Einzuhaltende Richtlinien, Verordnungen, Regeln

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  • Hallo zusammen.


    Anbei eine Frage.


    Geh ich recht in der Annahme, das die von den einzelnen BG heraus gegebene Richtlinien, Verordnungen und
    Regelwerke, sowie Informationen/Grundsätze für alle Mitarbeiter von Betrieben, die egal auch welcher
    Berufsgenossenschaft angehören gelten?


    Gruß


    Bolle


    "ick mut gor nix!"

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  • Ich würde sagen: Es kommt drauf an.


    Teilweise und unter Umständen gelten diese.
    Hier mal ein Zitat aus der BGI 5080 der BG Bau

    Gegebenenfalls sind für die eigenen Arbeit en zusätzliche Vorschriften anderer Unfallversicherungsträger zu beachten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Arbeiten in einem Unternehmen durchgeführt werden, das zu einem anderen Unfallversicherungsträger gehört.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

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  • Hallo Axel
    Das hört sich aber bei den Unfallversicherungsträgern und Gewerbeaufsicht anders an wenn was passiert ist.
    Hab da schon einige Diskussionen gehabt.
    Das staatliche Recht ist für jeden verbindlich.
    Das autonome Recht (BG Vorschriften) ist verbindlich für alle bei den Berufsgenossenschaften versicherte Unternehmen.
    Das schließt also nicht aus das z. B. die BG Vorschrift c22 nicht für ein BG Mitgliedsbetrieb der RCI gilt, wenn diese ein Bauvorhaben beabsichtigen.
    Gruß Martin

    Einmal editiert, zuletzt von martin s ()

  • Da keine Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und der fremd BG besteht, kann diese BG auch keine Vorschriften machen, die einzuhalten sind. Allerdings kann die eigene BG die Vorschrift der fremd BG übernehmen oder als Stand der Technik ansehen und dann ist man dabei. Mir fallen spontan auch 2 Vorschriften ein, die nicht für alle gelten. Das sind die DGUV Vorschrift 2, die von jeder BG ein wenig abgeändert wird und die DGUV Vorschriften 3 und 4, welche je nach BG bzw. Unfallkasse anzuwenden sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ist die DGUV nicht den BGen übergeordnet? Dann wäre genau das der Punkt, das Vorschriften vereinheitlicht werden und für alle BGen bindent sind. ?(

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Grundsätzlich sind die Schutzziele einzuhalten, von allen.


    Die Unterlagen der BG en könnten vor Gericht als stand der Technik angesehen werden

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist hierarchisch gegliedert. Der Staat erlässt Gesetze mit allgemeinen Anforderungen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz). Konkretisiert werden die Gesetze durch staatliche Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

    2014 wurden die BGV Vorschriften als DGUV Vorschriften 1–84 zusammengefasst.
    Mit den DGUV-Vorschriften wurden die nahezu identischen Vorschriften des BGV A1 und des GUV-V A1 außer Kraft gesetzt und in eine Vorschrift überführt.
    Die DGUV-Vorschriften stellen sogenanntes
    autonomes Recht[ der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich.
    Formulierungen wie Stand der Technik und „gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“, wie sie im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung genannt werden. Der Stand der Wissenschaft und Technik beschreibt die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse werden als gültig anerkannt, sind nicht widerlegt und geben die herrschende Meinung der Fachwelt wieder. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Sie können Gestaltungsziele oder Gestaltungsrichtlinien enthalten. Als Richtlinien bei der Gestaltung von Arbeit müssen sie zweckmäßig sein und mit angemessenen Mitteln durchführbar. Dazu gehören staatliche Technische Regeln, DGUV Regeln, DGUV Informationen, Tarifverträge, bestimmte Normen und Veröffentlichungen von staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

    Dateien

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Nettes Infomaterial, nur meiner Meinung nach in einigen Punkten sachlich falsch.
    §15 SGB 7 sagt aus: "(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen"


    Somit ist klar, die Unfallversicherungsträger (=BG/UK) sind diejenigen, die das autonome Recht ausüben, nicht die DGUV als "Dachverband". => nur wenn die BG/UK eine Vorschrift ausgibt ist diese rechtswirksam. Daher findet man auf fast allen DGUV Publikationen den Vermerk "MUSTER UVV".
    In der Praxis übernehmen die Unfallversicherungsträger dieses Muster oft 1:1 bzw. erklären es für ihre Mitgliedsbetriebe als verbindlich.
    Bei der Vorschrift 2 gibt es aber viele unterschiedliche Varianten und die Vorschriften 3 und 4 sind noch aus der historischen Entwicklung heraus, getrennt, auch wenn die Inhalte fast identisch sind.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.