Benötigte Schulung / Ausbildung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen

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  • Hallo zusammen.


    Eine Frage.


    Momentan läuft hier eine hitzige Diskussion.


    Laut der Leitung unserer Instandhaltung reicht es, wenn Mitarbeiter, die eine Hubarbeitsbühne bedienen sollen vom Verleiher unterwiesen werden um das Gerät zu
    benutzen.


    Nach Recherche DGUV 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" und der DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" bin ich der festen Meinung, dass Bediener einer Hubarbeitsbühne einen "Führerschein" zum Bedienen der Bühne benötigen (theroretsiche und praktische Ausbildung mit Abschlußprüfung).


    Wie wird das bei euch gehandhabt?


    Gruß


    Hilko

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  • Hallo,



    das haben wir auch schon beim Umgang mit einem Flurförderzeug diskutiert. Der "Führerschein" als solches existiert nicht. Es handelt sich lediglich um eine Bestätigung, dass man an dem Arbeitsgerät unterwiesen wurde.
    Wie soll man das denn auch sonst regeln, wenn man sich nur alle paar Monate eine Hubarbeitsbühne leiht? Jedesmal einen neuen Führerschein? Eine Einweisung am Arbeitsgerät, Probefahrt, schriftlich bestätigen lassen, fertig.
    Sollte der "Führerschein" Besitzer den Betrieb wechseln. Ist der Führerschein im neuen Unternehmen wertlos.
    Je mehr man unterwiesen wird, desto besser ist das natürlich. Vor allem, wenn man auf den firmeneigenen Staplern unterwiesen wird.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Hallo,


    ganz kurz:


    Alles auf privaten, geschlossenen Gelände: da brauche ich nichts.
    Betrieb, Unfall und Kostenübernahme durch eine Versicherung: Darf der Mensch überhaupt die Bühne, den Stapler, etc. bedienen oder benutzen?
    Ja klar. Wie weise ich das nach? Wie kann ich nachweisen, dass eine Ausbildung nach einem Standard gem. DGUV .... erfolgt ist?


    Das zeigt mir der Befähigungsausweis, hier oft als "Führerschein" tituliert.


    (Bitte, das war jetzt wirklich superknapp gesagt.)

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Vergiss nicht die schriftliche Beauftragung für den Maschinenbediener. Die ist viel wichtiger!

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    Gruß Mick

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  • Hi,


    gemäß DGUV Grundsatz 308-008 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
    1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
    3.ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
    Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.


    Ob der Unternehmer als Befähigungsnachweis einen Ausbildungsnachweis ("Führerschein") fordert oder den Mitarbeiter vor seinen Augen Probe fahren lässt ist dem Unternehmer überlassen. Es gibt keine rechtsverbindliche Vorgabe wie die Befähigung nachzuweisen ist, somit ist auch kein schriftlicher Ausbildungsnachweis erforderlich (außer der Auftraggeber fordert dies vom Auftragnehmer). Wichtig sind die Unterweisung (inklusive schriftlicher Dokumentation der Durchführung) und der schriftliche Fahrauftrag für jeden Hubarbeitsbühnenbediener, damit der Unternehmer Rechtssicherheit erlangen kann.


    schöne Grüße

  • Hi,


    wir hatten dieses Thema auch schon öfters. Der Punkt ist die Befähigung nachzuweisen.
    Natürlich kann man sagen bzw. nachweisen, dass man die Mitarbeiter in dem einen Gerät eingewiesen hat.
    Uns wurde empfohlen eine zusätzliche Ausbildung zum „Erwerb der Bedienberechtigung für Hubarbeitsbühnen“ für die Mitarbeiter zu organisieren.
    Das ist meist nur ein Tageskurs und die Kosten halten sich im Rahmen.
    Falls es mehrere Mitarbeiter betrifft läßt sich dies meist auch auf dem Firmengelände mit den hauseigenen Hubarbeitsbühnen durchführen.


    Schöne Grüße

  • Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Nochmal schön alles zusammengefasst und auf den Punkt gebracht!

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Also wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe,


    => haben wir jetzt einmal die Meinung, dass die Befähigung mittels einer Prüfung (z.B.Zertifikat) nachgewiesen werden muss
    => und dass man die Befähigung auch so nachweisen kann ohne eine Prüfung abgelegt zu haben.


    Was jetzt?


    Grüße
    Cooley

  • Keine Prüfung/Test als muss. Bei Unterweisung wird hier beim Kunden schriftlich (mit Unterschrift) festgehalten, das derjenige den Inhalt der Unterweisung( Theorie und Praktisch) verstanden hat und so auch anwendet.
    Gruß Martin

  • Vielen Dank aber ist dann nicht BGR 500 (sagt nein) und BGG 966 (sagt irgendwie ja) ein bisschen widersprüchlich. Weil die BGG 966


    von einer theoretischen und praktischen Ausbildung spricht mit Zertifikat.

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  • Hallo zusammen,


    also in dem Grundsatz 308-008 ist schon ziemlich genau beschrieben wie die Unterweisung / Ausbildung von Statten gehen soll. Hier ist auf Seite 13 auch festgehalten das die Unterweisung / Ausbildung durch eine praktische- und theoretisch Prüfung beendet werden soll und diese Prüfung ist zu dokumentieren.


    Wortlaut aus dem DGUV G 308-008:


    Abschlussprüfung


    Die Ausbildung ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.
    Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z.B. in Form eines Fragebogens, durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 25 Fragen umfassen.
    Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden.
    Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Hierbei soll auf den richtigen Umgang und das sichere Fahren der Hubarbeitsbühne geachtet werden.
    Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.


    Weiterhin ich der Überzeugung, das wenn der MA die Bühne unfallfrei geradeaus fahren kann, dies leider nichts über die Befähigung aussagt. Es sollte immer bedacht werden, das beim falschen handhaben dieser mobilen Arbeitsmittel schon kleine Fehler / Fehleinschätzungen fatale Folgen haben können.


    Ich bin seit 10 Jahren Ausbilder und erlebe immer wieder das die Leute die nach eigener Aussage "schon ewig und drei Tage" mit den Geräten Arbeiten nach dem Schulungstag bzw. den Schulungstagen zu mir kommen und ehrlich frank und frei zugeben, das Sie wohl die letzten Jahre einiges falsch gemacht haben und in vielen Situationen ziemliches Glück gehabt haben.


    Das fängt meist mit der Fehleinschätzung des Gewichtes der Arbeitsbühne an (macht euch mal den Spaß und lasst eure MA mal das Gewicht schätzen, da die meisten eh noch nie auf das Typenschild geschaut haben ;) . Ihr werdet erstaunt sein was dabei Rauskommt.) und endet mit Belastung, Abstützen etc.


    Mit besten Grüßen aus Köln


    Julian

  • Zauberwort soll nicht muss

    Kann man so interpretieren, muss man aber nicht ;) .

    Philipp Kohlhöfer: Falls Deutschland wirklich ausstirbt, wäre es schön, wenn die Idioten zuerst verschwinden.


    Geduld, ist die Kunst, langsamer wütend zu werden!


    Sitzen ist das neue Rauchen :/!

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  • Hallo,


    wir haben eine eigene Scherenbühne.


    Im Rahmen der eigenen Staplerfahrerausbildung wird bei Bedarf die Bühne mit reingenommen.
    Außerdem die jährliche Unterweisung, Fahrauftrag und alle Bediener der Scherenbühne müssen eine G41 Untersuchung nachweisen.


    Viel mehr kann man nicht machen denke ich.

  • alle Bediener der Scherenbühne müssen eine G41 Untersuchung nachweisen.

    Aua,


    ich möchte nicht wieder die gleiche Diskussion aufmachen, da dies hier im Forum bereits oft diskutiert wurde, aber für die G41 hast Du keine rechtliche Grundlage. Einfach mal im Forum schauen. Das wurde schon ausgiebig erläutert. Falls Diskussionsbedarf besteht, können wir uns gerne hier austauschen, um diesen Thread nicht themarisch zu zerpflücken.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Aua,
    ich möchte nicht wieder die gleiche Diskussion aufmachen, da dies hier im Forum bereits oft diskutiert wurde, aber für die G41 hast Du keine rechtliche Grundlage. Einfach mal im Forum schauen. Das wurde schon ausgiebig erläutert. Falls Diskussionsbedarf besteht, können wir uns gerne hier austauschen, um diesen Thread nicht themarisch zu zerpflücken.


    Gruß Frank

    Da hat Frank völlig recht und ich finde es gut das er immer wieder darauf hinweist

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016