Artikel aus Spiegel Plus -Vorsicht, giftiger Asphalt!

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo zusammen,


    in der Anlage habe ich Euch eine Artikel aus Spiegel Plus angehängt. Es geht um die Gefährdung beim Verarbeiten von Kaltasphalt-Reperaturasphalt .


    Würde gerne Eure Meinungen dazu hören

    Dateien

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ANZEIGE
  • Wenn ich da lese aus 1t Asphalt werden 5l Lösemittel frei, dann sind das so grob 0,5%, somit deutlich unter der Berücksichtigungsgrenze für Gefahrstoffe, sofern es sich nicht gerade um krebserzeugende Stoffe handelt. Interessant, ich konnte nur 1 SDB finden, welches angab, dass 1,5% Xylol enthalten ist. Alle anderen auf die Schnelle gefundenen SDB haben keinerlei gefährliche Inhaltsstoffe deklariert. Wenn nun die BG Bau hier auf Lösemittel aufmerksam wurde, sollte sie diese auch herausfinden und dann nachsehen ob es dafür AGW gibt. Wenn ja, sind diese ebenfalls im SDB zu benennen. Schon hat man einen Angriffspunkt, wie man die Hersteller treffen kann, denn ein fehlerhaftes SDB stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, man muss sie nur verhängen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist ja interessant was du da sagst. Ich habe da gerade ein SDB über Wasserstoffperoxid bearbeitet bei dem es angeblich kaum Gefährdungen gibt. Laut Hersteller. Wird in einer Galvanik Anlage benötigt. Ich habe mir angewohnt alle Angaben zu den Inhaltsstoffen in den Datenbanken zu überprüfen, und das Datenblatt der GisChem zu dem Produkt sagt ganz was anderes als der Lieferant.
    Wo kann ich das denn Anzeigen?
    Und sind Datenblätter in denen der Hersteller behauptet sein Produkt sei ungefährlich (betrifft ein anderes) er aber keine Angaben über die Inhaltsstoffe macht so dass man es auch beurteilen könnte akzeptabel?

  • Ich habe da gerade ein SDB über Wasserstoffperoxid bearbeitet bei dem es angeblich kaum Gefährdungen gibt.

    Gerade bei Wasserstoffperoxid ist die Einstufung stark von der Konzentration abhängig. Man kann diese Einstufungsgrenzen, sofern sie sich von den Standardgrenzen nach CLP unterscheiden in der Regel in der Gestis Stoffdatenbankfür die einzelnen Inhaltsstoffe einsehen. Dort unter Vorschriften, dann GHS-Einstufung von Gemischen; Spezifische Konzentrationsgrenzen. Alternativ im ECHA C&L Inventory.
    Eine 30%ige Wasserstoffperoxidlsg. ist z.B. wie folgt eingestuft: Augenschäd. 1; H318 => GHS05 (ätzend), Signalwort Gefahr. Bei einer unter 8%igen bist Du bei GHS07 (Ausrufezeichen) und Achtung mit H319. Als brandfördernd mit GHS03 ist eine Wasserstoffperoxidlösung erst ab einer Konzentration von 50% zu kennzeichnen. Unterhalb von 5% ist Wasserstoffperoxidlsg. nicht kennzeichnungspflichtig.

    Wo kann ich das denn Anzeigen?

    Primär bist Du verpflichtet mögliche Fehler im SDB dem Lieferanten mitzuteilen und von Ihm dann eine Stellungnahme einzufordern. Erst wenn sich dieser uneinsichtig zeigt, oder keine ausreichende Information liefert erfolgt der nächste Schritt über das REACH-CLP-Biozid Helpdesk. Dieses ist in Deutschland bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) angesiedelt.

    Und sind Datenblätter in denen der Hersteller behauptet sein Produkt sei ungefährlich (betrifft ein anderes) er aber keine Angaben über die Inhaltsstoffe macht so dass man es auch beurteilen könnte akzeptabel?

    Sofern alle gefährlichen Inhaltsstoffe unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen (siehe CLP Verordnung Anhang I, Abschnitt 1.1.2.2 bzw. Tabelle 1) sind, muss der Hersteller diese nicht angeben. Entsprechend der Rechenmethoden nach CLP ist dann auch davon auszugehen, dass die Mischung keine Einstufung erforderlich macht. Im Zweifelsfall, oder wenn konkrete Verdachtsmomente einer potentiell schädigenden Wirkung vorhanden sind, kann sich der nachgeschaltete Anwender immer über den Lieferanten an den Hersteller wenden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Als brandfördernd mit GHS03 ist eine Wasserstoffperoxidlösung erst ab einer Konzentration von 50% zu kennzeichnen.

    die Angabe im SDB ist >35% <50%... kann also im Zweifel 50 % sein. oder irgendwas zwischen 35 und 50.

  • ANZEIGE
  • die Angabe im SDB ist >35% <50%... kann also im Zweifel 50 % sein. oder irgendwas zwischen 35 und 50.

    Deshalb steht im SDB <50% also max. 49,99 % und muss damit nicht als brandfördernd gekennzeichnet werden.
    Laut echa 35 % ≤ C < 50 % lediglich als Skin Irrit. 2 mit H315

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • bei >35% bis <50% ergibt sich somit:
    Eye Dam. 1; H318: 8 % ≤ C < 50 %
    Skin Irrit. 2; H315: 35 % ≤ C < 50 %
    STOT SE 3; H335; C >= 35 %


    Somit GHS05, GHS07 als Piktogramme, Signalwort: Gefahr.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • bei >35% bis <50% ergibt sich somit:
    Eye Dam. 1; H318: 8 % ≤ C < 50 %
    Skin Irrit. 2; H315: 35 % ≤ C < 50 %
    STOT SE 3; H335; C >= 35 %


    Somit GHS05, GHS07 als Piktogramme, Signalwort: Gefahr.

    Da hast du völlig recht, ich hatte nur auf brandfördernd geschaut

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • ANZEIGE