Hallo Community,
da ich micht auf dem Gebiet rundum Strahlenschutz nicht wirklich gut auskenne, wende ich mich an Euch.
Im Rahmen einer Begehung habe ich mir Unterweisungsunterlagen angesehen. Hierbei ist mir aufgefallen, dass die jährliche Unterweisung einmal nach § 36 der RöV und einmal nach § 38 StrlSchV durchgeführt und auch dokumentiert wird.
Das interessante ist, dass die Inhalte der Unterweisungen nahezu (90%) identisch waren. Um der Leitung vor Ort und den "Unterweiser" zu entlasten, habe ich Angeboten dies einmal zu prüfen.
Es handelt sich hier um den Umgang mit Gepäckprüfanlagen. Es geht sich hier schlichtweg um die Frage:
1. Muss auf der Unterweisungsform "Unterweisung nach §36 RöV" und "Unterweisung nach § 38 StrlSchV" explizit erwähnt und seperier und einzeln dokumentiert werden oder
2. Ist die Variante: "Unterweisung nach § 36 RöV und nach § 38 StrlSchV " auf einer einzelnen Unterweisungsform mit den entsprechenden Inhalten vollkommen ausreichend?
Vielen Dank im Voraus