DIN EN ISO 131 - neue Leiternorm - Berechnung notwendige Standfußverbreiterung

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  • Ah, da taucht doch bei mir wieder eine Frage auf. In dem von Günzburg veröffentlichten Flyer steht drin, dass die Norm nur für Händler und Inverkehrbringer gilt (also Verkäufer).
    Jetzt gibt es eine Norm, die von den Herstellern / Verkäufer verlangt, dass die Leitern und Tritte der neuesten Norm entsprechen.
    Muss ich jetzt als Nutzer / Besitzer einer alten Leiter diese automatisch der neuen Norm anpassen? Die BetrSichV verweist ja auf den SdT. Aber muss ich deswegen trotzdem?
    Darf mein Leitern- und Trittebeauftragter die Leiter deswegen (entspricht nicht mehr der Norm) aus dem Verkehr ziehen? Oder anderst gefragt: neue DIN EN = SdT ?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Ob die neue Leiternorm Stand der Technik ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
    Die Norm kann aber durchaus als "Stand der Unfallverhütung" betrachtet werden.
    Und damit wäre IMHO eine successive Nachrüstung von Leitern "alter Norm" durchaus angezeigt und sinnvoll (aber nicht verpflichtend).

    Beste Grüße,
    Udo


    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Guten Morgen
    Hier wird nix nachgerüstet. Gibt keine explizite Verpflichtung hierzu. Wie auch bei den Zigtausenden Leitern welche schon im Einsatz sind.
    Leitern die bisher Standsicher waren und auch so in der GB dokumentiert sind, werden durch die neue Norm deshalb nicht unsicher.
    Gruß Martin

    Einmal editiert, zuletzt von martin s ()

  • Hi,


    sehe ich anders wie Martin. Die Norm stellt den aktuellen Stand der Technik dar und als Begründung für die Änderung der Standbreite wird die Unfallverhütung angeführt. Insofern halte ich auch eine Nachrüstung bestehender Anlegeleitern über 3 m Länge auf den aktuellen Stand der Technik für angebracht und im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab, der vor Gericht als Maßstab angelegt wird, für notwendig. Betrachtet man die Kosten für Anschaffung plus Montage von Traversen (als Nachrüstung zur Standfußverbreiterung) im Vergleich zu den Kosten eines Leiterunfalls ist die Nachrüstung auch betriebswirtschaftlich vertretbar.


    schöne Grüße

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  • @MrH
    Kann man ja kontravers darüber diskutieren.
    Betriebswirtschaftlich für wenige Leitern ja, aber wenn du einen großen Konzern hinter dir hast, glaube ich kaum an Betriebswirtschaftlichkeit bei einigen hunderten von Leitern.
    Wie erwähnt nicht zwingend gefordert.
    Gruß Martin

  • PS: In der DGUV Pressemitteilung steht "Ältere Leitermodelle, die nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist."


    Dieser Punkt ist aus meiner Sicht nur erfüllt, wenn die Leiter z.B. einen "Festpunkt" (z.B. zum einhängen) am vorgesehenen Einsatzort hat und somit mit geeigneten Hilfsmitteln die Standsicherheit hergestellt wird. In wie weit eine Person, welche die Leiter hält, als Sicherheitsmaßnahme ausreicht, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen ist die Sicherheit beim Einsatz der Leiter nicht mehr gewährleistet. Denn sonst hätte es ja gar keine Notwendigkeit gegeben, die Norm entsprechend zu ändern. Und dann ist die Leiter entsprechend nachzurüsten. Eine generelle Erlaubnis, alle Anlegeleitern einfach wie bisher weiter zu nutzen, lässt sich aus der DGUV Stellungnahme und der aktuellen Rechtslage nicht ableiten!

  • @martin s gefordert ist die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Überprüfung der Standsicherheit der Anlegeleitern. Wenn aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten durch zusätzlich vorhandene Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Leitern werden eingehängt oder am Fußende baulich gesichert) die Standsicherheit gegeben ist, besteht kein Handlungsbedarf. Andernfalls hält die Argumentation "die Standsicherheit ist (konstruktionsbedingt) gegeben" vor Gericht nicht stand und es besteht tatsächlich Handlungs- = Nachrüstbedarf bei Anlegeleitern, die nach alter Norm gebaut sind.

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