Anbaugeräte an Bagger - auswechselbare Ausrüstung die die Funktion der Maschine ändert.

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  • Hallo zusammen,


    diskutiere gerade sehr heftig die Frage der Anbaugeräte für Baumaschinen .


    Sind die diversen Anbaugeräte eine auswechselbare Ausrüstung die die Funktion der Maschine ändert. Es handelt sich hierbei um Anbaugeräte die nicht vom Hersteller der Baumaschine stammen.


    " In der Richtlinie 2006/42/EG, Artikel 2, Buchstabe b steht:


    Die Definition wurde redaktionell angepasst. Die gesonderte Behandlung einer auswechselbaren Ausrüstung als Ersatzteil wurde gestrichen, da bei auswechselbaren Ausrüstungen nicht zwischen einer neuen Ausrüstung und einem Ersatzteil unterschieden werden kann.
    Beispiele:
    Geräte, welche die Funktion der Maschine verändern und deshalb auswechselbare Ausrüstungen sind:
    Heuwender, Mähbalken, Düngerstreuer, und andere Anbaugeräte, die an einem Traktor angebracht werden;


    Zusatzgeräte zu Bohrmaschinen wie Sägen, Schleifeinrichtungen, Fräseinrichtungen. Liefert der Hersteller jedoch einen kompletten Set aus Grundmaschine und Zusatzgeräten, so ist die Funktion der Grundmaschine durch die Zusatzgeräte bestimmt. Der komplette Set kann als eine Maschine angesehen werden, ohne dass für jedes Einzelgerät des Sets eine separate Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erfolgen muss.


    Geräte und Werkzeuge, welche die Funktion der Maschine nicht verändern und deshalb keine auswechselbaren Ausrüstungen sind:

    • Bohrer und Fräser für Universalwerkzeugmaschinen,
    • Schaufeln für Bagger
    • Ersatzteile für Maschinen.


    Ausnahme: Im Erwägungsgrund (7) der Richtlinie 2006/42/EG wird gesagt, dass diese Richtlinie nicht für das Heben von Personen mit Maschinen gilt, die hierfür nicht ausgelegt sind. "


    Das ist auch unstrittig.


    Da es nicht nur um Schaufeln geht sondern Anbaugeräte unterschiedlicher Art möglich sind ist dies nicht ganz einfach zu beantworten.


    Wie sehr ihr das ? Freue mich auf Eure Expertenmeinungen.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Hallo Tanzderhexen,


    wenn man z.B. einen Bagger betrachten, kann der je nach Anbaugerät viele unterschiedliche Funktionen ausführen. Mit einer Schaufel kann er baggern, mit einem Greifer oder Magnet Material umdesponieren, mit einem Holzspalter vermutlich Holz spalten mit einem Erdbohrgerät ... Und es gibt noch viele andere Anbaugeräte, Betonfräse, Hydraulikhammer, Rammbär, Reiszahn etc.


    Ich würde diese Anbaugeräte ähnlich wie in dem Traktorbeispiel als auswechselbare Ausrüstung sehen.

    Viele Grüße

    DIMA

  • @Tanzderhexen


    Guten Morgen. Was ist dann die Konsequenz für deine Frage. Ich versuche gerade das Problem zu verstehen. Wir haben sog. Kleintraktoren im Einsatz. Die haben unterschiedliche, wie von Dir beschrieben, Anbaugeräte im Einsatz.
    Rasenmäher mit Absaugung in einen Auffangkorb, Kehrgerät ebenfalls mit Auffangbehälter, Schneeräumer. Welche jetzt vom Hersteller mitgeliefert / mitbeschafft und welche Anbaugeräte nachträglich von einem anderen Lieferanten und Hersteller beschafft wurden, entzieht sich im Moment meiner Kenntnis. Was passiert aber, wenn ich das weis? Ändert sich etwas an der Gefährdungsbeurteilung? An den Prüffristen? Erlischt die CE-Kennzeichnung?
    Hilf mir mal bitte auf die Sprünge.



    Danke und Gruß Mick

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Hallo Mick,


    es geht bei mir um Frage ob die diversen Anbaugeräte für eine Baumaschine, hier ein Bagger, eine auswechselbare Ausrüstung sind und die die Funktion der Maschine ändern.
    Es handelt sich hierbei um Anbaugeräte die nicht vom Hersteller der Baumaschine stammen. Der Herstel­ler einer solchen Ausrüs­tung, hat diese mit einer CE-Kennzeichnung und Konfor­mi­täts­er­klä­rung ausgelie­fert, in der er beschei­nigt, dass er alle maßgeb­li­chen EG-Richtlinien und damit die Sicher­heits­be­stim­mun­gen einhält. Muss wenn die Anbaugeräte mit der Basis­ma­schine, in dem Fall einen Bagger, verbun­den und bestim­mungs­ge­mäß verwen­det werden, da es sich um eine unvoll­stän­dige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie handeln könnte, bzw. es sich um eine Verket­tung von Maschi­nen handelt, eine über­ge­ord­nete Konfor­mi­täts­er­klä­rung und CE-Kennzeichnung für die Gesamt­ma­schine erstel­lt werden ? Es gibt halt wie von DIMA erwähnt eine ganze Reihe von Anbaugeräten mit sehr unterschiedlichen Funktionen.


    Durch den gemein­sa­men Betrieb von Basis­ma­schine und Ausrüs­tung wird die Grund­funk­tion der Basis­ma­schine geän­dert oder erwei­tert ?


    Momentan macht unsere Abteilung Technik die Aussage dass sich die Grundfunktion verändert und würde bedeuten dass die CE-Kennzeichnung erlischt. Für die Gefährdungsbeurteilung und den Prüffristen würde es dann gegebenenfalls ebenfalls Handlungsbedarf geben.


    Hier ein Beitrag dazu


    https://www.sifa-sibe.de/fachb…swechselbare-ausruestung/


    Ich argumentiere dazu auch diese Aussage.


    "Auswech­sel­bare Ausrüs­tun­gen müssen eine eigene CE-Kennzeichnung tragen und eine eigene EG-Konformitätserklärung besit­zen. Die Montage einer auswech­sel­ba­ren Ausrüs­tung an einer Basis­ma­schine erfor­dert keine über­ge­ord­nete CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung, wie es z. B. bei verket­te­ten Anla­gen (Gesamt­heit von Maschi­nen) notwen­dig ist. "


    Habe jetzt mal die BG angeschrieben und um fachlichen Rat bzw. Unterstützung zu erhalten.


    Hoffe ich konnte Dir den Sachverhalt erläutern.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


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  • :84: Jetzt ist der Fall auch mir klar. Ich hatte echt ein Brett vorm Kopf. :do:

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    Gruß Mick

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  • (war doch gerade erst dein Tag ;-)),

    Hallo Uwe,


    ja die Walpurgisnacht ist auch schon wieder vorbei . :D


    Danke für den Fachbeitrag aus dem Sicherheitsingenieur.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


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  • Hallo,


    Ich Prüfe regelmäßig Flurfürderzeuge und stand mal vor einem ähnlichen Problem.


    Mittlerweile mache ich es mir einfach.


    FFZ hat eine Konformitätserklärung --> OK
    Anbaugerät (AG) hat eine Konformitätserklärung --> OK
    Wenn das AG ans FFZ montiert wird, muss am FFZ eine angepasste Beschilderung vorhanden sein.


    Ob das AG vom FFZ-Hersteller ist oder nicht, spielt keine große Rolle.
    Vereinfacht ausgedrückt:
    Mit der Konformitätserklärung hat der FFZ-Hersteller bescheinigt, dass sein Produkt die Anforderungen eines FFZ erfüllt.
    Der Hersteller des AG bescheinigt mit der Konformitätserklärung wiederum, dass sein Produkt an einem FFZ montiert und betrieben werden kann.


    Wenn die Möglichkeit besteht dass das AG gewechselt werden kann, dann bin ich gezwungen das FFZ und das AG einzeln zu Prüfen.
    Ist das AG fest am FFZ montiert, ist nur eine Prüfung notwendig. Allerdings mit dem Hinweis welches AG am FFZ montiert und als komplette Maschine geprüft wurde.
    Aber immer gilt, FFZ & AG brauchen eine Konformitätserklärung!


    Gruß!

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für Eure bisherigen Beiträge.


    Ich habe hier noch folgendes aus der Maschinenrichtlinie


    "
    Auswechselbare Ausrüstung - Werkzeug


    Nicht als auswechselbare Ausrüstungen werden Werkzeuge erfasst. Werkzeuge sind in der Maschinenrichtlinie nicht definiert. Allerdings kann hier auf eine Protokollerklärung zur 1. Änderungsrichtlinie (91/392/EWG) der ursprünglichen Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zurückgegriffen werden:
    "2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
    Der Rat und die Kommission erklären, dass unter Werkzeug ein in direkter Berührung mit dem zu bearbeitenden Gegenstand oder Werkstoff stehendes Fertigungsteil, wie Bohrer, Schleifscheiben, Sägeblätter, Bohrmeißel für Drucklufthämmer, zu verstehen ist."

    Gleich lautend äußert sich der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in § 41 zu dem Thema "Werkzeuge" im Zusammenhang mit auswechselbaren Ausrüstungen:
    "Auswechselbare Ausrüstungen müssen unterschieden werden von Werkzeugen wie Schneiden, Bohrern, einfachen Baggerschaufeln usw., die weder die Funktion der Grundmaschine ändern noch die Funktion der Maschine erweitern. ..."
    In der Edition 2.1 des EU-Leitfadens von Juli 2017, erläutert die EU-Kommission den Begriff "Werkzeuge" auch in § 268 "Die wesentlichen Merkmale von Werkzeugen":
    "[...] Werkzeuge die Geräte sind, die die Maschine zum Ausführen einer Aufgabe verwendet und nicht in sich selbst Maschinen oder unvollständige Maschinen sind, wie Bohrer oder Fräser einfach Baggerlöffel (angetriebene Baggergreifer und Anbauten gelten als Bestandteil der Maschine oder auswechselbare Ausrüstungen und nicht als Werkzeuge), Schneidköpfe, Schleifscheiben, die nicht ständig an der Maschine befestigt sind und vom Benutzer ausgewechselt werden können. [...] "



    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


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  • Guten Abend,


    bin über den Artikel gestolpert.
    Das ist meiner Meinung nicht ganz eindeutig zu beantworten.


    Bsp.:
    Gabelstapler -> Anbauteil Klammer soweit okay / -> Anbauteile Kran = Kran? hängt wieder davon ab ob Hydraulisch angesteuert oder nicht. / Anbauteil Personenkorb = Hubarbeitsbühne zumindestens gibt es besondere Vorgaben


    Teleskoplader: -> je nach Bauart drehbarer Oberbau oder starrer Oberbau
    Lader drehbarer Oberbau -> Krananbau = Kran
    Lader -> Personenkorb = Hubarbeitsbühne


    Jetzt würde ich bei Erdbaugeräten den gleichen Gedankengang fortsetzen.
    Bei Anbauteilen von Fremdherstellern / unterschiedliche Hersteller der Bauteile: Freigabe vom Hersteller für das Gerätebauteil vorhanden? usw.



    Gruß
    RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau


    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo, ich bin bei der Suche ebenfalls über diesen Artikel gestolpert. Deshalb habe ich mich hier angemeldet.Kurz zu mir, wir sind Hersteller von Anbau-Arbeitsbühnen an Baumaschinen (www.decker-arbeitsbuehnen.de). Das soll aber hier keine Werbung werden. Aktuell haben wir eine Arbeitsbühne an einen Bagger angebaut und auch ordentlich zertifiziert. Die Arbeitsbühne hat vom Typ her eine Baumusterprüfung und wird jeweils in einer Einzelprüfung zusammen mit dem Trägergerät von der Baumusterprüfstelle zusammen abgenommen ( Standsicherheit, Umbau Einhaltung des Baumusters und der aktuellen Normen (MRL und EN280). Die Maschine wird mit dem Anbau der Bühne rechtlich zu einer Anhang IV Maschine der MRL und muss entsprechend zertifiziert werden. Wir erstellen die nötigen Dokumente und erstellen ein neues CE Zertifikat. Wir sind dann für den Betrieb als fahrbare Hubarbeitsbühne ( FHAB ) der Hersteller und übernehmen die Produkthaftung. Wird die Bühne abgebaut und der Umbau deaktiviert so ist es wieder eine normale Baumaschine. Wichtig für den Fall einer Gewährleistung durch den Hersteller. Bisher hatten wir da noch keine Probleme, auch der Betrieb unserer Arbeitsbühnen verlief bisher ohne jeglichen Zwischenfall. Es gibt immer wieder diese Diskussionen ob es ausreicht wenn jedes Einzelprodukt ein CE Zertifikat hat. Durch die Kombination entsteht aber ein neues Produkt mit erhöhtem Risiko und deshalb muss der gesammte Prozess der MRL für die Konformität durchlaufen werden. Denn im Falle eines Unfalls ist ein bloßes Zusammenbauen nicht richtig zertifiziert und deshalb nicht verkehrsfähig. Daher wird der Inverkehrbringer automatisch zum Hersteller und übernimmt die Produkthaftung. Ein Sachverständiger sollte nach 30 Sekunden dies feststellen können und die Leistungen der BG und der Krankenkasse zurückfordern. Das kann für den Betreiber teuer werden. Die Hersteller von Arbeitskörben halten sich meist aus dem Umbau des Trägergerätes gerne heraus und auch eine Einzelabnahme einer zertifizierten Stelle überprüft nur den Umbau und die Stabilität. Aber der Prüfer stellt kein neues CE Zertifikat aus. Und darum geht es bei der Haftung. Der Dumme ist dann der Betreiber.
    Mich würde es interessieren wie die Sicherheitsbeauftragten damit umgehen, meist herrscht die Meinung vor ein schlechter Arbeitskorb ist besser als auf einer Palette oder in der Schaufel zu stehen.
    Gerade aktuell ist der neue Leitfaden 2.1 zur Maschinenrichtlinie. Darin ist jetzt ein Anhang explizit für dieses Thema hinzugekommen. Das gleiche gab es bereits von Anfang an mit der MRL seit 2009 aber als externes Dokument. Das hat dann niemand interessiert, jetzt ist es aber quasi die Fortschreibung der MRL.


    Jetzt ist es etwas lang geworden, doch ich würde mich über rege Antworten freuen. Wer möchte findet auch einige videos unter dem Firmennamen auf youtube.


    Gruß


    klaus

  • Mich würde es interessieren wie die Sicherheitsbeauftragten damit umgehen, meist herrscht die Meinung vor ein schlechter Arbeitskorb ist besser als auf einer Palette oder in der Schaufel zu stehen.

    Dass ein Arbeitskorb besser als keiner bzw. die Palette ist, ist sicherlich richtig. Aber ich glaube dass die Kollegen hier im Forum da sie ja meistens als Berater zum Arbeitsschutz tätig sind wesentlich mehr zum sicheren Betreiben von diversen Arbeitsmitteln, Maschinen etc. tun.



    Durch die Kombination entsteht aber ein neues Produkt mit erhöhtem Risiko und deshalb muss der gesammte Prozess der MRL für die Konformität durchlaufen werden

    Das würde vom Prinzip her bedeuten dass ich für jedes Anbauteil das ich anbringe sobald ich dadurch Betreiber wäre eine Konformitätserklärung benötige. Welche Anbaugeräte würden sie als Auswechselbare Ausrüstung bzw. Werkzeug benennen ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • es geht hier um die Risikobeurteilung für die neue Maschine (Kombination). Wenn diese ergibt daß sich das Risiko erhöht und dieses sich nicht durch eine einfache trennende Schutzmaßnahme minimieren läßt, dann muss die Maschine ein Konformitätsverfahren durchlaufen. Als Ergebnis wird dann ein neues CE Zertifikat erstellt.
    Also nicht jede auswechselbare Ausrüstung bedeutet gleich eine neue Maschine zu schaffen.
    Anbaugeräte können z.B. Mähbalken oder Kehrbesen sein, auch eine Schaufel anstelle einer Palettengabel oder umgekehrt.
    Da bleibt das Risiko des Betreibens der Maschine in etwa gleich, im Falle des Mähbalkens reicht dann die einfache Schutzeinrichtung Abdeckung des Schneidwerks beim Transport.
    Wird jedoch ein Arbeitskorb angebaut mit der Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von über 3 Metern so wird aus der Kombination eine gefährliche Maschine nach Anhanh IV der MRL. Das lustige an diesem Zusammenhang ist daß der gleiche Arbeitskorb an einem Gabelstapler mit einer Hubhöhe von über 3 Metern (= Absturzhöhe ) nicht unter die MRL fällt weil der Korb nicht als auswechselbare Ausrüstung zählt sondern als Teil der Last und damit noch nicht einmal ein CE Zeichen benötigt.
    Der gesunde Menschenverstand sagt was soll da der Unterschied sein wenn jemand herunterfällt aber das ist eben Definitionssache.
    Mach das mal dem Lagermitarbeiter verständlich der draußen den Radlader fährt und in der Halle einen Gabelstapler.


    Gruß


    klaus

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  • Risikobeurteilung für die neue Maschine (Kombination

    Das ist mir schon klar. Was ist mit Schnellwechselsystemen an Baugeräten.


    Angetriebene Baggergreifer und Anbauten gelten als Bestandteil der Maschine oder auswechselbare Ausrüstungen und nicht als Werkzeuge. Reicht es wenn für beides, das heißt den Bagger und das Anbaugerät eine Risikobeurteilung vorhanden ist, oder es bedeutet da die Kombination eine neue Maschine ergibt dass dann die Maschine ein Konformitätsverfahren durchlaufen muss ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
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  • Hallo Chrimu,


    vielen Dank für die Info. Interessante Beschreibung.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Ist ein Anhänger an einem Schlepper (Industrie, nicht Landwirtschaft), z.B. der Wagen eines Routenzugs (*), eine "auswechselbare Ausrüstung" im Sinne von Artikel 2, b der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)?


    Meine Antwort: ja (und in Folge der Antwort benötigt der Wagen eine CE-Konformitätserklärung).


    Einsprüche?


    Zu (*) zufällig ausgewählter Link aus Google, keine Werbung, keine Empfehlung - nur zur Anschauung.

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