Umgang mit Fremdfirmen
- Oliver77
- Erledigt
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Ich denke, du willst auf die Unterscheidung zwischen "Werksauftrag" und "Leiharbeit" hinaus, Micha.
Bei der für eine bestimmte Aufgabe georderten Elektrofirma handelt es sich um Ersteres. Der Arbeitgeber des Elektrikers weiß um die Tätigkeit seines Mitarbeiters und den Einsatzort. Bei einem Unfallereignis tritt er unmittelbar in Aktion.
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Ich denke, du willst auf die Unterscheidung zwischen "Werksauftrag" und "Leiharbeit" hinaus, Micha.
Korrekt! - Danke für die Antworten, auch MrH .
Sie decken sich mit meienr Vermutung.
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Moin,
Wenn Mitarbeiter von Fremdfirmen bei euch verunfallen müsst ihr bei meldepflichten Unfällen keine Unfallanzeige bei eurem gesetzlichen Unfallversicherungsträger erstatten.
... das sieht die TAP der BG RCI bei einem meiner Unternehmen reichlich anders:
dort möchte man die Unfall-Meldung mit dem Vermerk "Leiharbeitnehmer"; schließlich geht es für die BG um die Möglichkeit, systemische Probleme in einem Unternehmen zu erkennen.
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Nach einschlägigen Urteilen ist der Entleiher in der Pflicht, z.B. die Unfallmeldung zu leisten. Er ist als Entleiher zu 100% für die eingebundenen AÜ-Mitarbeiter verantwortlich https://www.cmshs-bloggt.de/ar…rbeitsunfall-beim-kunden/
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Moin,
... das sieht die TAP der BG RCI bei einem meiner Unternehmen reichlich anders:
dort möchte man die Unfall-Meldung mit dem Vermerk "Leiharbeitnehmer"; schließlich geht es für die BG um die Möglichkeit, systemische Probleme in einem Unternehmen zu erkennen.
Wenn sich z.B. der Mitarbeiter der Sanitärfirma (Fremdfirma mit Reparaturauftrag) bei der Reparatur der Heizung im Betrieb verletzt: auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Forderung des TAP gegenüber dem Unternehmer? Es macht rechtlich aus guten Gründen einen Unterschied, ob ein Leiharbeiter beschäftigt oder eine Fremdfirma beauftragt wird...
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Moin,
... das sieht die TAP der BG RCI bei einem meiner Unternehmen reichlich anders:
dort möchte man die Unfall-Meldung mit dem Vermerk "Leiharbeitnehmer"; schließlich geht es für die BG um die Möglichkeit, systemische Probleme in einem Unternehmen zu erkennen.
Leiharbeitnehmer müssen natürlich auch der BG gemeldet werden in dessen Unternehmen der LAN arbeitet (verliehen wurde).
Dadurch können dann systematische Unfallschwerpunkte erkannt werden.
Es gibt Firmen, bei denen mehr als 80% LAN beschäftigt sind, da kämen ja dann keine Unfälle mehr ans Licht!
Die Abrechnung der Behandlungskosten wird dann aber wohl die BG der LAN-Firma übernehmen, daher die doppelte Meldung!
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Wenn sich z.B. der Mitarbeiter der Sanitärfirma (Fremdfirma mit Reparaturauftrag) bei der Reparatur der Heizung im Betrieb verletzt: auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Forderung des TAP gegenüber dem Unternehmer? Es macht rechtlich aus guten Gründen einen Unterschied, ob ein Leiharbeiter beschäftigt oder eine Fremdfirma beauftragt wird...
Ich denke nicht, dass es hier um eine rechtliche Grundlage geht. Ich habe auf unserem Online-Formular auch den Punkt Fremdfirmenunfall. Ich als SiFa will ja auch wissen, was bei uns so passiert. Besteht ja die Möglichkeit, dass der FFMA über eine lose Bodenfliese oder über eine lockere Stufe gefallen ist.
Verletzt sich der MA mit einem Werkzeug benötigt er erste Hilfe, u. U. auch den Betriebsarzt.
Auch wenn es ein FFMA ist, der verunfallt, lernen wiur daraus für die Zukunft.
Beim nächsten Mal habe ich den Unfall schon im Vorfeld verhindert.
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Bei einem Unfall eines Mitarbeiters einer Fachfirma, die im Werksauftrag des Betriebes einen Schaden beheben soll, da diese Arbeiten nicht von Betriebsinternen ausgeführt werden können, oder auch die entsprechende Qualifikation fehlt, ist eine mögliche Maßnahme auch nicht durch den Betrieb zu erschließen. Dieser hat zu den Arbeiten ja auch keine Gefährdungsbeurteilung, da er diese Kompetenz ja fremd einkauft. Damit auch keine betriebliche Tätigkeit, sondern ein Werksauftrag.
Bei einem Leiharbeiter, der durch einen Personaldienstleister zur Verfügung gestellt wird, wird eine Tätigkeit im Leistungsumfang des Entleihers ausgeführt, für den dieser dann auch verantwortlich zeichnet und möglicherweise Maßnahmen zu treffen hat.
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Moin, Hafensifa,
Dieser hat zu den Arbeiten ja auch keine Gefährdungsbeurteilung, da er diese Kompetenz ja fremd einkauft. Damit auch keine betriebliche Tätigkeit, sondern ein Werksauftrag.
... es kommt auf die Tätigkeit an; eins "meiner" Unternehmen führt Dienstleistungen bei Auftraggebern durch, die vor Beginn der Tätigkeit ein Sicherheitskonzept einfordern, das eine GefB beinhaltet ... bei Unternehmen, wie Sanofi, Boehringer u.a., eine Forderung, die zur Auftragsbearbeitung gehört.