Notausgang für einen Maschinenraum

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  • Servus zusammen,


    ich schreibe meine Bachelorarbeit (bin eigentlich Maschinenbauer :thumbup: ) über die sicherheitstechnische Auslegung einer Kälteanlage. Ein Maschinenraum für den Betrieb von Anlagen mit brennbaren Kältemittel muss anhand von der Norm DIN EN 378-3 ausgelegt werden. Der MR soll in einer Halle stehen, die eine Wand ins Freie hat. Weiterhin ist die Halle auch der einzige Durchgang in eine zweite Halle, wobei die Tür in die Halle selbst und in die zweite Halle nahe an der Außenwand ist. An der Außenwand befindet sich auch ein Rolltor. Die Hallenbetreuer schlagen vor, den Durchgang zu der zweiten Halle freizulassen und den Maschinenraum oben zu platzieren, da das auch der Fluchtweg aus der zweiten Halle ist.






    So, meine Frage: Lässt sich diese Auslegung mit diesem Teil der Norm 378-3 zusammenbringen?


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    5.14.5 Türen und Öffnungen
    Maschinenräume mit Kältemitteln der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 oder B3, deren Füllmenge über dem praktischen Grenzwert für den Rauminhalt liegt, müssen eine Tür aufweisen, die entweder direkt oder über einen speziell dafür vorgesehenen Vorraum mit selbstschließenden dichten Türen ins Freie führt.
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    Unser Kältemittel ist als A3 klassifiziert (hoch brennbar) und wir benutzen weit mehr als den praktischen Grenzwert, das heißt diese Anforderung greift bei uns. Bleibt die Frage, was ein "speziell dafür vorgesehener Vorraum" sein kann.
    Nach meiner Auffassung ist die vorgeschlagene Lösung nicht zulässig, da dieser Fluchtweg den Raum teilt mit einem Bereich wo Personal an einem Rechner arbeitet, und somit der "speziell dafür vorgesehene Vorraum" nicht mehr gegeben ist. Dazu muss noch gesagt werden, dass zu diesem Hallenbereich sowie zu der 2. Halle sämtliche Mitarbeiter Zugang haben, die nicht speziell eingewiesen wurden. Ich würde am liebsten den den Maschinenraum auf der Seite der Außenwand platzieren, mit einer Tür direkt ins freie, aber dadurch würde ich dummerweise den Fluchtweg aus der 2. Halle blockieren bzw. verlängern.


    Meine Betreuer bestehen darauf, dass der Vorschlag zulässig ist, da es einen Fluchtweg gibt den man ungehindert nutzen kann. Dieser Computerarbeitsbereich sei ja weit außerhalb des Fluchtwegs, und der Fluchtweg müsse sowieso immer frei sein. Außerdem würde es im praktischen Fall eh einfacher sein, da der Maschinenraum nur zu Wartungszwecken betreten wird, in dem Fall ist die Türe zum MR offen und die Halle gesperrt sodass es noch weniger Hindernisse gibt. Außerdem soll vorgesehen werden dass bei Freisetzung von Gas sofort das Rolltor automatisch aufgehen soll, sodass dem Flüchtenden nichts mehr im weg ist (wobei ich heute aus ASR A2.3 gelernt habe dass das nicht als Fluchtweg vorgesehen werden kann)
    Das alles klingt zwar vernünftig aber ich tue mich halt schwer mit dem Wortlaut der Norm. Wie seht ihr das?


    Viele Grüße
    Yamahari

    Einmal editiert, zuletzt von yamahari () aus folgendem Grund: Formatierung

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  • da der Maschinenraum nur zu Wartungszwecken betreten wird, in dem Fall ist die Türe zum MR offen und die Halle gesperrt

    Da hätte ich ein Problem damit. Wenn die Halle 1 gesperrt ist, ist für Halle 2 kein Fluchtweg mehr vorhanden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da hätte ich ein Problem damit. Wenn die Halle 1 gesperrt ist, ist für Halle 2 kein Fluchtweg mehr vorhanden.

    Hoppla, das hab ich ja total vergessen! Aber gut wenn es nicht anders geht kann auch die 2. Halle gesperrt werden. Nur wie sieht das mit dem Fluchtweg der ersten Halle aus?