Mitteilung gemäß §14 (2) Mutterschutzgesetz

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  • Moin,

    gemäß §14 (2) MuSchG hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MuSchG und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG zu informieren. So weit so gut. Mit der Novellierung des MuSchG sind nun alle Tätigkeiten in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Gefährdungen für schwangere oder stillende Beschäftigte zu betrachten, unabhängig davon, ob in diesen Bereich schwangere oder stillende Frauen beschäftigt sind. Die Gefährdungen sind zu dokumentieren und geeignete Maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie abzuleiten und ebenfalls zu dokumentieren.

    Natürlich ist es kein Problem, alle Beschäftigten über die Gefährdungsbeurteilung und die abgeleiteten Maßnahmen zu informieren. Mit stellt sich aber die Frage der Sinnhaftigkeit. Bei uns gibt es die unterschiedlichsten Tätigkeiten mit den unterschiedlichsten Gefährdungen:

    - Forst
    - Kinderbetreuung
    - Bildschirmtätigkeit
    - Hausmeister
    - Gebäudereiniger
    - usw.

    Wenn ich jetzt alle 360 Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für den Bereich unserer drei männlichen Forstarbeiter informiere, ist das meines Erachtens für die Akzeptanz des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eher kontraproduktiv. Wir haben alleine ca. 190 Erzieherinnen und Erzieher, die ich dann darüber in Kenntnis setzen würde, welchen Gefährdungen schwangere oder stillende Frauen bei der Seilklettertechnik in der Forstarbeit unterliegen und welche Maßnahmen wir ergriffen haben. Ich glaube nicht, dass ich bei diesem Empfängerkreis auf großes Verständnis stoßen würde.

    Ist der §14 (2) MuSchG tatsächlich so auszulegen, dass alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu informieren sind oder genügt es, die Beschäftigten des betroffenen Tätigkeitsbereiches zu unterrichten?

    Ich habe die Anfrage auch beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt. Anfrage bei der BG läuft ebenfalls.

    Das Telefonat mit dem RP war eigentlich ganz witzig:

    Guusdje: Problem ... bla ... bla. Wie ist der §14 (2) auszulegen?

    RP: So wie es im Gesetzt steht. Alle Beschäftigten informieren.

    Guudsje: Ich informiere dann eine Erzieherin über die Gefährdungen für schwangere und stillende Beschäftigte aus den Bereichen Seilklettern, Absturzgefährdungen beim Fensterputzen, Pflege von Dachbegrünungen usw. ?(

    RP: Ja so sieht es der Gesetzgeber vor.

    Guudsje: Was würden Sie denken, wenn Sie so eine Information erhalten?

    RP: Na ja..... eigentlich eine spannende Frage.

    Wir sind dann so verblieben, dass ich meine Frage nochmals via Mail reingebe. Mal schauen, was dann als Antwort kommt. Aber mal ernsthaft. ich mache mich doch zum kompletten Vollidioten, wenn ich solche Infos an alle Beschäftigten und nicht nur an den tatsächlich betroffenen Personenkreis gebe. Wie seht Ihr das bzw. wie handhabt Ihr das bei Euch?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hi,

    da hattest du wohl wen am Telefon, der keine Ahnung von den Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz hat.

    ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    MuSchG § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen (auf diesen wird in § 14 MuSchG explizit verwiesen)
    (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit...

    Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt tätigkeitsbezogen und selbstverständlich müssen nur die Beschäftigten entsprechend informiert (z.B. unterwiesen) werden, welche diese Tätigkeiten ausführen. Alles andere ist Quatsch.

    Ich handhabe es bei meinen Kunden so:
    Bereiche ohne Frauen im gebärfähigen Alter => keine GFB nach MuSchG.
    Bereiche mit Frauen im gebärfähigen Alter => GFB nach MuSchG und Information über ggf. gefährliche oder unzulässige Tätigkeiten im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisung, um die Zielgruppe zu sensibiliseren, damit sie eine Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitteilen, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen so schnell wie möglich eingeleitet werden können.

    Gab bisher noch keine Probleme mit Vertretern der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht und keine Probleme mit Vertretern der gesetzlichen Unfallversicherungsträgern bei Besuchen, Begehungen und Arbeitsschutzmanagementsystem-Zertifizierungen.

    schöne Grüße

  • Aber mal ernsthaft. ich mache mich doch zum kompletten Vollidioten,

    :Lach: genau so ist es und so steht es im Gesetz...also bitte halte dich daran!

    Also wir handhaben das so, dass jeder für seinen Bereich separat informiert wird. Nicht mehr und nicht weniger.
    Abgesehen davon, gibt es auch von Bereich zu Bereich und Tätigkeit zu Tätigkeit andere Möglichkeiten der Maßnahmen.
    360 Beschäftigte geht ja noch. Wir haben gerade die Marke von 2000 geknackt.

    :bremse:

  • ...Ich handhabe es bei meinen Kunden so:
    Bereiche ohne Frauen im gebärfähigen Alter => keine GFB nach MuSchG.
    ...

    ... und damit verstößt Du für mein Verständins schon gegen das MuschG, denn

    ... Mit der Novellierung des MuSchG sind nun alle Tätigkeiten in Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Gefährdungen für schwangere oder stillende Beschäftigte zu betrachten, unabhängig davon, ob in diesen Bereich schwangere oder stillende Frauen beschäftigt sind. Die Gefährdungen sind zu dokumentieren und geeignete Maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie abzuleiten und ebenfalls zu dokumentieren.
    ...

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt tätigkeitsbezogen und selbstverständlich müssen nur die Beschäftigten entsprechend informiert (z.B. unterwiesen) werden, welche diese Tätigkeiten ausführen. Alles andere ist Quatsch

    § 14 Abs. 2 MuSchg sagt:
    Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

    Ob das jetzt Quatsch ist oder nicht, aber es steht nun einmal wortwörtlich so im Gesetz.

    Du musst jeden Arbeitsplatz beurteilen und eigentlich auch so gestalten, dass wenn die Person die Schwangerschaft mitteilt, eigentlich nichts weiteres mehr veranlasst wird.
    Dies ist aber tatsächlich in der Realität nicht umsetzbar, da ja auch der Person kein Nachteil durch irgendwas entstehen darf. Nehme ich mal eine Berufskraftfahrerin und stelle ketzerisch was passiert mit ihr in einer Schwangerschaft?

    :bremse:

    Einmal editiert, zuletzt von s.schmid (30. Juli 2018 um 15:29)

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  • Moin zusammen.

    s.schmid hat Recht. Wenn man gesetzeskonform handeln will, muss man das Gehirn ausschalten.

    Letzteres widerstrebt uns aber auch. Wir machen es auch wie s.schmid.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    PS: Das ganze ist noch genialer als die ArbMedVV

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • "Die konsequente und urteilsfreie Anwendung von Recht macht Recht zu Unrecht" (Verfasser unbekannt)

    Mehr kann ich an dieser Stelle eigendlich nicht dazu sagen.

    Aber Guudsje, weil du es bist: Das ist eine von den Fragestellungen, bei denen ich weder jemanden fragen würde, schon gar nicht den RP oder die BG, sondern einfach machen; und auch ich würde maximal die direkt betroffenen informieren. ICH glaube nicht, das jemand bei einer "Kontrolle" eine ihm vorgelegte Nachweisliste, auf der dieser Personenkreis erkenntlich ist, infrage stellen würde. Sollte dies doch der Fall sein, lasse ich mich gerne auf Diskussionen ein, glaube aber nicht, das eine solche Entscheidung die Existenz meines Betriebes gefährden würde.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Moin Michael,

    mich interessiert aber die Sicht des RPs und der BG, weil die Fragestellung, wie man den §14 MuSchG rechtskonform umsetzen will, ohne sich lächerlich zu machen, finde ich schon spannend. Wir werden eine für uns praktikable Lösung finden, die wir dann auch gegenüber den Aufsichtsbehörden vertreten können, falls diese den Sachverhalt anders sehen. Ich möchte die Beschäftigten der betroffenen Bereiche informieren und wer sich für einen Wechsel in ein anderes Tätigkeitsfeld interessiert und die Gefährdungsbeurteilung vorher sehen möchte, damit sie weiß, was im Falle einer Schwangerschaft für Maßnahmen angedacht sind, darf natürlich liebend gerne in die Gefährdungsbeurteilung reinschauen. Es werden keine hundert Anfragen pro Jahr sein. :whistling:

    Ich finde es aber schon wichtig, auch denen, die darüber wachen sollen, dass wir uns im Arbeitsschutz rechtskonform verhalten, mit ins Boot zu nehmen und ihnen vor Augen zu führen, was es manchmal in der Realität bedeutet, wenn man sich an die Buchstaben des Gesetzes halten soll. Schließlich zahlen wir auch für die Betreuung durch die BG Beiträge, dann kann man auch mal Beratungsleistungen einfordern.

    Darüber hinaus macht es schon ein bissschen Spaß, den advocatus diaboli zu spielen. :D

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi,

    bitte Rechtsquellen ganz lesen!

    MuSchG § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
    (2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

    MuSchG § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen (auf diesen wird in § 14 MuSchG explizit verwiesen)
    (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit...


    In § 10 findet sich der Bezug zur Tätigkeit. Insofern verstoße ich mit meiner Vorgehensweise sicher nicht gegen das MuSchG, sondern wende es nach meiner Lesart korrekt an und meine Lesart bzw. Vorgehensweise wurde bisher auch noch nie von Aufsichtsführenden Stellen oder Auditoren bemängelt ;) .

    schöne Grüße

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  • § 14 Abs. 2 MuSchg sagt:
    Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

    Ob das jetzt Quatsch ist oder nicht, aber es steht nun einmal wortwörtlich so im Gesetz.

    Und was steht in §10 auf den hier ja verwiesen wird?

    Da steht: "(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
    1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
    2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

    a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden
    b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
    c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. "
    Für mich ergibt sich somit die Frage, um beim Beispiel zu bleiben, ob bei der potentiell schwangeren Erzieherin eine Tätigkeit mit Forstarbeiten und Seilklettertechnik abverlangt wird und sie somit diesen Gefährdungen ausgesetzt sein kann? Wenn nicht, ist die Gefährdungsbeurteilung dieser Tätigkeiten für sie nicht relevant und dann würde ich sie auch nicht darüber informieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    2 Mal editiert, zuletzt von AxelS (30. Juli 2018 um 17:43)

  • Hallo

    ich denke, dass diese Auslegung nicht mit dem Inhalt des Gesetztes gemeint ist. Zumal dieses Gesetz nur eine spezifische Beschäftigungsgruppe anspricht. Siehe § 1 Anwendungsbereich.
    Wenn nicht plane ich den Rest des Jahres die Organisation von Unterweisungen, bei >3.000 Beschäftigten habe ich einiges zu tun

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Ich finde es aber schon wichtig, auch denen, die darüber wachen sollen, dass wir uns im Arbeitsschutz rechtskonform verhalten, mit ins Boot zu nehmen und ihnen vor Augen zu führen, was es manchmal in der Realität bedeutet, wenn man sich an die Buchstaben des Gesetzes halten soll.

    Da scheiden sich eben die Geister!
    Die eine Aufsichtsbehörde sagt ganz klar ich will das so und so und so.
    Die andere Aufsichtsbehörde, anderer Regierungsbezirk, will es aber eben nur so.

    Die schieben den Ball auch nur vor sich her.

    Interessant wird es eben dann, wenn es um ein mögliches Beschäftigungsverbot geht oder das eine Frau vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr arbeiten möchte/darf.

    :bremse:

  • Wie hat denn die Information auszusehen? Wir informieren den Bereich, indem die GBU zu diesem Thema stattgefunden hat. Dann stellen wir das Ergebnis in unser AMS (Arbeitsschutzmanagementsystem).
    Alle Mitarbeiter haben dort Zugriff auf die Daten. Eine Unterweisung für alle halten wir nicht ab.
    Ich denke mal, dass ist den Betreffenden auch nicht unrecht. Unsere Handwerker interessieren sich bestimmt für unsere medizinisch technischen Assistentinnen, aber bestimmt nicht für das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
    zum Thema Mutterschutz.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Wie hat denn die Information auszusehen?

    Das ist meines Wissens nicht näher geregelt.

    Wir informieren den Bereich, indem die GBU zu diesem Thema stattgefunden hat.

    Genau so will ich das bei uns auch weiterhin handhaben, denn alles andere ist meines Erachtens an der Realität vorbei gedacht.

    Unsere Handwerker interessieren sich bestimmt für unsere medizinisch technischen Assistentinnen, aber bestimmt nicht für das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
    zum Thema Mutterschutz.

    Kommt darauf an, wer der Vater ist. :44:

    Ich denke aber, dass ich die Antwort auf meine Frage gefunden habe, auch wenn mir diese nicht wirklich gefällt. In dem Leitfaden für Arbeitgeber zum Mutterschutz muss ich folgendes lesen:

    "Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Mutterschutz und den Bedarf an erforderlichen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren und die gesamte Belegschaft, auch männliche Mitarbeiter, hierüber zu informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Vorgesetzte wissen, ob im Fall einer Schwangerschaft oder des Stillens Gefahren für die Frau oder ihr Kind bestehen und sie entsprechend reagieren können."


    Meines Erachtens vollkommen an der Praxis vorbei. Ich werde mit meiner BG abstimmen, dass wir die Belegschaft des betroffenen Bereiches informieren, aber sicherlich nicht jeden Hausmeister, Hilfspolizeibeamten oder Forstarbeiter, wenn die Schwangere im Bereich Lohnbuchhaltung tätig ist.


    Zur Vorgehensweise von MrH sagt der Leitfaden übrigens folgendes:


    "Unabhängig davon, ob Sie gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigen, müssen Sie im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch Gefährdungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und ermitteln, ob mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind."


    Gruß Frank

    :300:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    interessant auch folgende Aussage:

    "Haben Sie gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen nicht ergriffen – etwa weil Sie zunächst noch die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf mutterschutzrechtliche Vorgaben für die Tätigkeit der schwangeren Frau aktualisieren müssen – dürfen Sie die Frau nicht beschäftigen, bis Sie gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen umgesetzt haben. In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen."

    Das bedeutet im Umkehrschluss: Steht meine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Mutterschutz nicht, tritt automatisch ein Beschäftigungsverbot in Kraft, sofern ich durch andere Maßnahmen (Umsetzung, Übertragung anderer Tätigkeiten etc.) die Gefährdung nicht ausschließen kann.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi,

    das MuSchG gilt für Frauen bzw. jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt (§1 Anwendungsbereich). Wer keine Frau bzw. entsprechende Person beschäftigt, muss also auch keine Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG erstellen. Und wer weiß, dass die Frauen, die aktuell beschäftigt werden, nicht mehr schwanger werden können (ja, die Fälle gibt es tatsächlich auch), muss sich auch nicht mit dem MuSchG beschäftigen, da das Ziel des Gesetzes klar formuliert ist (wurde auch so von der Gewerbeaufsicht akzeptiert). Wenn die betroffenen Personengruppen nicht im Betrieb beschäftigt werden, gibt es auch keine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des MuSchG und somit muss diesbezüglich auch nichts gemacht werden. Im Anwendungsbereich steht nichts vom Arbeitgeber! "Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit." Und da eine Schwangerschaft den Frauen nicht ab dem ersten Tag bekannt sein kann, fallen Frauen im gebärfähigen Alter in den Geltungsbereich mit hinein, da hier jederzeit eine Schwangerschaft festgestellt und gemeldet werden kann. Weiter lässt sich der Anwendungsbereich jedoch nicht strapazieren .
    "Nur" wenn Frauen (oder Frauen, die sich nicht als Frauen sehen, aber biologisch dennoch welche sind und Kinder bekommen können) im gebärfähigen Alter (oder Gesundheitszustand, wobei das gebärfähige Alter nicht eindeutig definiert ist), Schwangere und Stillende beschäftigt werden, gilt das MuSchG und ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten.

    Im Leitfaden steht u.a. auch "Durch die angemessene Information Ihrer gesamten Belegschaft über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung binden Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Mutterschutz ein. Ziel sollte es sein, in allgemeiner Form für den Mutterschutz in Ihrem Betrieb zu sensibilisieren und Detailinformationen für Interessierte an geeigneter Stelle bereitzuhalten."
    Welche Informationen für welche Beschäftigten angemessen sind, ist aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Gibt es in einer Abteilung keine Gefährdung, kann man das kurz in einem Satz erwähnen. Gibt es relevante Gefährdungen sind diese im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisung der Abteilung mit zu behandeln (zum einen für die Frauen, zum anderen als explizit im Leitfaden genannte Zielgruppe für die Männer mit Führungsaufgaben gegenüber den Frauen und zu guter Letzt ist der positive Nebeneffekt, dass theoretisch alle Beschäftigten im Fall des Falles darauf schauen können, dass sich Schwangere und Stillende sicher verhalten).
    Die Gefährdungsbeurteilung hängt (auch wenn das offensichtlich viele nicht so anerkennen wollen) an den Tätigkeiten und es müssen nur die Personen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert werden, die diese Tätigkeiten auch durchführen. Der Gesetzestext ist zwar im Juristendeutsch verfasst, aber in meinen Augen unmissverständlich formuliert.

    Gemäß MuSchG ist die Beschäftigung Schwangerer und Stillender nur zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG ergibt, dass die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit nicht gefährdet werden. Insofern ist es nur die logische Schlussfolgerung, dass ich ohne Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG diesen Personenkreis nicht beschäftigen darf. Das war ja die große Änderung und eine meiner Meinung nach wirklich sinnvolle Neuerung.

    schöne Grüße

  • Moin,

    vielleicht liegt es am Wetter, aber ich habe noch eine Verständnisfrage. Du hast einen Bereich, in dem Du keine Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG gemacht hast. Innerhalb des Betriebes will eine Kollegin, die stillt, in diesen Bereich wechseln. Dann beginnst Du eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen? Die Kollegin verbleibt so lange in dem alten Bereich, bis die Gefährdungsbeurteilung fertig ist? Verstehe ich das so richtig?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hi Frank,

    genau so schauts aus. Der Aufwand wird erst betrieben, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

    In den meisten Betrieben ist es so, dass entweder durchgängig Frauen im gebärfähigen Alter und Gesundheitszustand im Betrieb beschäftigt sind und dementsprechend für den gesamten Betrieb bereits eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG existiert oder keine Frau in dem Betrieb bzw. der Abteilung bzw. dem Bereich arbeitet und auch keine dort hin wechseln will (gibt einfach noch Bereiche / Berufe, in denen Frauen wirklich Seltenheitswert haben und das hat auch seine guten Gründe; ebenso gibt es tatsächlich noch Unternehmer, die für bestimmte Tätigkeiten keine Frauen einstellen und die Bewerberinnen dabei rechtlich korrekt ablehnen ;) ).
    Der Fall, dass plötzlich eine Schwangere oder Stillende in eine andere Tätigkeit wechseln will, für die es noch keine GFB nach MuSchG in dem Betrieb gibt, ist mir übrigens bisher noch nicht begegnet, obwohl ich eine sehr breite Kundenvielfalt bezüglich Mitarbeiteranzahl und Branchen betreue ;) . Und selbst wenn es mal schnell gehen muss, ist die GFB nach MuSchG schnell erstellt und man kann i.d.R. innerhalb höchstens eines Tages eine Einschätzung treffen, ob der neue Arbeitsplatz für Schwangere oder Stillende ungefährlich ist (in der Regel geht's sogar wesentlich schneller, nur wenn Gefahrstoffe im Spiel sind, kann sich die Informationsbeschaffung auch mal ein wenig hinziehen).

    schöne Grüße

  • @MrH


    Dann lies doch mal hier
    Verlass Dich nicht auf die Gewerbaufsichtsämter. Das sagt unsere SGD Süd nämlich ganz anders. Übrigens unsere Hausjuristen auch.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (31. Juli 2018 um 15:33) aus folgendem Grund: korrektur.