Abmeldung Bezirksregierung und BG der Laserklasse 4 ?

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  • Nach Erstellung der Beschriftungsanlage mit einem Laser der Klasse 4 wird jetzt die Einheit in unsere Schwesterfirma ins Ausland verbracht.
    Meine Frage :
    Sollte man die Anlage abmelden bei der BG und der Bezirksregierung oder wie geht man vor in einem solchen Fall?


    Liebe Grüße Werner

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  • Morgen Werner,


    in der Regel sind die Markierungsanlagen geschlossen und mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen versehen, so dass die zugängliche Strahlung für den Bediener nur Klasse 1 ist - damit nicht
    anmeldepflichtig und keine Verpflichtung für einen Laserschutzbeauftragten.
    Bei Wartungs-/Rep.arbeiten kann ggf. ein Klasse 4-Betrieb erfolgen; erfolgt in der Regel auch durch einen Fachbetrieb, der wiederum seinen Wartungsbetrieb der Bezirksregierung angemeldet hat.


    Hast du ein selbstgefrickeltes System mit bestehender Anmeldung bei der Bezirksregierung, (müsste) hätte das Unternehmen auch einen Laserschutzbeauftragten - der bist du aber wohl nicht.


    mfg.

    Uwe

  • Hallo,
    ich geb hier Kiter recht. In unserem Landkreis interessiert das niemand. Hab mir mal die Mühe gemacht und auf dem Amt nachgefragt - aber die kennen sich weniger aus als wir !
    Aussage - mit Laseranmeldungen kennen wir uns nicht aus !!
    Also bei uns kann ich es lassen - bringt nix.
    Und wie gesagt - Laser sind gekapselt und für den Benutzer in Klasse 1 ausgeführt. Servicepersonal muss sowieso dementsprechend geschult und geeignet sein.


    Schönen Tag euch


    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Moin,

    Also bei uns kann ich es lassen - bringt nix.

    Also du kannst die Anzeige lassen, aber dann ist der Unternehmer schlecht beraten.
    Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)


    @Werner S.
    Wo ist das Problem mit einem Einzeiler den Laser abzumelden?


    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler


    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Sollte man die Anlage abmelden bei der BG und der Bezirksregierung oder wie geht man vor in einem solchen Fall?

    War es eine einmalige Aktion und in Zukunft ist nicht mit einem ähnlichen Laser im Betrieb zu rechnen, dann kann man die Anlage abmelden. Ansonsten kann man die Anmeldung durchaus auch für die Zukunft stehen lassen. Es könnte da allerdings sein, dass die Behörde sich nach dem Laserschutzbeauftragten erkundigt. Hat man dann keinen gibt es erst einmal Diskussionen und Ärger.
    Standardantwort somit: Kommt darauf an. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Wo ist das Problem mit einem Einzeiler den Laser abzumelden?

    Aber bei wem an oder abmelden wenn es keinen Ansprechpartner auf dem Amt gibt ?
    OWIG ist ja gut - aber was tun wenn das Amt seiner Verpflichtung nicht nachkommt ??

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Aber bei wem an oder abmelden wenn es keinen Ansprechpartner auf dem Amt gibt ?

    Vielleicht die offizielle Postanschrift nutzen? Ich habe gehört, dass mittlerweile fast alle Behörden in Deutschland postalisch erreichbar sind. Wie die interne Postverteilung dort läuft und wer letzendlich zwei Löcher in das Papier stanzt und Dein Schreiben in einem Markenprodukt der Firma Leitz zur Ruhe bettet kann Dir doch egal sein.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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