höhe gehören nicht dazu.
    Unterwiesen werden müssen Praktikanten wie jeder Arbeitnehmer und PSAgA stellt ihr ja sicher auch Praktikanten zur Verfügung wenn sie klettern müssen.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Für arbeiten in der Höhe gibt es keine Verpflichtung zur arbeitsmedizinische Vorsorge. Vorsorgeanlässe sind in der ArbmedV abschließend geregelt, arbeiten in der Höhe gehören nicht dazu.

    Ui, jetzt bin ich aber überrascht, so eine Aussage von einem Arbeitsschutzspezialisten zu lesen. Ja, es ist richtig, dass es für Arbeiten in der Höhe keine *Vorsorge* gibt. Diese Entscheidung damals finde ich übrigens fatal. Aber (!), Personen, die in der Höhe arbeiten, müssen geeignet sein. Für die Feststellung der körperlichen Eignung gibt es den Untersuchungsgrundsatz G41, wie es auch z.B. für Seilzugangstechnik in der DGUV Information 212-001 und für Kletterarbeiten in der Veranstaltungstechnik im igvw SQQ2 festgelegt ist.

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