Arbeitsplatzwechsel mit beruflicher Qualifikation notwendig - wer ist dafür zuständig?

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  • Es dreht sich um die Frage der Zuständigkeit der Sozialversicherung und der Agentur für Arbeit:

    Ein erkrankter Arbeitnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen (keine Berufskrankheit) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen, wird aber zukünftig normal und voll belastbar sein, wird also grundsätzlich uneingeschränkt berufstäig sein können. Um bei einem anderen oder evtl. auch seinem bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden zu können ist allerdings zunächst eine berufliche Qualifikation zwingend erforderlich.

    Wer ist für die Qualifikation zuständig, sprich wer soll diese bezahlen? Für mich kommen sowohl die Deutschen Rentenversicherung gemäß SGB IX, "Teilhabe am Arbeitsleben" als auch die Agentur für Arbeit gemäß SGB III, "§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit" in Frage. Gibt es eine Rangfolge, nach der der Arbeitnehmer zunächst bei einem der beiden Institutionen um Unterstützung nachfragen muß?

    Meinungen? Oder noch besser: Weiß das einer?


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

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  • ->Fachanwalt Sozialrecht

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Na und? Auch wenn das kein Kernthema der Arbeitssicherheit ist, ist doch eine gewisse thematische Nähe gegeben. Da ist es gar nicht so unwahrscheinlich hier jemanden zu finden, der die Antwort weiß.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Es dreht sich um die Frage der Zuständigkeit der Sozialversicherung und der Agentur für Arbeit:

    Ein erkrankter Arbeitnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen (keine Berufskrankheit) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen, wird aber zukünftig normal und voll belastbar sein, wird also grundsätzlich uneingeschränkt berufstäig sein können. Um bei einem anderen oder evtl. auch seinem bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden zu können ist allerdings zunächst eine berufliche Qualifikation zwingend erforderlich.

    Wer ist für die Qualifikation zuständig, sprich wer soll diese bezahlen? Für mich kommen sowohl die Deutschen Rentenversicherung gemäß SGB IX, "Teilhabe am Arbeitsleben" als auch die Agentur für Arbeit gemäß SGB III, "§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit" in Frage. Gibt es eine Rangfolge, nach der der Arbeitnehmer zunächst bei einem der beiden Institutionen um Unterstützung nachfragen muß?

    Ich würde behaupten es kommt stark auf die Qualifikation an. Ein Staplerschein für 100€ und 3 Tage aufpassen ist da bestimmt nicht einer Meisterschule für 10.000€ und einem Jahr Intensivschule zu vergleichen.

    Gruß

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  • @Micherheit
    ich frag mal meine Kollegen von der DRV (REHA müsste da bei uns zuständig sein und mir deine Frage beantworten können)

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (9. Juli 2018 um 06:42)

  • die Frage ist hier falsch

    Dieses Forum ist gegründet worden, um sich gegenseitig zu helfen. Hier werden sogar Konzerttipps und Musik ausgetauscht.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Moin,

    alles gut.

    Auch wenn ich die Frage nicht beantworten kann, FRAGEN kann man immer


    und

    wer fragt, der darf auch eine Antwort erwarten.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Sowas lässt sich perfekt in einem BEM-Gespräch klären, wenn der bisherige AG zur Weiterbeschäftigung bereit ist.
    Ggf. Schwerbehinderung und Gleichstellung beantrage.

    Nach einer Kündigung ist dann die Agentur für Arbeit definitiv im Boot. Möglicherweise wird diese versuchen die Kosten im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben an die DRV zu schieben.

    Zunächst sollte aber auf jeden Fall ein BEM-Gespräch stattfinden!

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • die Frage ist hier falsch

    Wieso?

    Die BGW beispielsweise bietet Seminare zum BEM an und betrachtet eben dieses als probates Mittel zur Gesundheitsprävention.
    Und hier muss zunächst ein BEM stattfinden. Zu diesem können dann die entsprechenden Leistungserbringer hinzugezogen werden.
    Das darf und sollte auch im Kopf einer Sifa sein, IMHO.
    Und gerade wenn eine BEM-Maßnahme die Gestaltung des Arbeitsplatzes ist, ist die Sifa doch derjenige, der dazu viel Wissen mitbringt und damit im BEM-Verfahren auch beteiligt wird. Der technische Beratungsdienst der Integrationsämter kann nur bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten hinzugezogen werden. Umso wichtiger ist es dann die Sifa mit ins Boot zu nehmen.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
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    Einmal editiert, zuletzt von elschwoabos (9. Juli 2018 um 07:24)

  • Guten Morgen
    Solange der AN einen Arbeitgeber hat ist dieser für eine Umschulung der Ansprechpartner.BEM wurde von Hardy schon angesprochen.
    Erst bei einer Arbeitslosigkeit an sich kommt dier Agentur für Arbeit hier ins Boot, welche Umschulungsmaßnahmen anbietet und auch bezahlt. In wieweit diese auch bei vorhandener Beschäftigung eine Umschulungsmaßnahme zahlt, muss mit der Agentur geklärt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel. Soweit mir bekannt, haben die Sachbearbeiter hier einen Ermessensspielraum.
    Gruß Martin

  • @Micherheit

    Also, ich habe die Antwort für Dich / Euch.
    Wenn der Kollege >15 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war, dann bezahlt das (Umschulung) die DRV. Wenn nicht, dann die AG.
    Den notwendigen Antrag für den Rehabilitationsantrag (gem. SGB IX) habe ich Dir besorgt. Sofern von Dir gewollt, sende ich den gern an deine Postanschrift.
    Meine EMail hast Du ja. :D

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

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  • Hallo Michael!

    Lass mich die Frage an einem Beispiel beantworten:

    Bis vor gut 6 Jahren habe ich noch die Abteilung QM / QS geleitet. Ein Mitarbeiter von mir hat sich damals operieren lassen und sich dabei leider einen Keim eingehandelt der ihn bis heute am arbeiten hindert (viele Operationen danach, künstliche Gelenke, etc.) in dieser Zeit wurde der Mitarbeiter von seinem Arbeitsplatz als Werker, bei der DGQ in Frankfurt zum Messtechniker ausgebildet (kostet ca. 18.000,-€) Wurde von der Rentenversicherung übernommen. Anschaffung von Hilfsmitteln an seinem Arbeitsplatz (Integrationsamt in der Stadt mit seinem Arbeitsplatz ) Der Kollege ist jetzt für 3 Jahre in "Vorrente" gegangen weil die Behörde in noch nicht als Vollrentner einstufen will.

    Also eigentlich eine ganz klare Aussage: Ist der Mitarbeiter an einer anerkannten Berufskrankheit erkrankt hilft die zuständige BG. Ist er ohne Berufskrankheit erkrankt die Rentenversicherung. Beides sind aber Behörden die sehr langsam arbeiten. Das erfordert Geduld und Nerven. Hier können zwei Institutionen sehr gute Hilfe leisten. Ein Anwalt für Sozialrecht (und nur für Sozialrecht) und / oder die Gewerkschaft.

    Ich würde es ehrlich gesagt begrüßen, wenn Du uns auf den laufenden bringst und wir Dir auch weiterhelfen können. Ich sehe immer mehr Fälle in meinem beruflichen Umfeld in dehnen so was zu Problemen führt. Vielleicht nutzt es ja einigen Mitlesern wenn sie die gleichen Probleme haben.

    Gruß
    Michael

  • Also eigentlich eine ganz klare Aussage: Ist der Mitarbeiter an einer anerkannten Berufskrankheit erkrankt hilft die zuständige BG. Ist er ohne Berufskrankheit erkrankt die Rentenversicherung. Beides sind aber Behörden die sehr langsam arbeiten. Das erfordert Geduld und Nerven. Hier können zwei Institutionen sehr gute Hilfe leisten. Ein Anwalt für Sozialrecht (und nur für Sozialrecht) und / oder die Gewerkschaft.

    Die korrekte Antwort siehst Du oben. Ich gehören zu denen, die sehr langsam arbeiten :cursing: Entscheidend ist die Anzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit.
    Vielleicht beschäftigst Du dich zuerst mit den Umständen und den Fallzahlen, mit denen die Mitarbeiter dieser Behörden zu kämpfen haben. Nur mal so am Rande. Und wenn ich mir manchmal die ausgefüllten Anträge ansehe, dann verstehe ich meine Kollegen/-innen von der VuR.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Mick!

    Sorry wenn Du dich jetzt angegriffen fühlst, aber das ist eine Feststellung, keine Kritik. Natürlich will der Betroffene das alles sehr schnell geht. Aber es ist nun mal so das die Behörden (übrigens eigentlich alle Behörden) viele Anträge bearbeiten müssen und das halt nun mal dauert.
    Da werden manche Betroffene schon mal ungeduldig und ja, manchmal auch unfair. Aber es sind halt auf beiden Seiten nur Menschen.

    Gruß
    Michael

  • In BEM hat eine Fasi nix zu suchen (Datenschutz), wern zum BEM mitkommt bestimmt der AN. Das ist dann bestimmt nicht die Fasi.

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  • In BEM hat eine Fasi nix zu suchen (Datenschutz

    Das sehe ich ganz anders ..... es gibt BEM Fälle da ist es sogar sehr Sinnvoll die Sifa mit einzubeziehen.

    wern zum BEM mitkommt bestimmt der AN.

    Ja, das stimmt .... und der kann durchaus auch der Meinung sein das eine Sifa in seinem Fall Sinn macht

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • erwin: Sicher? Ich habe in solch einem Fall schon eng mit dem BA, dem betroffenen MA und der Geschäftsführung zusammengearbeitet und u. a. Kontakt mit der Krankenkasse wegen des Hamburger Modells gehabt. Und das eindeutig auch auf Wunsch und mit Billigung vom MA und der GF. Manchmal ignoriert man ja unwissend und in bester Absicht Vorgaben aus den zahlreichen Regelwerken. Erlaube mir daher die direkte Frage: Wo steht das? Dass die eigentliche Aufgabe einer SiFa eine andere ist ist klar, darüber brauchen wir nicht zu diskutieren, dass eine SiFa persönliche Daten erfährt wird allerdings so oft der Fall sein, dass es mich wundern würde wenn das eigentlich verboten wäre.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Erlaube mir daher die direkte Frage: Wo steht das? Dass die eigentliche Aufgabe einer SiFa eine andere ist ist klar, darüber brauchen wir nicht zu diskutieren,

    Na dann.....
    Schau mal ins ASIG §6 z. B.

    d)der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,


    Also für mich ist das schon auch die Aufgabe einer Sifa

    Viele Grüße aus Mittel:Franken: