Verbandsbuch vs. Datenschutz

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  • Hallo liebe Arbeitsschützer ...


    Heute rief mich ein Kunde ganz aufgeregt an ..... er hatte ein Audit und ein Auditor (Rechtsanwalt) war der Meinung, das das Verbandsbuch (Papierform der Berufsgenossenschaften) nicht mehr der neuen Datenschutzgrundverordnung entsprechen würde und daher nicht mehr zulässig sei ..... hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht ???



    Sonnige Grüße aus dem Norden Christian

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"

    Werner von Siemens, Zitat von 1880


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  • Hi,


    Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich


    • Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.


    Das Verbandbuch in Papierform ist keine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und nicht in einem Dateisystem gespeichert. Das Verbandbuch an sich unterliegt somit gar nicht der Verordnung, da diese einen anderen Anwendungsbereich hat. An der Rechtslage zum Verbandbuch hat sich somit nichts geändert und das Thema Datenschutz vs Verbandbuch haben wir bereits hinreichend im Forum diskutiert.


    Bei der Auswertung des Verbandbuchs in elektronischer Form (= Übernahme der Daten in ein Dateisystem) ist der Schutz der personenbezogenen Daten entsprechend zu beachten (Stichwort anonymisierte Auswertung).


    Bei BG-Unfallmeldungen, die elektronisch erstellt, gespeichert und verschickt werden, ist die EU DSGVO einzuhalten (geeigneter Ablageort, beschränkter Zugriff, Verteiler im Verfahrensverzeichnis zur Datenverarbeitung).


    schöne Grüße vom u.a. Datenschutzbeauftragten

  • Hi Christian,


    ich habe die Datenschutzgrundverordnung genutzt, um bei der ASA dahin zu kommen, dass die Meldung nicht mehr in Verbandbuch in Papierform kommt, sondern online, via Intraneteintrag: Und es ist genau das passiert, was ich erwartet habe:


    Rechner für jeden zugänglich, kein Suchen nach dem Buch, ich habe deutlich mehr Meldungen.


    Aber ein Datenschutzproblem habe ich schon länger gesehen und daran hat die Grundordnung nichts geändert. Wer einträgt im Buch, sieht die Einträge der anderen. Ob denen das wirklich recht ist.


    Kurzum: Mit der Onlineversion habe ich mehrere Fliegen mit einer Klappe erschlagen. Das grenzt schon an die eierlegende Wollmichsau.


    lg


    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Guten Morgen,


    in der DGUV Information 204-022 "Erste-Hilfe im Betrieb" gibt es den Hinweis, dass es sich in jedem Fall um Daten handelt, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Das dürfte aber so gut wie bei jedem organisiert sein.


    Offtopic/


    Aber ist es nicht immer wieder schön, wie Unternehmen bei Audits Unternehmen völlig verunsichert werden?
    Aus meiner Erfahrung setzen die meisten Unternehmen auch häufig noch sämtliche mögliche Mängel der Auditoren um. Egal ob diese überhaupt eine belegbare und vertretbare Grundlage haben. Hauptsache keinen Stress mit den Auditoren, damit das Zertifikat nicht gefährdet wird.


    Einige Highlights:
    - Prüfplaketten nach DGUV Vorschrift 3 müssen gelb sein.
    - Neben jedem Handdesinfektionsmittelspender muss die Betriebsanweisung nach GefStoffV ausgehangen sein (Krankenhaus mit ca. 250 Spendern).
    - Jeder Beschäftigte ist durch die Sifa zu unterweisen.
    - Das ASA-Protokoll ist von der Sifa zu erstellen.
    - Gefährdungsbeurteilungen müssen hochkant geführt werden.
    - Das ist alles Aufgabe der Sifa. Der Betriebsarzt ist nur für die Untersuchungen und Impfungen zuständig.

    Gruß Roland

  • Hallo,


    also wir sehen das mehr als entspannt.
    Mein (in Deutschland mehr als anerkannter) Rechtsdezernent meinte zu Verbandbuch, Unfallanzeige u.ä.:
    ()
    "Im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung sind Sie natürlich weiterhin legitimiert und verpflichtet die Daten, entsprechend sorgfältig, zu verarbeiten und bspw. an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (193 SGB VII), Landesamt für Arbeitsschutz (ArbSchG) u.ä. zu übermitteln. Eine Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt durch die zuständigen UVT nur, soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist"


    Wir haben Verbandbücher in Papierform und elektronisch im Unternehmen.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA ()

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  • Hallo @elschwoabos


    das liegt aber daran, dass Du ein organisatorisches Problem hast. Wer sagt denn dass JEDER Verunfallte die Eintragung selber vornehmen soll (ich weiß es ist halt gelebte Praxis - aber:) der §24 DGUV Vorschrift 1 richtet sich an den Unternehmer und dieser ist verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auch einen "gewissenen" Datenschutz einzuhalten. Bei uns hat der Vorgesetzte das Verbandbuch zu führen, also i.d.R. Abteilungsleiter, Friedhofsleiter, Bauhofleiter usw. usw. Sicher nicht das Gelbe vom Ei, aber es schreibt nicht jeder im Verbandbuch herum und liest andere Einträge.


    DGUV V1 § 24: (Normadressat ist der Unternehmer und nicht der Verunfallte)
    (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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