Schlafen im fahrenden Tourneebus

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  • Hallo zusammen, hier mal eine spannende Fragestellung aus meinem Bereich, der Veranstaltungstechnik.


    Sachverhalt: Die auf einer Tournee mitreisenden Techniker schlafen in extra dafür mit Kojen ausgestatteten Bussen, während dieser von einer Stadt in die nächste fährt.


    Frage: Kann die auf diese Weise verbrachte Ruhezeit des Technikers wirksam als Ruhezeit gewertet werden? Dies besonders angesichts der Tatsache, dass für Fahrpersonal nach der EG561/2006 in Art. 8, 8 das eben nicht zulässig ist.


    Eure Meinung dazu würde mich interessieren.


    Viele Dank im Voraus

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  • Guten Morgen,


    mmmhh, das ist davon abhängig, wie erholsam der Schlaf in einem solchen Bus, wenn er auch noch fährt, ist.
    §8 im Arbeitszeitgesetz regelt die Ruhezeiten hinsichtlich der Ausführung von gefährlichen Arbeiten. Das sind Tätigkeiten, die Deine Techniker auch ausführen. Arbeiten in der Höhe und Arbeiten an elektrischen Anlagen gehört
    ja wohl dazu.
    Fahr-, Steuer- und Überwachungszeiten sind zwar komplett andere Tätigkeiten, aber auch Deine Techniker benötigen einen wachen Geist. Hast Du dich mal mit den Techniker während der Gefährdungsbeurteilung darüber unterhalten, wie erholsam der Schlaf ist? Wie fühlen sich die Techniker, nachdem Sie stundenlang die Bühne etc. auf- oder wieder abgebaut haben und diese nach der Fahrt woanders wieder auf- und abbauen?
    Ansonsten konnte ich jetzt auf die schnelle keine weiteren Regelungen dazu finden. Kennst Du die DGUV-Informationen? z. B. Sicherheit bei Veranstaltungen u Produktionen?

    Dateien

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 ()

  • Guten Morgen Mick,


    danke für Deine Antwort, die anderen Kollegen haben anscheinend noch keine Meinung. Von den Technikern kenne ich genügend und weiss sehr genau, was da so los ist, da ich seit 38 Jahren in dieser Branche schon selber alles gemacht habe. Mir geht es darum, Meinungen von branchenfremden zu bekommen, Analogien auf die ich noch nicht gekommen sein mag, usw. Für mich ist entscheidend, wie die Tatsache "Schlafen eines Arbeitnehmers in einem fahrenden Bus" gewertet wird.


    Die für die Veranstaltungsbranche geltenden Regelwerke kenne ich sehr gut, da ich auch einen direkten Draht zur VBG und UK NRW habe. Deswegen der Hinweis, dass die von Dir verlinkten Regelwerke aktualisiert wurden. Infos hier: http://www.vbg.de/DE/3_Praeven…nen_und_Studios_node.html


    Viele Grüße
    Falco

  • Ah, ok. Wir haben manchmal im Rahmen der Speyerer Kul(Tour)-Nacht Veranstaltungen von darstellenden Künstlern und Akrobaten etc. im Haus. Von daher interessiert mich das auch ein klein bisschen.
    Die 115-002 habe ich natürlich auch. Trotzdem danke. Manchmal findet man ja auch etwas in den alten Dokumenten. Muss ja nicht falsch sein. In neuen Sachen findet man manchmal Dinge nicht, die in alten Dokumenten noch geregelt waren. So als Orientierungshilfe.

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    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 ()

  • Hallo Mick,


    die 115-002 ist aktualisiert worden, ebenso wie die 215-310, bzw. der "Leitfaden". Die gibt es jetzt auch als Version mit anklickbaren Weblinks, die einen weiterleiten. Ebenso ist die Information zu den Scheinwerfern frisch.


    Viele Grüße
    Falco

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  • die anderen Kollegen haben anscheinend noch keine Meinung

    Hallo Falco,


    heute ist für viele Brückentag das heißt die beschäftigen sich mit anderen Themen.


    Vergleiche mal Deine Fragenstellung am Beispiel eines LKW- Fahrer im Speditionswesen .
    Dort sind auch oft 2 Fahrer eingesetzt. Wie sieht es dort aus ?


    Hier ein Urteil zur Wochenruhezeit


    https://www.autozeitung.de/eu-…en-lkw-verbot-182047.html


    Dort heisst es unter anderem


    " Tägliche Ruhezeiten von mindestens neun Stunden sowie verkürzte wöchentliche Ruhezeiten können hingegen weiter im Fahrzeug verbracht werden, wenn geeignete Schlafmöglichkeiten vorhanden sind. In Deutschland wurde die EU-Verordnung schon seit längerem so ausgelegt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Bei Verstößen sind dafür seit Mai 2017 Bußgelder fällig."


    Wenn das schon bei den Fahrern erlaubt ist dann könnte es doch bei den mitreisenden Techniker kein Problem sein oder ?



    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Ist das so einfach übertragbar? Das erklärt immer noch nicht den Aspekt des Schlafens der Techniker und gleichzeitigem Fahrens durch einen Fahrer. Des Weiteren sind die Tätigkeiten unterschiedlich.
    Ich sehe hier schon das Problem von Falco. Das würde ich auch so leicht nicht über einen Kamm scheren. Wird Nachts abgebaut und tagsüber gefahren?
    @FalcoCGN --> Was sagt denn der BA? Insbesondere zum Schlaf? Ist der genauso erholsam wie in einem Hotel?

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    Gruß Mick

  • Natürlich nicht so einfach übertragbar. Ich sehe aber grundsätzlich Klärungsbedarf was ist eine


    Geeignete Schlafmöglichkeit ??


    Verstehe ich unter geeigneter Schlafgelegenheit alles, was nicht unter freiem Himmel sei und einem Dach über den Kopf bietet oder


    wie ist Sie zu definieren bzw. ist eine wie in vielen Fahrzeugen eingebaute Schlafkoje ausreichend erstmal unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.



    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


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  • Hallo Tanzderhexen,


    das Problem entsteht, wenn ich eine Analogie zu dem von mir eingangs genannten Artikel 8, Abs. 8 herstelle. Dort heißt es ganz klar, dass die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden dürfen, WENN das Fahrzeug steht und für beide Fahrer eine geeignete Schlafmöglichkeit vorhanden ist.


    Im Bereich Fahrpersonalvorschriften kenne ich mich auch einigermßen aus und wollte hier einfach mal die Meinung der Fachwelt hören, denen die Branchenscheuklappen fehlen, die ich möglicherweise habe.


    Viele Grüße und flieg nicht so weit heute Nacht...

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  • Hi,


    die VO (EG) 561/2006 besagt auch, dass der Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, dass mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn transportiert wird, seine tägliche Ruhezeit auf dem Transportmittel nehmen darf, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.


    In der Schifffahrt ist es ebenfalls so, dass die Ruhezeit auf dem fahrenden Schiff in einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz verbracht wird und werden darf. In der Regel gelten Übernachtungszeiten in Bahn (Schlafwagen) und Flugzeug (hier sogar ohne Liege- bzw. Schlafplatz) nicht als Arbeitszeiten und werden als Ruhezeiten angesehen.


    Beim Bus würde ich spontan die Analogie zu Bahn und Schiff ziehen: wenn ein Liegeplatz (Schlafplatz) vorhanden ist, dürfte die Ruhezeit im fahrenden Bus zulässig sein.


    Da der Schlaf in fahrenden Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff, Flugzeug) bekanntlich je nach Route und Wetter mitunter schwierig bis unmöglich sein kann, stellt sich mir spontan die Frage, ob es hier Vorgaben gibt, wie viele Ruhezeiten am Stück im fahrenden Verkehrsmittel verbracht werden dürfen und wann den Beschäftigten eine Ruhezeit in einem "normalen Bett" oder "in Ruhe" (in einem still stehenden Schlafplatz bzw. Bett) zusteht. Ein schneller Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass es bei den Urteilen im Bereich der Ruhezeit immer auf den Einzelfall ankommt (so mein erster Eindruck auf die Schnelle), insofern ist es tatsächlich eine spannende Frage, wie das Leben im Tourbus zu werten ist und welche Grenzen bezüglich der Ruhezeiten / Übernachtungen im Bus vorgeschrieben sind.


    Praxistipp: Die zuständige Aufsichtsbehörde für das Arbeitszeitgesetz kontaktieren und den Sachverhalt klären.


    schöne Grüße

  • Hallo zusammen,


    ich würde aus dem Bauch heraus auch in die Richtung argumentieren, dass die Zeit im Tourbus keine Arbeitszeit der Techniker ist und dies als Ruhezeit anzusehenn.
    Wie erholsam der Schlaf in einem Tourbus ist - keine Ahnung -

  • Moin Falco,


    ich würde sagen: Es kommt darauf an. ;)


    Generell sind die modernen Tourbusse durchaus für eine gesegnete Nachtruhe geeignet. Relativ komfortable Kojen, abgestimmte Beleuchtung und die Möglichkeit, die Kojen zu verdunkeln. Da hätte ich keine Bedenken, dass die Techniker während der Fahrt schlafen. Wenn Du natürlich ein Modell wie den "Lord" von Cultbus hast, sieht es schon wieder anders aus.



    Die Kojen sind bessere Bretterverschläge; keine Möglichkeit, die Kojen abzudunkeln und der Fahrkomfort ist jetzt nicht so, dass man seelig in Morpheus Armen schlummern kann. Wenn der Komfort im Bus passt, wäre das für mich absolut in Ordnung. Ich habe selbst schon in einem Tourbus genächtigt und konnte mich nicht beschweren.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
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    Gruß Mick

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  • Sachverhalt: Die auf einer Tournee mitreisenden Techniker schlafen in extra dafür mit Kojen ausgestatteten Bussen, während dieser von einer Stadt in die nächste fährt.

    Ohne mich näher mit dem Thema befasst zu haben, würde mich in diesem Zusammenhang einmal interessieren, ob dies überhaupt nach der StVO oder anderen gesetzlichen Regelungen zulässig ist? Auf der einen Seite werden immer mehr Schutzeinrichtungen gesetzlich gefordert und dann sollen da Personen liegend im Bus transportiert werden ohne Rückhalteeinrichtung?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nach noch mehr Recherche habe ich etwas zu den technischen Grundvoraussetzungen gefunden:



    Nach StVZO 35i das Schlafen im Umkehrschluss nur dann erlaubt, wenn der Bus steht:


    § 35i StVZO – Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen



    (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden.


    Die technische Gestaltung der Kojen kann abgeleitet werden über die DGUV Regel 114-006 „Richtlinien für die Gestaltung für Liegeplätze in Fahrzeugen“. Dort sind Maße definiert. Analogie zu den Fahrgastkojen wäre dort in 4.4.2 zu finden. Breite 60cm, empfohlen 70cm, Länge 1,90m, empf. 2,0m, lichte Höhe über Liegefläche 0,9m empfohlen.



    In Österreich scheint es übrigens so zu sein, dass diese Nutzung über die Zulassung erlaubt werden kann.



    Hier passt auch gut die Analogie zum FahrPersG und zur EG561/2006 Art. 8, Abs. 8, nach der Fahrpersonal die Ruhezeiten nur dann wirksam im Fahrzeug verbringen kann, wenn das Fahrzeug steht.



    Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45h bei Fahrpersonal MUSS übrigens außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden. Bei normalen Arbeitnehmern ist eine wöchentliche Ruhezeit innerhalb eines siebentägigen Zeitraums zu verbringen, nicht automatisch nach sechs Tagen.



    Das beantwortet leider alles nicht die Frage, wie der vom Techniker verbrachte Schlaf im fahrenden Bus gewertet werden würde, WENN es erlaubt wäre.


    Trotzdem vielen Dank für Eure Gedanken bisher.

  • (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden.

    Zitat von §70 (1) Nr.2 StVZO


    (1) Ausnahmen können genehmigen


    .....


    2.die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,

    Keine Regel ohne Ausnahme. ;)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Wieder mal etwas gelernt. Vielen Dank Falco für diese interessante Fragestellung. Wen das Thema interessiert, kann hier ein Urteil des OVG Münster nachlesen. OVG Münster
    Danach dürfen selbst Liegesitze während der Fahrt nicht in die "Schlafposition" gebracht werden. 8o


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Und somit hat sich die Ausgangsfragestellung erledigt bzw. gewandelt, denn zunächst ist zu prüfen, ob man in dem Bus überhaupt während der Fahrt in den Kojen schlafen darf.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Guudsje,


    vielen Dank für den Link. Damit wären alle Tourneen ab sofort nicht mehr durchführbar...


    Viele Grüße
    Falco

  • Und somit hat sich die Ausgangsfragestellung erledigt bzw. gewandelt, denn zunächst ist zu prüfen, ob man in dem Bus überhaupt während der Fahrt in den Kojen schlafen darf.


    Was passiert denn, wenn das gar kein Bus ist, sonder wie hier ein LKW? Dieser hier fährt als Rotel im Ausland. (Tut jetzt dieser Fragestellung nichts bei)


    https://www.rotel.de/das-rollende-hotel.html


    Flexibus bringt dich sogar mit dem Nachtbus von Hamburg nach Lörrach.


    https://www.flixbus.de/nachtbus

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick