Unterweisung nach § 38 Strahlenschutzverordnung und § 36 Röntgenverordnung

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  • Hallo Community,


    da ich micht auf dem Gebiet rundum Strahlenschutz nicht wirklich gut auskenne, wende ich mich an Euch.


    Im Rahmen einer Begehung habe ich mir Unterweisungsunterlagen angesehen. Hierbei ist mir aufgefallen, dass die jährliche Unterweisung einmal nach § 36 der RöV und einmal nach § 38 StrlSchV durchgeführt und auch dokumentiert wird.
    Das interessante ist, dass die Inhalte der Unterweisungen nahezu (90%) identisch waren. Um der Leitung vor Ort und den "Unterweiser" zu entlasten, habe ich Angeboten dies einmal zu prüfen.


    Es handelt sich hier um den Umgang mit Gepäckprüfanlagen. Es geht sich hier schlichtweg um die Frage:


    1. Muss auf der Unterweisungsform "Unterweisung nach §36 RöV" und "Unterweisung nach § 38 StrlSchV" explizit erwähnt und seperier und einzeln dokumentiert werden oder


    2. Ist die Variante: "Unterweisung nach § 36 RöV und nach § 38 StrlSchV " auf einer einzelnen Unterweisungsform mit den entsprechenden Inhalten vollkommen ausreichend?



    Vielen Dank im Voraus

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  • Hi,


    im Hinblick auf die Grundanforderungen aus dem Bereich Strahlenschutz ist es aus fachlicher Sicht keine Überraschung, dass die Unterweisungen inhaltlich größtenteils identisch sind, da die sich die Vorgaben aus der StrlSchV und der RöV einfach nicht groß unterscheiden und vieles sogar im gleichen Wortlaut in beiden Verordnungen zu finden ist ;) .


    Die Frage ist aus fachlicher Sicht eher, ob beide Unterweisungen erforderlich sind. Das hängt davon ab, welche Verfahren bzw. Geräte zum Einsatz kommen und unter welche Rechtsverordnungen die Gepäckprüfung fällt.


    Nachdem in beiden Verordnungen explizit geschrieben steht "Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein." spricht aus meiner Sicht nichts gegen eine Kombination der Unterweisungen mit entsprechender Dokumentation in einem einzigen Unterweisungsnachweis. Wir führen die Strahlenschutzunterweisungen i.d.R. im Rahmen der jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisungen mit durch und solange aus dem Unterweisungsnachweis die behandelten Inhalte eindeutig hervorgingen gab es diesbezüglich auch noch keine Probleme mit Aufsichtsführenden Stellen (seitens Behörden und Unfallversicherungsträgern).


    schöne Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Hallo isoline



    prinzipiell musst du im Einzelfall nachweisen können, dass jeder Unterwiesene den Inhalt unterwiesen bekommen hat, der für ihn zutreffend ist.


    Das kann im Einzelnen eine separate Unterweisung nach RöV und/oder StrlschV sein oder auch eine gemeinsame Unterweisung, je nach örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten.



    Zukünftig sind RöV und StrSchV zusammengelegt im neuen Strahlenschutzgesetz von 2017.



    Hier ein paar informelle Links dazu:



    https://www.fs-ev.org/fileadmi…ise_Unterweisung_2016.pdf



    http://www.bfs.de/DE/bfs/geset…strahlenschutzgesetz.html



    https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/StrlSchG.pdf



    http://www.mta-r.de/blog/unter…-36-roev-bzw-38-strlschv/





    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • My 5 ct...


    ...spar die die "Doppelgleisigkeit".


    Da, wie in Deinem Fall, die Inhalte nahezu identisch sind, frühstück' alle Beteiligten mit einer Unterweisung ab. Dann bekommt vielleicht der eine oder andere eine Information, die er nicht unbedingt benötigt und muss evtl. 5 Minuten länger bleiben; Du ersparst aber auf der anderen Seite vielen Leuten Arbeit, Zeit und die Frustration, wegen genau dieser 5 Minuten u.U. den ganzen anderen Sermon nochmal durchkauen zu müssen.


    Und selbstverständlich spricht überhaupt nichts gegen eine gemeinsame Dokumentation, Du mußt die Inhalte halt nur erwähnen.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hallo Michael,


    das sehe ich persönlich genau so wie du. Nur ist unser Strahlenschutzverantwortlicher etwas eigen was das angeht.
    Es kommen dann so sprüch wie
    "setzten Sie bitte den Strahlenschutz nicht mit dem Arbeitsschutz gleich, dass hat nichts damit zu tun", "wenn wir das so mach wie Sie sagen, haut uns die Behörde das Ding um die Ohren"


    Wohlgemerkt es handelt sich um eine Person Ü*60 (soll keine Altersdiskriminierung sein). Es erschwert unheimlich die Zusammenarbeit. Berührungspunkte/ Schnittstellen werden vehemment vermieden.

  • Wenn er denn so ist, wenn es sein Beritt ist und wenn er Anregungen und Hilfestellungen nur schwer zugänglich ist...dann mach für dich einen Haken an die Sache, lehne dich zurück und schau' dir die Sache von aussen an - non of your business anymore...


    In diesem SInne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)