WGK

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  • Hallo zusammen,
    ich erstelle grade ein Neues Anlagenkataster für Wassergefährdente Stoffe. Wenn ich Kühlschmierstoff der WGK II habe und das mit Wasser verdünne (95%), bleibt dann die Wassergefährdungsklasse oder verringert sich die auf I ??????



    Danke für eure Antworten,



    Gruß Stefan

    Liebe Grüße,


    Stefan


    Lass mich, ich kann das.... Oh, kaputt!!!

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  • ich denke die Wassergefährdungsklasse bleibt die gleiche. Das ist ja nicht vom Verdünnen mit Wasser getan. Sondern die enthaltenen einzelnen Stoffe können immer noch gleiche Schäden anrichten. Sonst könnte man ja damit argumentieren dass wenn ich das in den Nächsten Back kippe dann wird es so verdünnt dass das Produkt kaum nachweisbar ist.
    Ich glaube so funktioniert das alles nicht.

  • Guten Morgen
    Beispiel 1: Sind in einem Gemisch insgesamt 3 Prozent Komponenten der WGK 2und keine Komponenten der WGK 3 enthalten, so ergibt sich die WGK 1für das gesamte Gemisch.Beispiel 2: Wird einem nicht wassergefährdenden Stoff eine Komponente der WGK 3mit 0,05 % zugesetzt, so ist das Gemisch in WGK 1 einzustufen. Enthältder Stoff diese Komponente jedoch herstellungsbedingt als Verunreinigung,so ist er weiterhin “nicht wassergefährdend”.Beispiel 3 (Verdünnung):Ein Gemisch enthält 20 % WGK 2- und 80 % WGK 1-Stoffe. Es ist daherder WGK 2 zuzuordnen. Wird dieses Gemisch im Verhältnis 1:1 mit Wasserverdünnt, so ergibt sich im verdünnten Gemisch ein Anteil von 10 %WGK 2-Stoffen; das Gemisch ist also weiterhin in WGK 2 einzustufen.Wird demgegenüber im Verhältnis 1:4 verdünnt, so beträgt der WGK 2-Stoffanteil nur noch 4 % und das verdünnte Gemisch ist der WKG 1 zuzuordnen.
    Somit wärst du hier bei dir in WGK 1


    Hab dir mal was angehängt.
    Gruß Martin

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  • Hallo, ich bin beim Recherchieren über diesen Beitrag gestolpert. Und hätte mal eine Anfänger-Frage:


    Muss grundsätzliche jeder Gefahrstoff welcher im Unternehmen vorhanden ist, gemäß der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" selbst eingestuft werden?
    Was bedeutet dies in der Praxis? Kann ich da einfach das Gefahrstoffkataster um diese eigene Einstufung erweitern?



    Vielen Dank für eine Antwort, auch wenn die Frage vielleicht blöd ist ;)
    VG Schorsch

  • Muss grundsätzliche jeder Gefahrstoff welcher im Unternehmen vorhanden ist, gemäß der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" selbst eingestuft werden?

    Nein


    Ich fange beim Lesen von Gesetzen meistens mit dem Ritel "Anwendunsgbereich" an. Das hat sich schon oft als wertvoll erwiesen. :whistling: Sonst musst Du leider für ein Fläschen Tipp-Ex, Deine Spülmaschinentabs, eine Tube UHU-Alleskleber usw. tätig werden. Dann doch lieber mal die Rechtsgrundlagen lesen. ;)

    Kann ich da einfach das Gefahrstoffkataster um diese eigene Einstufung erweitern?

    Wenn Du damit auf Martins Beitrag abzielst und das nötige Fachwissen hast - ja. Ansonsten würde ich mich fachkundig beraten lassen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Schorsch,


    fertige Formulierungen brauchst Du nicht selber einzustufen. Die WGK findest Du in der Regel in Kapitel 14 des Sicherheitsdatenblattes.


    Bei selbst hergestellten Gemischen hast Du ja den Hinweis von Kelte und Martin gesehen.


    Ich würde die WGK auf jeden Fall mit in das Gefahrstoffkataster aufnehmen, denn die Einstufung hat ja z.B. große Auswirkung auf die Art der Lagerung.


    Guudsje hat natürlich recht, eine Flasche Tip-Ex brauchst Du sicher nicht aufnehmen. Hast Du davon aber ständig 500 Stück gelagert, sieht das anders aus


    Gruß Kai


    Tschuldigung, ist natürlich Kapitel 15 im SDB

    4 Mal editiert, zuletzt von Harti64 () aus folgendem Grund: falsches Kapitel angegeben

  • Ich fange beim Lesen von Gesetzen meistens mit dem Ritel "Anwendunsgbereich" an. Das hat sich schon oft als wertvoll erwiesen. Sonst musst Du leider für ein Fläschen Tipp-Ex, Deine Spülmaschinentabs, eine Tube UHU-Alleskleber usw. tätig werden. Dann doch lieber mal die Rechtsgrundlagen lesen.

    Dann sag mir mal, wann ich darauf verzichten kann, wenn ich meinen Betrieb in einem Schutzgebiet habe? Meiner Meinung nach ist da ein kleiner "Konstruktionsfehler" in der AwSV.


    Die WGK muss in der Regel der Lieferant des Produktes z.B. im SDB mitliefern, da es sich allerdings um eine nationale Einstufung handelt, findet man sie eben bei manchen SDB nicht, dann einfach den Lieferanten entsprechend befragen. Ich würde die WGK mit in das Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen, wobei zu beachten ist, auch Stoffe die kein Gefahrstoff sind können eine entsprechende WGK besitzen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • die Antwort steckt schon in Deiner Frage.

    :?: Dann nenn mir doch die Antwort, denn ich komme nicht darauf. Formal ist jede noch so kleine Menge im Schutzgebiet mindestens Gefährdungsstufe A und dafür ist dann ein Merkblatt nach Anlage 4 zu erstellen und in der Nähe der Anlage auszuhängen. Somit darf ich dann meinen Schreibtisch mit entsprechenden Merkblättern plakatieren, da ich in der Schreibtischschublade Tip-EX, Uhu und Stempeltinte aufbewahre und sich mein Büro zufälligerweise in einem Schutzgebiet befindet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Muss grundsätzliche jeder Gefahrstoff welcher im Unternehmen vorhanden ist, gemäß der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" selbst eingestuft werden?


    Nein

    Dann sag mir mal, wann ich darauf verzichten kann, wenn ich meinen Betrieb in einem Schutzgebiet habe?

    Formal ist jede noch so kleine Menge im Schutzgebiet mindestens Gefährdungsstufe A

    Dann nenn mir doch die Antwort, denn ich komme nicht darauf.

    Ne meion Lieber,


    so einfach mache ich es Dir nicht.


    Ich fange beim Lesen von Gesetzen meistens mit dem Ritel "Anwendunsgbereich" an. Das hat sich schon oft als wertvoll erwiesen.

    Jetzt kommst Du aber selbst drauf. ;)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Jetzt kommst Du aber selbst drauf.

    Nein, ich bin nicht darauf gekommen. Denn meine Schreibtischschublade gilt als ortsfeste Lageranlage und da ich im Schutzgebiet bin, bin ich auch voll im Anwendungsbereich der AwSV.
    Somit Anfrage bei der unteren Wasserbehörde. Dort gab es erstaunte Gesichter und dann eine mündliche Regelung, schriftlich wollte man mich nicht aus der Verantwortung entlassen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • (9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind
    1.selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
    2.Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.



    Also Axel,


    ich würde ja wirklich gerne mal Deinen Schreibtisch sehen. :D


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Vielen Dank für Diskussion.
    Habe heute mit einer Aufsichtsperson gesprochen. Dieser meinte damit wir einfach die WGK vom Sicherheitsdatenblatt ins Gefahrstoffverzeichnis eintragen sollen, und dann wäre dies erledigt.
    Wenn keine WGK im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist, macht man einfach eine Selbsteinstufung. Ein zusätzliches Formblatt ist laut seiner Aussage nicht notwendig. Diese hat mich jetzt noch mehr verwirrt.


    Da ich heute ziemlich überabeitet bin und mir der Kopf raucht, werde ich dies die nächsten Tage nochmals in Ruhe durcharbeiten.
    Und bei einer kommenden Fortbildung mich informieren.

  • Somit ist mein Schreibtisch eine Lageranlage für die oben erwähnten Produkte.
    Jeder unserer Händedesinfektionsmittelspender erfüllt den Begriff Anlage. Da wir im Heilquellenschutzgebiet liegen, greift auch nicht die Mengeneinschränkung, die sonst nur oberhalb von 0,22m³ greift. => Merkblatt nach Anlage 4 ist erforderlich.
    Bei einigen anderen Anlagen kommen wir in noch höhere Kategorien mit entsprechender Wirkung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Autsch. Da war ich ja wohl nicht der einzige Axel. Beruhigt mich zu wissen, das ich nicht alleine dastehe, obwohl ich immer noch das als Bürokratentum "extrem" ansehe.
    Die wollen es so und kriegen es halt so. Hat mich viel Zeit gekostet aber trotzdem gut für mich als Freiberufler.
    Gruß Martin