Hallo,
ich habe mich gerade durch die Tagungsunterlagen der DGUV-Mitgliederversammlung (erste Juni Woche) gearbeitet.
Interessant wird sicher die Verabschiedung der neuen DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren".
Inhaltlich natürlich nicht mehr vergleichbar mit der alten Vorschrift; wurde sie doch an den modernen Arbeitsschutz angepasst.
Bemerkenswert ist m.E. nach eine Klärung zu möglichen Eignungsuntersuchungen bei Atemschutzgeräteträger und Taucher der Freiwilligen Feuerwehren.
Ich habe hier im Forum regelmäßig den Rechtscharakter einer UVV in Bezug auf Eignungsuntersuchungen kommuniziert. Im Arbeitsleben darf eine UVV keine Eignungsuntersuchung begründen. Dies wurde in der UVV Feuerwehren nun geändert und zwar in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium, jedoch nicht für alle........
Das besondere dabei ist: Die UVV zählt nicht für hauptamtliche Kräfte (BF, WF u.ä.) sondern ausschließlich für Freiwillige Feuerwehren. Ebenso muss die Untersuchung nicht mehr von einem Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner durchgeführt werden, sondern von "geeigneten Ärzten".
§ 7: Für das Tragen von Atemschutz und das Tauchen bei der freiwilligen Feuerwehr können die Eignungsuntersuchung und die arbeitsmedizinische Vorsorge gemeinsam durchgeführt werden; die Durchführung darf durch hierfür geeignete Ärzte oder Ärztinnen erfolgen, die nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner/-innen sein müssen.
Fazit: für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren wird nun eine bestehende Lücke im Bereich der Eignung geschlossen. Für hauptamtliche Feuerwehrkräfte wird weiterhin keine Eignungsuntersuchung durch eine UVV legalisiert, die ArbMedVV (Pflichtvorsorge) hat weiterhin Gültigkeit.
Es gibt noch weitere hilfreiche Festlegungen zu Themen wie: bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, FW-Einrichtungen, Einsatzbedingungen usw..