brennbare Flüssigkeiten --> Gefahrstoff?!

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  • Hallo zusammen,
    mich beschäftigt die Definition des Gefahrstoffes.


    Ich mache dies mal an einem konkreten Fall klar: Schmierstoff FUCHS TITAN ZH 5364 B


    Gemäß SDB Kap. 2.1 ist dieser nach EG Nr. 1272/2008 (CLP) NICHT als gefährlich eingestuft.
    Lagerklasse laut SDB: 10, brennbare Flüssigkeiten


    Da das Gemisch unter Kap. 2.1 nicht eingestuft ist, führe ich den Stoff nicht in unserem Gefahrstoffkataster.


    Nun bekomme ich aber die Rückfrage: Wieso ist ein Stoff mit LGK 10 (brennbare Flüssigkeiten) nicht als Gefahrstoff deklariert?


    Wie handhabt ihr das?

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  • Schau Dir mal §2 der Gefahrstoffverordnung an. Der Begriff Gefahrstoff umfasst einiges mehr als nur die kennzeichnungspflichtigen Stoffe.
    Wobei LGK 10 nicht gleichbedeutend sein muss mit dem Begriff Gefahrstoff.
    Oft werden nur die kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Stoffe die in kritischen Mengen freigesetzt werden können, in den gängigen Verzeichnissen erfasst.
    Bei der Lagerung ist aber die LGK 10 durchaus relevant, wenn es um Brandgefahren und noch mehr um Brandlasten geht. Ähnlich ergeht es mit brennbaren Feststoffen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • "Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein." schreibt die DGUV. link



    Laut SDB ist trifft dies bei deinem Stoff nicht zu. Dennoch ist es kein Stoff, der natürlich ist und etwas in der Umwelt zu suchen hat.



    Wir erfassen alle im Betrieb verwendeten Chemikalien im Gefahrstoffkataster auch wenn sie eigentlich keine Gefahrstoffe sind. Daher heißt unser Kataster auch Chemikalienkataster.



    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Wir erfassen alle im Betrieb verwendeten Chemikalien im Gefahrstoffkataster auch wenn sie eigentlich keine Gefahrstoffe

    Das halte ich auch für erforderlich. Siehe wie von Axel beschrieben

    Bei der Lagerung ist aber die LGK 10 durchaus relevant, wenn es um Brandgefahren und noch mehr um Brandlasten geht. Ähnlich ergeht es mit brennbaren Feststoffen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Wir erfassen alle im Betrieb verwendeten Chemikalien im Gefahrstoffkataster auch wenn sie eigentlich keine Gefahrstoffe sind. Daher heißt unser Kataster auch Chemikalienkataster.

    Das mit dem Chemikalienkataster übernehme ich. Darf ich ?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • bei mir heißt es "Arbeits-und Gefahrstoffkataster.

    Bei mir "Arbeits- und Gefahrstoffverzeichnis", da ich hier die Terminologie der Gefahrstoffverordnung verwende. ^^

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke für eure Antworten!


    So in etwa handhabe ich es auch. Ich führe im Kataster "Gefahrstoffe" und "Hilfs- und Betriebsstoffe".


    Eure zitierten Textstellen kenne ich und bin ganz eurer Meinung. Dennoch ist es für mich schwer die Grenze zu finden, ab dem ich sage, dass ein Stoff nicht mehr in das Kataster aufgenommen wird.


    Z.b. ist folgender Punkt interessant:


    §2 GefStoffV (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.


    Dann habe ich ja unfassbarviele Stoffe in meinem Kataster!


    Wie macht ihr dies? Ab wann nehmt ihr einen Stoff in das Kataster auf?

  • §2 GefStoffV (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.


    Dann habe ich ja unfassbarviele Stoffe in meinem Kataster!

    Wie viele reine Stoffe hast Du im Einsatz? Bei den ganzen Punkten davor ist im §2 zu lesen bei "Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen". Bei Punkt 5 dann "nur" Stoffe. Somit könnte man, wenn man großzügig ist, alles in Gemischen streichen, was natürlich nicht unbedingt sinnvoll ist. Bei mir kommt üblicherweise alles ins Verzeichnis, was kennzeichnungspflichtig ist oder wäre (es gibt ja Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht). Wenn Du dann noch ein Produkt hast, welches nicht kennzeichnungspflichtig ist, aber einen Grenzwert hat, kommt es zunächst auch hinein. Jetzt noch §6 GefStoffV angesehen, denn da steht: "
    (13) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
    1.der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
    2.einer geringen verwendeten Stoffmenge,
    3.einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
    4.der Arbeitsbedingungen
    insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."


    Somit bekommen diese Produkte einen entsprechenden Vermerk im Verzeichnis und es wird dafür keine Betriebsanweisung verfasst.


    Im Laborbereich verwende ich dann noch eine Vereinfachung nach TRGS 526. Dort sind Mengenschwellen angegeben, die unter laborüblichen Bedingungen als unkritisch anzusehen sind. Nur für Produkte oberhalb der dort genannten Mengengrenzen sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, bei den anderen verzichte ich dann in der Regel darauf, außer es sind kritische Vorfälle auch mit geringeren Mengen bekannt.


    Ich habe ungefähr 4000 Stoffe in meinem Verzeichnis, davon sind ca. 3000 aktiv im Einsatz und ich schätze 1000 sind im Einsatz, ohne dass ich davon Kenntnis habe. Da ich im Krankenhaus arbeite gibt es bei uns dann noch eine Vielzahl an Arzneimitteln, die ich allerdings nicht im Verzeichnis führe, momentan mit den Ausnahmen Zytostatika, Virostatika für die es jeweils einen Sammeleintrag und jeweils eine Gruppenbetriebsanweisung gibt und dann noch die ganzen Haut- und Händedesinfektionsmittel, die jeweils einzeln geführt werden aber in der Regel auch über Gruppenbetriebsanweisungen abgedeckt werden. Gase und Druckgassprays werden üblicherweise gelistet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Wie viele reine Stoffe hast Du im Einsatz? Bei den ganzen Punkten davor ist im §2 zu lesen bei "Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen". Bei Punkt 5 dann "nur" Stoffe. Somit könnte man, wenn man großzügig ist, alles in Gemischen streichen, was natürlich nicht unbedingt sinnvoll ist.

    Darauf habe ich noch gar nicht geachtet. Stimmt, dort steht nur Stoffe :) Wir setzen wenige reine Stoffe ein.


    Alles im SDB unter Kap. 2.1 als kennzeichnungspflichtig eingestuft, kommt bei mir ins Kataster.
    Zu diesen Stoffen werden dann GefBeurteilungen und BA erstellt.


    Aber ein Stoff wie dieser Schmierstoff FUCHS TITAN ZH 5364 B würde ich trotzdem weiter ungerne in das Kataster aufnehmen.
    Die korrekte Lagerung wird bei uns bspw. trotzdem eingehalten, da dies über unser ERP System sichergestellt wird (Zusammenlagerung etc.)

  • Darauf habe ich noch gar nicht geachtet. Stimmt, dort steht nur Stoffe Wir setzen wenige reine Stoffe ein.

    Wobei hier die Nennung "Stoffe" durchaus sinnvoll ist, denn in der Regel besitzen nur Stoffe einen Grenzwert (bis auf wenige Ausnahmen). Wenn Dein Gemisch aber Stoffe mit Grenzwerten enthält muss man trotzdem darauf achten, ob dieser potentiell überschritten werden kann. Kannst Du das verneinen, ist ein Eintrag ins Verzeichnis nicht erforderlich, aber Deine LGK 10 bleibt und somit eine entsprechende Brandlast

    Aber ein Stoff wie dieser Schmierstoff FUCHS TITAN ZH 5364 B würde ich trotzdem weiter ungerne in das Kataster aufnehmen.
    Die korrekte Lagerung wird bei uns bspw. trotzdem eingehalten, da dies über unser ERP System sichergestellt wird (Zusammenlagerung etc.)

    Somit hast Du den Stoff ja über das ERP, was man ja auch als Verzeichnis ansehen kann. Du musst eben nur irgendwie (möglichst dokumentiert) sicher stellen, dass die gesetzlichen Vorgaben z.B. zur Zusammenlagerung eingehalten werden. Bei Lagern hat man oft ja auch z.B. ein Lagerbuch oder eine Lagerliste. Dies kann man auch als ein Gefahrstoffverzeichnis für den Bereich ansehen bzw. entsprechend gestalten.


    Dir und den Mitarbeitern vor Ort muss eben bekannt sein, dass das Öl eine potentielle Brandlast darstellt, ansonsten keine besonderen Anforderungen. Je nach gelagerter Menge ist dann evt. noch das Wasserrecht relevant. Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen ist möglich, aber dann muss man eben die Menge des Öls zu den brennbaren Stoffen hinzuzählen um darüber auf eine entsprechend hohe Gesamtmenge zu kommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.