Schutzstreifen nach TRGS 510

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  • hallo in die Runde, eine Frage: Was muss man sich denn unter diesem Schutzstreifen bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten im Freien (TRGS 510 Anlage 5 Nr. 4) vorstellen? Den gibt es ja unabhängig vom Abstand zu anderen Anlagen. Verwirrend ist ja vor allem, dass nach (11) dort entzündbare Flüssigkeiten stehen dürfen und sonst nix. Bei meinem fraglichen Lager wären das 30m, ist ja fast nicht zu schaffen. Wie muss man diesen Absatz interpretieren?

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  • Ich würde so interpretieren, dass transportrechtlich zulässig verpackte Ware im Schutzstreifen stehen darf.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Na erstmal vielen Dank. Müsste man das aber so interpretieren dass in diesem Schutzstreifen beine anderen baulichen Anlagen stehen dürfen? das ist schon irgendwie eine komische Formulierung da in der TRGS.....

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  • Hier die Aussage von KomNet: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/12800

    Der Begriff "öffentliche Straßen" umfasst demgegenüber Autobahnen genauso wie Nebenstraßen ... Bei dieser Bandbreite von möglichen Straßensituationen kann nicht generell unterstellt werden, dass von der öffentlichen Straße keine gefährliche Einwirkung auf die gelagerten entzündlichen Flüssigkeiten ausgeht.

  • "Seen, Flüsse, Kanäle sowie nichtöffentliche Gleisanlagen und Straßen dürfen in die Schutzstreifen einbezogen werden"

    interpretiere ich so, dass es sich dabei um nichtöffentliche Straßen handeln muss. Bei einer öffentlichen Straße habe ich ja keinerlei Einflußmöglichkeit.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ja, mein Problem ist ebem, dass wir keinen Pförtner haben und dass sich hier jederzeit Kraftfahrzeuge bewegen können. Es ist dann unmöglich sie auf die mögliche Gefahren hinzuweisen. Schilder werden uns da nich viel schützen können, da einige davon die Schilder garnicht beachten.

  • Hallo Halil,

    in dem von Dir verlinkten Kommentar von KomNet findest Du die für Dich passende Antwort

    Zitat von KomNet

    Unabhängig von der Formulierung der Anlage 7 Nr. 2 Abs. 13 TRGS 510 kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 7 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) festgestellt werden, dass im Einzelfall ein Schutzstreifen auf das Gebiet einer öffentlichen Straße reicht. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob und wenn ja welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen bzw. Absprachen getroffen werden müssen.

    Für gewöhnlich halten sich die Führer von Fahrzeugen an die Kennzeichnung.

    Wenn dies bei euch nicht der Fall ist muss geschaut werden, wie man es ansonsten hinbekommt. Z.B. durch eine Einzäunung mit elektronischem Tor. Die Einfriedungspflicht ist eh zu beachten, eventuell kann man das direkt damit verbinden. Da muss auch kein Pförtner sitzen, dass kann zum Lagermeister, Büro wie auch immer geschaltet sein.

    Gruß

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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